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BPatG Beschluss vom 10.08.2005 – 26 W (pat) 294/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 294/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 57 871.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. August 2005 unter Mitwirkung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 33 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 6. August 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

„Alkoholfreie Getränke, alkoholische Getränke (ausgenommen

Bier), Verpflegung von Gästen“

bestimmten Marke

La Paesana

zurückgewiesen, weil sie nur aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung der

geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei „Paesana“ handele es

sich um eine ländliche Ortschaft mit Kleinstadtcharakter in der Provinz Piemont in

Norditalien, die 614 m über dem Meeresspiegel gelegen und Ausgangspunkt für

zahlreiche Exkursionen und sportliche Aktivitäten sowohl im Sommer als auch im

Winter sei. Dort würden nicht nur Reis, Zuckerrüben, Obst und Kastanien

angebaut, sondern auch Wein erzeugt. Die gesamte Region sei bekannt für ihre

ausgezeichneten Weine, insbesondere den Barolo sowie auch den Dolcetto,

Barbera, Barbaresco und den Gavi di Gavi. Auch in Deutschland seien Weine wie

der „Lambrusco La Paesana“ oder der „Prosecco La Paesana“ erhältlich. Der in

Paesana gelegene ökologische Bauernhof „La Bordiga“ werbe damit, dass er

Produkte aus der eigenen Öko-Produktion, u.a. auch Wein, anbiete. Zum

Nachweis hierfür hat die Markenstelle auf einen Auszug aus dem Lexikon der

Geografie von Westermann sowie auf diverse

Internet-Auszüge Bezug

genommen. Bei dieser Sachlage komme die angemeldete Marke als geografische

Herkunftsangabe für alkoholische Getränke und – zB in Bezug auf Traubensäfte –

auch für alkoholfreie Getränke ernsthaft in Betracht. Sie könne auch zur

Bezeichnung der geografischen Herkunft von Verpflegungsdienstleistungen

dienen, weil diese im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren erbracht

würden. Das Voranstellen des italienischen weiblichen bestimmten Artikels „La“

sei in der Landessprache üblich und führe zu keiner anderen Beurteilung der

angemeldeten Bezeichnung.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt unter

Vorlage einer Auskunft der Kommune Paesana vor, in diesem Ort werde kein

Weinbau betrieben, weil das Gebiet der Kommune gebirgig und das Klima im

Winter ziemlich rauh sei. Aus dem Internetauftritt des Bauernhofes „La Bordiga“,

der Ferien auf dem Bauernhof anbiete, sei nicht ersichtlich, das der dort

angebotene Wein auch auf dem Gebiet der Gemeinde Paesana erzeugt werde.

Die einen Lambrusco und einen Prosecco

„La Paesana“ betreffenden

Internetauszüge habe die Markenstelle falsch gewertet. Ein Lambrusco könne gar

nicht aus Paesana stammen, weil Lambrusco nur in der Emilia Romagna erzeugt

werden dürfe und nicht im Piemont. Der Hersteller dieser im Internet angebotenen

Produkte benutze die Wortkombination „La Paesana“ vielmehr

in seiner

Bedeutung „Die Bäuerin“. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der

angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und

Dienstleistungen stehen die

in § 8 Abs. 2 MarkenG aufgeführten

Schutzhindernisse nicht entgegen.

Insbesondere handelt es sich bei der

angemeldeten Marke auch nicht, wie von der Markenstelle angenommen, um eine

Angabe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der fraglichen Waren

und Dienstleistungen dienen kann.

Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass es im norditalienischen Piemont einen

Ort gibt, der den Namen „Paesana“ trägt. Richtig ist auch, dass es im Piemont

Landstriche und Orte gibt, in denen in erheblichem Umfang Wein angebaut wird.

