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BPatG Beschluss vom 02.08.2005 – 33 W (pat) 282/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 282/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 33 612

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der am

14. Juni 1999 angemeldeten und am 18. Oktober 1999 registrierten Marke

399 33 612

aufgrund der am 22. Juli 1980 als Verbandsmarke für die Dienstleistungen

„Finanzwesen, insbesondere Kreditgewährung, Kreditberatung,

Annahme fremder Gelder als Einlagen (Einlagengeschäft), Geldanlageberatung, Geldwechselgeschäfte, Ausgabe von Reiseschecks, Scheck- und Wechseleinzug, Effektenvermittlung und

-verwahrung, Verwahrung von Wertsachen in Safes“

eingetragenen Marke 1 005 297

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat durch Beschluss vom 19. Juli 2001, bestätigt

durch Erinnerungsbeschluss vom 23. September 2003, aufgrund des Widerspruchs die Löschung der streitgegenständlichen Marke für die Dienstleistungen

„Finanzwesen, insbesondere Finanzdienstleistungen aller Art und

deren Vermittlung, unternehmerische Beteiligungen, Auflegen von

Investment-Fonds, Durchführung und Vermittlung von Bank-, Finanz- und Investmentgeschäften, Kapitalbeschaffung, Verwaltung

fremder Vermögenswerte, Unternehmensfinanzierungen und deren Vermittlung, Finanzierungs- und Anlageplanungen; Geldgeschäfte; Datenbankdienste und Auskunfts- und Beratungsleistungen in Finanzangelegenheiten“

angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die gelöschten Dienstleistungen mit den

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke identisch seien. Die angegriffene Marke

werde von ihrem Wortelement „Sparta“ geprägt. Dieser Begriff komme als prägender Bestandteil in Frage, da „Beteiligungen Aktiengesellschaft“ als Hinweis auf den

Tätigkeitsbereich des Markeninhabers ohne eigene Kennzeichnungskraft und daher zur Benennung der Marke untauglich sei. Der Bildbestandteil präge die Marke

nicht. Es bestehe eine hohe klangliche Ähnlichkeit. Die Klangbilder unterschieden

sich nur durch die Mittelkonsonanten „T“ und „D“, die jedoch eng klangverwandt

seien und in einigen deutschen Mundarten sogar identisch ausgesprochen würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

trägt vor, dass die gelöschten Dienstleistungen nicht ähnlich seien. Der Bereich, in

dem die Anmeldemarke benutzt werden solle, befasse sich vorrangig mit Unternehmensverwaltung und Unternehmens- und betriebswirtschaftlicher Beratung.

Auf diesen Bereich seien die angemeldeten Dienstleistungen ausgerichtet. Der

Bereich, in dem der Beschwerdegegner seine Marke einsetze, stelle dagegen die

üblichen Bankgeschäfte im Privatkundenbetrieb dar. Aufgrund dieser unterschiedlichen Dienstleistungsbereiche seien auch die Verbraucherkreise völlig andere,

sodass eine Dienstleistungsähnlichkeit und damit eine Verwechslungsähnlichkeit

schon aus diesem Grund ausgeschlossen seien. Die gegenüberstehenden Marken seien sich darüber hinaus weder klanglich noch bildlich ähnlich. Die Marke der

Beschwerdeführerin beinhalte einen Wortbestandteil der wesentlich länger sei.

Eine Prägung durch „SPARTA“ könne nicht bejaht werden. Wort und Bild stünden

darüber hinaus gleichwertig gegeneinander. Der wehrhafte schlichte Helm mit geschwungenem Doppelkamm stehe als klassisches Symbol für Sparta und seine

Bewohner. Er illustriere die Wortbedeutung des Wortes Sparta und trage für das

Publikum deutlich erkennbar denselben Inhalt von Strenge, Disziplin und kriegerischem Erfolg.

Die Markeninhaberin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit diese dem Widerspruch stattgeben und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.

