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BPatG Beschluss vom 09.08.2005 – 27 W (pat) 118/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. August 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 57 328.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. August 2005 durch den Richter Dr. van Raden als

Vorsitzenden sowie die Richter Reker und Schwarz

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 15. März 2004 die Anmeldung der für

„Chemische und biotechnologische Erzeugnisse zur Analyse von

Getränken; Nährmedien, nicht für medizinische Zwecke; Maschinen zur Herstellung von Getränken; Wissenschaftliche und Messinstrumente zur Analyse von Getränken; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Grundstoffe, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken; Fruchtextrakte; Grundstoffe, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von alkoholhaltigen Getränken; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle

Analyse und Forschungsdienstleistungen, alle Dienstleistungen im

Zusammenhang mit der Herstellung, Analyse und Kontrolle von

Getränken“

beanspruchten Kennzeichnung

Integrated Beverage Solutions

nach § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die mit dem Aussagegehalt

„integrierte Getränkelösungen“ leicht verständliche Anmeldemarke besage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich, dass der gesamte Herstellungsprozess von Getränken in ein allumfassendes, wissenschaftliches Konzept, dh in eine „integrierte Lösung“ eingebettet sei; sie stelle sich daher

als eine beschreibende Angabe für analytische, wissenschaftliche Forschungsdienstleistungen dar, die vor dem Hintergrund der Zusammensetzung und der

Zutaten für die Getränke erfolge; hierdurch werde eine umfassende Kontrollfunktion in der Getränkeherstellung erzielt, wodurch beim Verbraucher Vertrauen in die

Qualität des Getränkes geweckt werden solle. Dieses analytische Verfahren

werde durch die beanspruchten Waren aus dem Bereich der (Bio-) Chemie sowie

durch (klassische) Instrumente der Analyse bewerkstelligt und durch wissenschaftlich-technologische Dienstleistungen ergänzt. Auch für die beanspruchten

Getränke selbst und deren Herstellung einschließlich der Zutaten und der Maschinen sei die angemeldete Bezeichnung beschreibend. Die angemeldete Wortkombination sei daher eine sprachüblich gebildete beschreibende Sachaussage über

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die dazu bestimmt seien, einen

umfassenden Service im Sinne von gesundheitlich unbedenklichen und qualitativ

hochwertigen Getränken anzubieten, was heutzutage geradezu als Standard bezeichnet werden könne. Dem stehe auch eine mögliche Mehrdeutigkeit des Bestandteils „solutions, der auch im Sinne einer physikalischen Lösung verstanden

werden könne, nicht entgegen, da die Anmeldemarke auch in diesem Fall für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen noch eine hinreichende beschreibende Sachaussage darstelle, da sowohl der Herstellungsprozess von Getränken

als auch deren analytische Kontrolle mit einer solchen (Flüssigkeits-)Lösung in

Zusammenhang stehe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden diesen Bedeutungsgehalt der Anmeldemarke ohne Weiteres verstehen und diese daher

nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen, so dass ihr die erforderliche

Unterscheidungskraft fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die

Anmeldemarke für unterscheidungskräftig. Schon wegen der Mehrdeutigkeit des

Bestandteils „solutions“ sei sie schutzfähig; die Auffassung der Markenstelle, auch

im Sinne von „physikalischer Lösung“ sei die Anmeldemarke noch beschreibend,

sei unzutreffend, da eine solche weder eine Maschine noch eine Dienstleistung sei

und für die Analyse und Kontrolle von Getränken auch nicht eingesetzt werden

könne. Vielmehr stelle die Anmeldemarke ein Wortspiel dar, welches mit den beiden Bedeutungen von „solutions“ im Sinne einer physikalischen Lösung und einer

geistigen Lösung, dh einer Problemlösung spiele. Auch sei für die angesprochenen Verkehrskreise nicht offensichtlich, wodurch eine „integrierte Getränkelösung“

im Sinne einer physikalischen Lösung definiert sei; zwar lasse sich erschließen,

dass getrennte Elemente zu einem miteinander verbundenen Ganzen integriert,

dh kombiniert würden; die einzelnen Elemente seien aber nicht näher definiert und

blieben somit unklar. Schließlich bleibe auch der erste Bestandteil „integrated“, der

für sich genommen ebenfalls mehrdeutig sei, interpretationsbedürftig, da unklar

bleibe, ob er sich auf „beverage“ oder „solutions“ beziehe.

In der mündlichen Verhandlung, in welcher weiteres Recherchematerial über die

beschreibende Verwendung des angemeldeten Zeichens erörtert wurde, hat die

Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II

Die nach den §§ 64, 66 MarkenG sowie nach § 165 Abs 4 und 5 MarkenG in der

bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung den Schutz wegen Fehlens der nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft versagt. Die Beschwerde bietet für eine abweichende

Beurteilung keinen Anlass.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003,

187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz 35] - Philips/Remington)

und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl;

GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl

EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (stRspr, vgl BGH,

GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH)

fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001, 1151,

1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001,

162, 163 mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000,

298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR

2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735,

736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Werden

rein beschreibende Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammengesetzt, ohne

dass sich durch die Wortkombination ein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt,

so bleibt dieser auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es sich bei

ihm um eine Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten Begriff

handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Nach diesen Grundsätzen

stellt sich die Anmeldemarke als eine im Vordergrund stehende beschreibende

Sachaussage über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar.

