Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.08.2005 – 26 W (pat) 215/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 215/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 399 52 317
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. August 2005 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie der Richter Reker und Kätker
beschlossen:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 399 52 317
SODA 2000
für die Waren
„Apparate zur Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken;
Geräte für den Haushalt (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kohlensäure“
ist Widerspruch erhoben worden
1.
aus der Gemeinschaftsmarke EU 000295923
SODASTREAM
eingetragen ua für
„6 Behälter, vollständig oder überwiegend aus unedlen Metallen
oder deren Legierungen hergestellt; alle in der Art von
Druckgasflaschen; Teile und Bestandteile, soweit sie in
Klasse 6 enthalten sind, für alle vorstehend genannten Waren.
7 Maschinen
für die Herstellung von kohlesäurehaltigen
Getränken; Teile und Bestandteile von Maschinen für die
Herstellung von kohlesäurehaltigen Getränken“,
2.
aus der Gemeinschaftsmarke EU 001039965
SODASTREAM
eingetragen für
„21 Tragbare Kühlbehälter für Nahrungsmittel und Getränke,
nicht aus Edelmetall.
37 Betrieb von Servicestellen für den Umschlag, die Wartung und
Reparatur von Haushaltsgeräten und Zubehör für die Zubereitung von Sodawasser.
39 Gasbefüllung, auch für Dritte.“,
3.
aus der Gemeinschaftsmarke EU 000087957
SODA-CLUB
eingetragen ua für
„6 Behälter, vollständig oder überwiegend aus unedlen Metallen
und deren Legierungen, zur Verwendung für die Anreicherung von Getränken mit Kohlensäure und/oder für die Ausgabe von Getränken; Teile und Zusatzteile dafür.
7 Maschinen
für die Herstellung von kohlensäurehaltigen
Getränken, Teile und Bestandteile dafür.“,
4.
aus der nationalen Marke 2 913 367
SODA-CLUB
eingetragen ua für
„Metallbehälter für Kohlendioxid; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) für den Haushalt für die Zubereitung von Sodawässern und
kohlensäurehaltigen Getränken“.
Die Markenstelle hat sämtliche Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene
Marke halte von den Widerspruchsmarken, bei denen von einer normalen Kennzeichnungskraft ausgegangen werde, auch unter Berücksichtigung der Identität
bzw hochgradigen Ähnlichkeit der Waren den erforderlichen Abstand ein. Die beiderseitigen Marken stimmten zwar in dem Bestandteil „SODA“ überein, unterschieden sich jedoch prägnant durch die klanglich, schriftbildlich und begrifflich
nicht ähnlichen Bestandteile „2000“ bzw „CLUB“ und „STREAM“ voneinander. Die
Unterschiede umfassten mindestens die Hälfte der Gesamtmarken, so dass sie
nicht zu überhören oder zu übersehen seien. Von einer Prägung des Gesamteindrucks der beiderseitigen Marken durch deren Bestandteil „SODA“ könne nicht
ausgegangen werden, weil dieser für die fraglichen Waren unmittelbar beschreibend sei. Er bezeichne die Art der Ware bzw deren Beschaffenheit oder Bestimmung, denn es handele sich bei den Waren um solche, die zur Herstellung
und/oder zur Aufbewahrung kohlensäurehaltiger Getränke bestimmt seien. Auch
die Dienstleistungen bezögen sich auf die Herstellung von Soda. Gegen eine Prägung der beiderseitigen Marken allein durch das Wort „SODA“ spreche auch, dass
dieser Begriff mit den ihm nachgestellten Bestandteilen zu jeweils einheitlichen
Gesamtbegriffen verschmelze, zu deren Aufspaltung der Verkehr keinen Anlass
habe. Auch die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehe angesichts des beschreibenden Charakters des Markenbestandteils „SODA“ nicht.