Der Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat sich zur Sache vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Vor der Markenstelle hat er ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen

identisch seien. Die von der Markeninhaberin gewählte Formulierung „insbesondere“ führe dazu, dass sich die identischen Dienstleistungen „Finanzwesen“ gegenüberstünden. Er legt einen erweiterten Schutzumfang der Widerspruchsmarke

zugrunde und trägt vor, dass jedenfalls eine klangliche Verwechslungsgefahr zu

bejahen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen im Umfang der von der Markenstelle ausgesprochenen Löschung

gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, 43 Abs 2 Nr 1 MarkenG für gegeben.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen

ist (vgl EuG GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuG aaO - Lloyd; BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die

verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden

Faktoren in einer Wechselwirkung, sodass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann

(stRspr BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/Etop). Nach diesen Grundsätzen ist im

vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der von der Markenstelle

versagten Dienstleistungen anzunehmen.

1. Nachdem Benutzungsfragen nicht angesprochen worden sind, ist für die

Frage der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die

Dienstleistung „Finanzwesen“ ist in beiden Dienstleistungsverzeichnissen identisch enthalten. Durch den Zusatz „insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis

der angegriffenen Marke wird keine sachliche Einschränkung getroffen. Auch

„Geldgeschäfte“ und die „Datenbankdienste und Auskunfts- und Beratungsleistungen in Finanzangelegenheiten“ im Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen

Marke befinden sich im engsten Ähnlichkeitsbereich bis hin zu Identität zur

Dienstleistung „Finanzwesen“ der Widerspruchsmarke. Der tatsächliche Dienstleistungsabnehmer ist insoweit nicht von Bedeutung, weil für die Frage der

Dienstleistungsähnlichkeit grundsätzlich die Registerlage maßgeblich ist.

2. Ob die von dem Widersprechenden im Erinnerungsverfahren behauptete

erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen ist, kann

dahingestellt bleiben, weil auch bei Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der insoweit erforderliche erhebliche Abstand jedenfalls in klanglicher

Hinsicht nicht eingehalten wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die jüngere

Marke durch den Bestandteil „Sparta“ geprägt wird.

Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke

ohne weiteres ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der

Widerspruchsmarke festzustellen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl,

§§ 39, Rz 3, 69, zusammenfassend zu den Voraussetzungen einer kollisionsbegründenden Bedeutung von Markenbestandteilen, Vorlagebeschluss des BGH

GRUR Int 1996, 189 - Springende Raubkatze). Die in der angegriffenen Marke

verwendeten Begriffe „Beteiligungen“ und „Aktiengesellschaft“ sind aber beschreibende Bestandteile, die auf die konkrete Tätigkeit bzw die Rechtsform der Markeninhaberin Bezug nehmen.

Auch die Bildbestandteile in der angegriffenen Marke vermögen an der Prägung

durch den Wortbestandteil „Sparta“ nichts zu verändern. Grundsätzlich misst beim

Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen der Verkehr in der Regel dem

Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung

zu (stRspr vgl BGH GRUR 2001, 115 - DORF MÜNSTERLAND). Ein Bildelement

vermag bei Vorliegen besonderer Umstände neben einem nicht völlig zurücktretenden Wortbestandteil eine den Gesamteindruck prägende Wirkung entfalten, der

jedenfalls von einem beachtlichen Personenkreis des Verkehrs als eigenständiger

Herkunftshinweis aufgefasst wird (BGH GRUR aaO - Springende Raubkatze). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Bei der angegriffenen

Marke befindet sich über den Wortbestandteilen ein Helm, wie er von Kriegern in

der Antike benutzt worden ist. Insbesondere kann nicht angenommen werden,

dass eine begriffliche Identität zwischen diesem Bildbestandteil und dem Wort

„Sparta“ vorliegt. Ein Bezug zu der antiken Stadt „Sparta“ ist nur durch analysierende Zwischenschritte möglich, die die aus dem an dem Helm abgeleiteten „kriegerischen Elemente“ mit der antiken Stadt Sparta in Verbindung bringt. Jedoch

auch in diesem Fall ist es fernliegend, den hier verwendeten Helm selbst mit

„SPARTA“ zu bezeichnen.

Es stehen sich somit in klanglicher Hinsicht die Begriffe „SPARTA“ und „Sparda“

gegenüber. Diese unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des 5. Buchstabens

nämlich des „T“ einerseits und „D“ andererseits. Diese sind sich klanglich äußerst

ähnlich, sodass eine Verwechslungsgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden

kann.

VorsRi Winkler kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Dr. Hock

Kätker

Dr. Hock

Cl/WA