Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.08.2005 – 33 W (pat) 282/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 282/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 33 612
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der am
14. Juni 1999 angemeldeten und am 18. Oktober 1999 registrierten Marke
399 33 612
aufgrund der am 22. Juli 1980 als Verbandsmarke für die Dienstleistungen
„Finanzwesen, insbesondere Kreditgewährung, Kreditberatung,
Annahme fremder Gelder als Einlagen (Einlagengeschäft), Geldanlageberatung, Geldwechselgeschäfte, Ausgabe von Reiseschecks, Scheck- und Wechseleinzug, Effektenvermittlung und
-verwahrung, Verwahrung von Wertsachen in Safes“
eingetragenen Marke 1 005 297
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat durch Beschluss vom 19. Juli 2001, bestätigt
durch Erinnerungsbeschluss vom 23. September 2003, aufgrund des Widerspruchs die Löschung der streitgegenständlichen Marke für die Dienstleistungen
„Finanzwesen, insbesondere Finanzdienstleistungen aller Art und
deren Vermittlung, unternehmerische Beteiligungen, Auflegen von
Investment-Fonds, Durchführung und Vermittlung von Bank-, Finanz- und Investmentgeschäften, Kapitalbeschaffung, Verwaltung
fremder Vermögenswerte, Unternehmensfinanzierungen und deren Vermittlung, Finanzierungs- und Anlageplanungen; Geldgeschäfte; Datenbankdienste und Auskunfts- und Beratungsleistungen in Finanzangelegenheiten“
angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die gelöschten Dienstleistungen mit den
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke identisch seien. Die angegriffene Marke
werde von ihrem Wortelement „Sparta“ geprägt. Dieser Begriff komme als prägender Bestandteil in Frage, da „Beteiligungen Aktiengesellschaft“ als Hinweis auf den
Tätigkeitsbereich des Markeninhabers ohne eigene Kennzeichnungskraft und daher zur Benennung der Marke untauglich sei. Der Bildbestandteil präge die Marke
nicht. Es bestehe eine hohe klangliche Ähnlichkeit. Die Klangbilder unterschieden
sich nur durch die Mittelkonsonanten „T“ und „D“, die jedoch eng klangverwandt
seien und in einigen deutschen Mundarten sogar identisch ausgesprochen würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
trägt vor, dass die gelöschten Dienstleistungen nicht ähnlich seien. Der Bereich, in
dem die Anmeldemarke benutzt werden solle, befasse sich vorrangig mit Unternehmensverwaltung und Unternehmens- und betriebswirtschaftlicher Beratung.
Auf diesen Bereich seien die angemeldeten Dienstleistungen ausgerichtet. Der
Bereich, in dem der Beschwerdegegner seine Marke einsetze, stelle dagegen die
üblichen Bankgeschäfte im Privatkundenbetrieb dar. Aufgrund dieser unterschiedlichen Dienstleistungsbereiche seien auch die Verbraucherkreise völlig andere,
sodass eine Dienstleistungsähnlichkeit und damit eine Verwechslungsähnlichkeit
schon aus diesem Grund ausgeschlossen seien. Die gegenüberstehenden Marken seien sich darüber hinaus weder klanglich noch bildlich ähnlich. Die Marke der
Beschwerdeführerin beinhalte einen Wortbestandteil der wesentlich länger sei.
Eine Prägung durch „SPARTA“ könne nicht bejaht werden. Wort und Bild stünden
darüber hinaus gleichwertig gegeneinander. Der wehrhafte schlichte Helm mit geschwungenem Doppelkamm stehe als klassisches Symbol für Sparta und seine
Bewohner. Er illustriere die Wortbedeutung des Wortes Sparta und trage für das
Publikum deutlich erkennbar denselben Inhalt von Strenge, Disziplin und kriegerischem Erfolg.
Die Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit diese dem Widerspruch stattgeben und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.