Für das Gebiet der Kommune Paesana ist der Anbau von Wein jedoch weder

aktuell feststellbar noch in Zukunft zu erwarten. Dass in Paesana derzeit kein

Wein angebaut wird, ist der von der Anmelderin vorgelegten Auskunft der

Kommune Paesana zu entnehmen. Gegen die Entwicklung des Ortes Paesana zu

einem Weinbauort spricht dessen Lage am Oberlauf des Po im voralpinen Bereich

mit dem von der Kommune Paesana beschriebenen rauhen Klima. Die Auskunft

der Kommune Paesana erscheint insoweit schon deshalb als glaubhaft, weil das

fragliche Gebiet eine Wintersportregion ist.

Aus dem Umstand, dass der in Paesana gelegene Bauernhof „La Bordiga“ in

seinem Internetauftritt Öko-Wein aus eigener Produktion anbietet, kann noch nicht

auf den Anbau von Wein auf dem Gebiet dieses Ortes geschlossen werden, weil

dieser Wein auch von einer Anbaufläche des Bauernhofes außerhalb von

Paesana stammen kann. Jedenfalls ist der Erzeugungsort des betreffenden Weins

aus der Internetseite des genannten Bauernhofs nicht zweifelsfrei erkennbar.

Letztlich bedarf die Frage, ob in Paesana nicht doch entgegen der Auskunft der

Kommune irgendwo in einem geringen Umfang Weinbau betrieben wird, aber

keiner abschließenden Klärung und Entscheidung, weil die angemeldete Marke

„La Paesana“ auch nicht mit der Ortsangabe „Paesana“ gleichgesetzt werden

kann. Entgegen der Darstellung der Markenstelle ist nicht feststellbar, dass es im

Italienischen sprachregelgerecht bzw üblich ist, einem Ortsnamen einen Artikel

voranzustellen. Für ihre diesbezügliche Behauptung hat weder die Markenstelle

einen Nachweis erbracht noch der Senat Anhaltspunkte gefunden. Das Wort

„Paesana“ hat zudem

in der

italienischen Sprache die Bedeutungen

„Landbewohnerin“, „Einheimische“ bzw „Bäuerin“. Bei diesem Substantiv ist die

Voranstellung des bestimmten weiblichen Artikels zweifelsfrei sprachregelgerecht

mit der Folge, dass die angemeldete Marke die Bedeutungen

„die

Landbewohnerin“, „die Einheimische“ bzw „die Bäuerin“, nicht jedoch „die

(Kommune) Paesana“ hat und in der konkret angemeldeten Form deshalb auch

nicht geeignet ist, als Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten

Waren aus dem Ort Paesana oder auf andere Eigenschaften der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen zu dienen. Auch bei den von der Markenstelle im

Internet aufgefundenen Produkten, nämlich dem Lambrusco und dem Prosecco

„La Paesana“, stellt diese Bezeichnung keinen Hinweis auf die geografische

Herkunft aus dem Ort Paesana dar, sondern bedeutet schlichtweg u.a. „Die

Bäuerin“.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein erheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise wird die

Bezeichnung

„La Paesana“ bereits wegen des Fehlens entsprechender

Kenntnisse der italienischen Sprache für eine Phantasiebezeichnung halten.

Soweit der Verkehr die Bedeutungen „Die Landbewohnerin“ bzw „Die Bäuerin“

erkennt, steht einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis ebenfalls

nichts entgegen, weil die angemeldete Marke insoweit keinen im Vordergrund

stehenden waren- und dienstleistungsbeschreibenden Begriffsgehalt aufweist. Ein

sprachregelwidriges Verständnis als Hinweis auf die örtliche Herkunft der Waren

und Dienstleistungen aus dem Ort Paesana ist bereits wegen der allenfalls sehr

geringen Bekanntheit dieses kleinen Ortes nicht in einem rechtserheblichen

Umfang zu erwarten.

Da auch andere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der

Anmelderin stattzugeben und der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Kraft

Richterin Friehe-Wich ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft

Reker

Cl