Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 10.08.2005 – 26 W (pat) 294/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 294/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 57 871.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. August 2005 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 33 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 6. August 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen
„Alkoholfreie Getränke, alkoholische Getränke (ausgenommen
Bier), Verpflegung von Gästen“
bestimmten Marke
La Paesana
zurückgewiesen, weil sie nur aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung der
geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei „Paesana“ handele es
sich um eine ländliche Ortschaft mit Kleinstadtcharakter in der Provinz Piemont in
Norditalien, die 614 m über dem Meeresspiegel gelegen und Ausgangspunkt für
zahlreiche Exkursionen und sportliche Aktivitäten sowohl im Sommer als auch im
Winter sei. Dort würden nicht nur Reis, Zuckerrüben, Obst und Kastanien
angebaut, sondern auch Wein erzeugt. Die gesamte Region sei bekannt für ihre
ausgezeichneten Weine, insbesondere den Barolo sowie auch den Dolcetto,
Barbera, Barbaresco und den Gavi di Gavi. Auch in Deutschland seien Weine wie
der „Lambrusco La Paesana“ oder der „Prosecco La Paesana“ erhältlich. Der in
Paesana gelegene ökologische Bauernhof „La Bordiga“ werbe damit, dass er
Produkte aus der eigenen Öko-Produktion, u.a. auch Wein, anbiete. Zum
Nachweis hierfür hat die Markenstelle auf einen Auszug aus dem Lexikon der
Geografie von Westermann sowie auf diverse
Internet-Auszüge Bezug
genommen. Bei dieser Sachlage komme die angemeldete Marke als geografische
Herkunftsangabe für alkoholische Getränke und – zB in Bezug auf Traubensäfte –
auch für alkoholfreie Getränke ernsthaft in Betracht. Sie könne auch zur
Bezeichnung der geografischen Herkunft von Verpflegungsdienstleistungen
dienen, weil diese im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren erbracht
würden. Das Voranstellen des italienischen weiblichen bestimmten Artikels „La“
sei in der Landessprache üblich und führe zu keiner anderen Beurteilung der
angemeldeten Bezeichnung.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt unter
Vorlage einer Auskunft der Kommune Paesana vor, in diesem Ort werde kein
Weinbau betrieben, weil das Gebiet der Kommune gebirgig und das Klima im
Winter ziemlich rauh sei. Aus dem Internetauftritt des Bauernhofes „La Bordiga“,
der Ferien auf dem Bauernhof anbiete, sei nicht ersichtlich, das der dort
angebotene Wein auch auf dem Gebiet der Gemeinde Paesana erzeugt werde.
Die einen Lambrusco und einen Prosecco
„La Paesana“ betreffenden
Internetauszüge habe die Markenstelle falsch gewertet. Ein Lambrusco könne gar
nicht aus Paesana stammen, weil Lambrusco nur in der Emilia Romagna erzeugt
werden dürfe und nicht im Piemont. Der Hersteller dieser im Internet angebotenen
Produkte benutze die Wortkombination „La Paesana“ vielmehr
in seiner
Bedeutung „Die Bäuerin“. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der
angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und
Dienstleistungen stehen die
in § 8 Abs. 2 MarkenG aufgeführten
Schutzhindernisse nicht entgegen.
Insbesondere handelt es sich bei der
angemeldeten Marke auch nicht, wie von der Markenstelle angenommen, um eine
Angabe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der fraglichen Waren
und Dienstleistungen dienen kann.
Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass es im norditalienischen Piemont einen
Ort gibt, der den Namen „Paesana“ trägt. Richtig ist auch, dass es im Piemont
Landstriche und Orte gibt, in denen in erheblichem Umfang Wein angebaut wird.
Für das Gebiet der Kommune Paesana ist der Anbau von Wein jedoch weder
aktuell feststellbar noch in Zukunft zu erwarten. Dass in Paesana derzeit kein
Wein angebaut wird, ist der von der Anmelderin vorgelegten Auskunft der
Kommune Paesana zu entnehmen. Gegen die Entwicklung des Ortes Paesana zu
einem Weinbauort spricht dessen Lage am Oberlauf des Po im voralpinen Bereich
mit dem von der Kommune Paesana beschriebenen rauhen Klima. Die Auskunft
der Kommune Paesana erscheint insoweit schon deshalb als glaubhaft, weil das
fragliche Gebiet eine Wintersportregion ist.
Aus dem Umstand, dass der in Paesana gelegene Bauernhof „La Bordiga“ in
seinem Internetauftritt Öko-Wein aus eigener Produktion anbietet, kann noch nicht
auf den Anbau von Wein auf dem Gebiet dieses Ortes geschlossen werden, weil
dieser Wein auch von einer Anbaufläche des Bauernhofes außerhalb von
Paesana stammen kann. Jedenfalls ist der Erzeugungsort des betreffenden Weins
aus der Internetseite des genannten Bauernhofs nicht zweifelsfrei erkennbar.
Letztlich bedarf die Frage, ob in Paesana nicht doch entgegen der Auskunft der
Kommune irgendwo in einem geringen Umfang Weinbau betrieben wird, aber
keiner abschließenden Klärung und Entscheidung, weil die angemeldete Marke
„La Paesana“ auch nicht mit der Ortsangabe „Paesana“ gleichgesetzt werden
kann. Entgegen der Darstellung der Markenstelle ist nicht feststellbar, dass es im
Italienischen sprachregelgerecht bzw üblich ist, einem Ortsnamen einen Artikel
voranzustellen. Für ihre diesbezügliche Behauptung hat weder die Markenstelle
einen Nachweis erbracht noch der Senat Anhaltspunkte gefunden. Das Wort
„Paesana“ hat zudem
in der
italienischen Sprache die Bedeutungen
„Landbewohnerin“, „Einheimische“ bzw „Bäuerin“. Bei diesem Substantiv ist die
Voranstellung des bestimmten weiblichen Artikels zweifelsfrei sprachregelgerecht
mit der Folge, dass die angemeldete Marke die Bedeutungen
„die
Landbewohnerin“, „die Einheimische“ bzw „die Bäuerin“, nicht jedoch „die
(Kommune) Paesana“ hat und in der konkret angemeldeten Form deshalb auch
nicht geeignet ist, als Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten
Waren aus dem Ort Paesana oder auf andere Eigenschaften der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen zu dienen. Auch bei den von der Markenstelle im
Internet aufgefundenen Produkten, nämlich dem Lambrusco und dem Prosecco
„La Paesana“, stellt diese Bezeichnung keinen Hinweis auf die geografische
Herkunft aus dem Ort Paesana dar, sondern bedeutet schlichtweg u.a. „Die
Bäuerin“.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein erheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise wird die
Bezeichnung
„La Paesana“ bereits wegen des Fehlens entsprechender
Kenntnisse der italienischen Sprache für eine Phantasiebezeichnung halten.
Soweit der Verkehr die Bedeutungen „Die Landbewohnerin“ bzw „Die Bäuerin“
erkennt, steht einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis ebenfalls
nichts entgegen, weil die angemeldete Marke insoweit keinen im Vordergrund
stehenden waren- und dienstleistungsbeschreibenden Begriffsgehalt aufweist. Ein
sprachregelwidriges Verständnis als Hinweis auf die örtliche Herkunft der Waren
und Dienstleistungen aus dem Ort Paesana ist bereits wegen der allenfalls sehr
geringen Bekanntheit dieses kleinen Ortes nicht in einem rechtserheblichen
Umfang zu erwarten.
Da auch andere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der
Anmelderin stattzugeben und der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Kraft
Richterin Friehe-Wich ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Reker
Cl