Hiergegen wenden sich die Widersprechenden mit ihren Beschwerden, die sie
nicht begründet haben. Sie beantragen jeweils sinngemäß, den angefochtenen
Beschluss der Markenstelle aufzuheben und wegen der Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
II
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die angegriffene Marke kommt,
wie die Markenstelle im Ergebnis und mit zutreffender Begründung festgestellt hat,
keiner der Widerspruchsmarken iSd § 9 Abs 2 Nr 1 MarkenG verwechselbar
nahe.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR
1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den
in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und
der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken
kann im Einzelfall durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und durch
eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken ausgeglichen werden und
umgekehrt. (EuGH GRUR 1998, 922, 923 -Canon).
Hiervon ausgehend bedarf es zwar im vorliegenden Fall wegen der teilweisen
Identität und der im Übrigen weitgehend hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren der Einhaltung eines überdurchschnittlichen Abstandes der angegriffenen Marke gegenüber den Widerspruchsmarken, die in ihrer Gesamtheit von Haus
aus eine normale Kennzeichnungskraft aufweisen, denen aber in Ermangelung
eines diesbezüglichen Sachvortrages auch keine darüber hinausgehende, erhöhte
Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann. Den insoweit erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke gegenüber allen Widerspruchsmarken ein.
Auszugehen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit mehrteiliger Marken prinzipiell
von deren registrierter Form, weil dem Markenrecht ein allgemeiner Elementenschutz eines aus einer älteren mehrgliedrigen Marke herausgelösten Elements
fremd ist (BGH GRUR 1999, 583, 584 – LORA DI RECOARO). In ihrer registrierten Form sind die beiderseitigen Marken aber, wie die Markenstelle zutreffend
dargelegt hat, trotz ihrer Übereinstimmung in dem Anfangsbestandteil „SODA“
wegen der deutlich verschiedenen weiteren Bestandteile „2000“ in der angegriffenen Marke bzw „STREAM“ bzw „CLUB“ in den Widerspruchsmarken sowohl in
klanglicher als auch in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich verschieden, so dass insoweit auch im Bereich identischer Waren nicht mit Verwechslungen zu rechnen ist
Das in den beiderseitigen Marken übereinstimmend enthaltene Wort „SODA“ weist
auch in keiner der Marken eine selbständig kennzeichnende, den Gesamteindruck
der Marken prägende Stellung iSd einschlägigen ständigen Rechtsprechung (vgl
zB BGH GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH / ELFI RAUCH) auf. Gegen eine Prägung des Gesamteindrucks der beiderseitigen Marken allein durch den übereinstimmenden Bestandteil „SODA“ spricht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, zum einen bereits der Umstand, dass die Marken Gesamtbegriffe sind,
zum anderen aber vor allem auch die Tatsache, dass der übereinstimmende Bestandteil „SODA“ der beiderseitigen Marken als im Verkehr übliche Kurzbezeichnung für kohlensäurehaltiges Wasser (Duden, Deutsches Universalwörterbuch A -
Z, 2. Auflage, S 1412) für die hier maßgeblichen Waren eine Angabe über die Art,
die Beschaffenheit oder – in Bezug auf Geräte zur Herstellung und Behälter zum
Aufbewahren von Soda - eine Bestimmungsangabe darstellt, die aus diesem
Grunde nicht geeignet ist, den Gesamteindruck der beiderseitigen Marken zu prägen.
Der eindeutig warenbeschreibende Charakter des Wortes „SODA“ spricht auch
entscheidend gegen die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken, weil
das Wort „SODA“ wegen seines rein warenbeschreibenden Charakters nicht geeignet ist, als Stammbestandteil einer Markenserie Hinweischarakter auf den Betrieb der Widersprechenden zu entfalten. In Bezug auf diesen Ausnahmetatbestand der Verwechslungsgefahr haben auch die Widersprechenden selbst keinerlei maßgebliche Umstände vorgetragen. Ihre Beschwerden müssen daher letztlich
erfolglos bleiben.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 S 1 MarkenG hat der Senat keine
Veranlassung gesehen.
Kraft
Kätker
Reker
WA