Der Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat sich zur Sache vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Vor der Markenstelle hat er ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen
identisch seien. Die von der Markeninhaberin gewählte Formulierung „insbesondere“ führe dazu, dass sich die identischen Dienstleistungen „Finanzwesen“ gegenüberstünden. Er legt einen erweiterten Schutzumfang der Widerspruchsmarke
zugrunde und trägt vor, dass jedenfalls eine klangliche Verwechslungsgefahr zu
bejahen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen im Umfang der von der Markenstelle ausgesprochenen Löschung
gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, 43 Abs 2 Nr 1 MarkenG für gegeben.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen
ist (vgl EuG GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuG aaO - Lloyd; BGH aaO
- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die
verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden
Faktoren in einer Wechselwirkung, sodass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann
(stRspr BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/Etop). Nach diesen Grundsätzen ist im
vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der von der Markenstelle
versagten Dienstleistungen anzunehmen.
1. Nachdem Benutzungsfragen nicht angesprochen worden sind, ist für die
Frage der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die
Dienstleistung „Finanzwesen“ ist in beiden Dienstleistungsverzeichnissen identisch enthalten. Durch den Zusatz „insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis
der angegriffenen Marke wird keine sachliche Einschränkung getroffen. Auch
„Geldgeschäfte“ und die „Datenbankdienste und Auskunfts- und Beratungsleistungen in Finanzangelegenheiten“ im Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen
Marke befinden sich im engsten Ähnlichkeitsbereich bis hin zu Identität zur
Dienstleistung „Finanzwesen“ der Widerspruchsmarke. Der tatsächliche Dienstleistungsabnehmer ist insoweit nicht von Bedeutung, weil für die Frage der
Dienstleistungsähnlichkeit grundsätzlich die Registerlage maßgeblich ist.
2. Ob die von dem Widersprechenden im Erinnerungsverfahren behauptete
erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen ist, kann
dahingestellt bleiben, weil auch bei Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der insoweit erforderliche erhebliche Abstand jedenfalls in klanglicher
Hinsicht nicht eingehalten wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die jüngere
Marke durch den Bestandteil „Sparta“ geprägt wird.
Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke
ohne weiteres ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der
Widerspruchsmarke festzustellen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl,
§§ 39, Rz 3, 69, zusammenfassend zu den Voraussetzungen einer kollisionsbegründenden Bedeutung von Markenbestandteilen, Vorlagebeschluss des BGH
GRUR Int 1996, 189 - Springende Raubkatze). Die in der angegriffenen Marke
verwendeten Begriffe „Beteiligungen“ und „Aktiengesellschaft“ sind aber beschreibende Bestandteile, die auf die konkrete Tätigkeit bzw die Rechtsform der Markeninhaberin Bezug nehmen.
Auch die Bildbestandteile in der angegriffenen Marke vermögen an der Prägung
durch den Wortbestandteil „Sparta“ nichts zu verändern. Grundsätzlich misst beim
Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen der Verkehr in der Regel dem
Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung
zu (stRspr vgl BGH GRUR 2001, 115 - DORF MÜNSTERLAND). Ein Bildelement
vermag bei Vorliegen besonderer Umstände neben einem nicht völlig zurücktretenden Wortbestandteil eine den Gesamteindruck prägende Wirkung entfalten, der
jedenfalls von einem beachtlichen Personenkreis des Verkehrs als eigenständiger
Herkunftshinweis aufgefasst wird (BGH GRUR aaO - Springende Raubkatze). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Bei der angegriffenen
Marke befindet sich über den Wortbestandteilen ein Helm, wie er von Kriegern in
der Antike benutzt worden ist. Insbesondere kann nicht angenommen werden,
dass eine begriffliche Identität zwischen diesem Bildbestandteil und dem Wort
„Sparta“ vorliegt. Ein Bezug zu der antiken Stadt „Sparta“ ist nur durch analysierende Zwischenschritte möglich, die die aus dem an dem Helm abgeleiteten „kriegerischen Elemente“ mit der antiken Stadt Sparta in Verbindung bringt. Jedoch
auch in diesem Fall ist es fernliegend, den hier verwendeten Helm selbst mit
„SPARTA“ zu bezeichnen.
Es stehen sich somit in klanglicher Hinsicht die Begriffe „SPARTA“ und „Sparda“
gegenüber. Diese unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des 5. Buchstabens
nämlich des „T“ einerseits und „D“ andererseits. Diese sind sich klanglich äußerst
ähnlich, sodass eine Verwechslungsgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden
kann.
VorsRi Winkler kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
Dr. Hock
Kätker
Dr. Hock
Cl/WA