Wie auch die Anmelderin nicht bestreitet, wird die angemeldete Bezeichnung,

auch wenn sie sich aus englischsprachigen Wörtern zusammensetzt, ohne Weiteres im Sinne von „integrierte Getränkelösungen“ verstanden. Dies gilt nicht nur für

die beanspruchten Waren der Klassen 1, 7 und 9 sowie für die Dienstleistungen

der Klasse 42, die sich ihrer Art nach allein an Fachleute richten, welche mit englischsprachigen Begriffen auf dem Gebiet der Getränkeherstellung bestens vertraut sind, sondern auch für die beanspruchten Waren der Klasse 32, die sich als

Endprodukt der Getränkeherstellung (auch) an alle Durchschnittsverbraucher

wenden; denn die drei englischsprachigen Wörter gehören zum englischen

Grundwortschatz und sind daher einem beachtlichen Kreis der Verbraucher bekannt. Da gerade der Begriff „integrierte Lösungen“ heutzutage auf nahezu allen

Waren- und Dienstleistungsgebieten als Modeschlagwort verwendet wird, mit dem

auf die Fähigkeit hingewiesen wird, in einem umfassenden Serviceangebot möglichst flexible Lösungen zu bieten, die unterschiedliche Ausgangsbedingungen –

etwa unterschiedliche (Ausgangs-) Materialien und Stoffe oder individuelle Kundenwünsche – berücksichtigen können, was auch in der Werbung in diesem Sinne

herausgestellt wird, wird der Verkehr die Anmeldemarke nur in dem Sinne verstehen, dass die beanspruchten Waren der Klassen 1, 7 und 9 und die beanspruchten Dienstleistungen Teil eines solchen Serviceangebots auf dem hier relevanten

Gebiet der Getränkeherstellung sind bzw. die Herstellung der beanspruchten Getränke auf einer solchen Leistung beruht. Wie die Markenstelle hierzu zutreffend

ausgeführt hat und wogegen sich auch die Anmelderin nicht gewandt hat, werden

solche „integrierten Lösungen“ geradezu als Qualitätsmerkmal insbesondere auf

dem hier relevanten Produktionsgebiet herausgestellt und vom Verkehr auch so

verstanden. Hierfür spricht auch, dass die angemeldete Wortkombination in diesem beschreibenden Sinne, wie die in der mündlichen Verhandlung erörterten

Belege zeigen, schließlich nicht nur von der Anmelderin selbst, sondern auch von

Dritten bereits jetzt verwendet wird.

Dem steht auch die Ansicht der Anmelderin nicht entgegen, der Bestandteil „solutions“ könne gleichzeitig nicht nur im Sinne von (Problem-) Lösung, sondern auch

im Sinne von physikalischer Lösung verstanden werden, wobei ein Verständnis im

letztgenannten Sinn – jedenfalls für die meisten der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen - keine beschreibende Bedeutung habe, weil diese weder physikalische Lösungen seien noch diese sich für diese Waren und Dienstleistungen

eigne. Denn den angesprochenen Verkehrskreisen wird gerade wegen der häufigen Verwendung des Begriffs „integrierte Lösung“, in welchem mit dem Substantiv

„Lösung“ allein eine geistige, insbesondere eine Problemlösung gemeint ist, der

Gedanke, dass hiermit auch eine physikalische Lösung gemeint sein könne, erst

gar nicht kommen. Dies gilt erst recht, sofern man mit der Anmelderin davon ausgeht, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit einer solchen physikalischen Lösung nicht in Zusammenhang stehen können, weil in einem solchen

Fall ein Verständnis der Anmeldemarke, das sich nur in Bezug auf die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ergeben kann, im Sinne einer „integrierten physikalischen Getränkelösung“ von Vornherein ausgeschlossen ist, so

dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke schon aus diesem

Grund nicht als Wortspiel mit mehreren Bedeutungen ansehen können. Sollte es

aber doch möglich sein, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit

einer physikalischen Lösung in Zusammenhang stehen können, oder dass die angesprochenen Verkehrskreise das Substantiv „Lösung“ gar im Sinne einer chemischen Lösung verstehen, werden diese die Anmeldemarke gleichwohl nur als

Sachaussage über (dann ja mögliche) Eigenschaften der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen ansehen, während ihnen auch in einem solchen Fall der

Gedanke fern liegt, dass die angemeldete Bezeichnung ein betriebliches Unterscheidungsmittel sei. Denn wie die Anmelderin selbst ausgeführt hat, ergibt sich

dann ohne Weiteres, dass „getrennte Elemente zu einem miteinander verbundenen Ganzen kombiniert (integriert) werden“, was aus Sicht der angesprochenen

Verkehrskreise nur als Sachaussage und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis

gewertet werden kann. Dem steht auch nicht die Auffassung der Anmelderin entgegen, dass die Einzelheiten der integrierten Lösung nicht definiert seien. Denn

daran, dass der Verkehr eine Bezeichnung nur als Sachaussage entgegennimmt,

ändert sich nichts dadurch, dass er diese als unvollständig ansieht oder gar unrichtig (miss-) versteht; denn auch in einem solchen Fall sieht der Verkehr eine

Bezeichnung ja nur als Sachaussage und damit gerade eben nicht als Herkunftshinweis an.

Da die Markenstelle daher im Ergebnis zu Recht die Anmeldemarke von der Eintragung ins Register ausgeschlossen hat, war die hiergegen eingelegte Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. van Raden

Reker

Schwarz

WA