Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.08.2005 – 32 W (pat) 167/03

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 167/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 65 436.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. August 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Merzbach und

Richter Kruppa

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamtes

– Markenstelle

für Klasse 41 –

vom

3. April 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der

Waren und Dienstleistungen 10.99

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege, Haarwasser; Zahnputzmittel;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;

Photographien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit

in Klasse 16 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; Transportwesen;

Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten"

zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die am 9. November 2001 für die Waren und Dienstleistungen

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege, Haarwasser; Zahnputzmittel; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;

Photographien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; Transportwesen;

Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"

angemeldet Wortmarke

Fan-Feeling

ist durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 3. April 2003 zurückgewiesen worden, weil der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der Verkehr werde Fan-Feeling im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen als eine reine Sachangabe verstehen. Die Bezeichnung weise

eindeutig auf die angesprochene Thematik – "Gefühl begeisterter Anhänger von

jemandem oder von etwas" – hin und könne insoweit zur Bezeichnung von Merkmale" der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen. Dem Beschluss

beigefügt sind u.a. vier Internetausdrucke, in denen die Marke (in zum Teil unterschiedlichen Schreibweisen) verwendet wird. Ob das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, wofür die genannten Internetausdrucke sprechen

würden, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die angemeldete Marke sei in ihrer Gesamtheit zu betrachten und dürfe nicht in ihre Einzelteile "zerlegt" werden. Die Wortkombination habe keinen rein beschreibenden

Charakter. Zur Begründung ihrer Schutzfähigkeit beruft sich der Anmelder auf die

Eintragung ähnlich gebildeter Marken mit den Bestandteilen Fan bzw. Feeling

(z.B. Fan Bier, Fan World, Fan Shop, Fan Fashion, Summer Feeling, Pure

Feeling, Natural Feeling).

II

Die zulässige Beschwerde ist bezüglich der in der Beschlussformel genannten

Waren und Dienstleistungen begründet, im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.

1. Einer Eintragung der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen steht

weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist

es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die

Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss – seitens der Markenstelle ebenso wie in der

Beschwerdeinstanz – streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl.

EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 – KPN Postkantoor,

Rdn 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das

vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 – Cityservice).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "Fan Feeling" für die im Tenor

genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Nach

dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wendet sich die Marke wegen der

Vielzahl der unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen nicht an ein spezielles

Publikum, sondern an die allgemeinen Verkehrskreise ohne besondere Einschränkungen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese "Fan-Feeling" mit "Fan-Gefühl"

bzw. "(begeisterter) Anhänger-Gefühl" übersetzen können, fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Wortfolge für die im Tenor genannten

Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt vermittelt. Bei der Unterscheidungskraft ist ausschließlich vom Sinngehalt der als

Marke angemeldeten Wortfolge im Blick auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen auszugehen, wobei auf die Gesamtaussage abzustellen ist. Für

die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen (z.B. Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen) ist der Marke überhaupt kein Sinngehalt, geschweige denn ein im Vordergrund des Verständnisses

stehender beschreibender Sinngehalt zu entnehmen.

b) Die Marke ist hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen

auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen,

da Fan-Feeling nicht geeignet ist, im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen

dieser Waren und Dienstleistungen zu dienen. Eine Verwendung der Wortfolge

durch inländische Mitbewerber des Anmelders konnte nicht festgestellt werden.

Die von der Markenstelle ermittelten Internetausdrucke vom 3. April 2003 weisen

lediglich auf CD's hin, für die der Anmelder jedoch keinen Schutz beansprucht. Für

eine zukünftige Verwendung durch Mitbewerber fehlen ausreichende Angaben.

2. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Turn-

und Sportartikel; sportliche Aktivitäten" angezeigt. Für diese Waren und Dienstleistungen stellt die Bezeichnung "Fan-Feeling" ersichtlich eine im Vordergrund stehende Sachangabe dar. Die Wortfolge wirkt insoweit auf die angesprochenen

breiten Verkehrskreis lediglich wie eine allgemeine Werbeaussage, nämlich, dass

die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes "Fan-Feeling"

bzw. "Fan-Gefühl" vermitteln (sollen). Der Verkehr wird hierin keinen Hinweis auf

die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen. Die Frage, ob die angemeldete Bezeichnung außerdem auch als

Merkmalsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist, kann als nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Viereck

Merzbach

Kruppa

Hu