Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.08.2005 – 7 W (pat) 325/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 325/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 17 966
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing.
Frühauf 10.99
beschlossen:
Das Patent 100 17 966 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 100 17 966 mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur Reinigung eines Gargeräteinnenraumes" ist am 4. Dezember 2003 veröffentlicht worden. Am 4. März 2004 hat die W… GmbH
in A…, gegen
die Erteilung des Patents Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass das Patent die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne und
dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie vertritt die Auffassung, dass die von der Einsprechenden geltend gemachten
Widerrufsgründe nicht vorlägen.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Sie ist daher am Verfahren nicht mehr beteiligt.
Zum Stand der Technik sind im Einspruchsschriftsatz folgende Druckschriften genannt:
1.
2.
3.
4.
5.
DE 28 42 771 A1,
DE 296 06 655 U1,
DE 41 31 748 C2,
DE 43 45 077 C2,
DE 27 09 979 A1.
Die Druckschriften 1 und 2 sind bereits im Verfahren zur Erteilung des Patents vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigt worden.
Das Patent 100 17 966 umfasst 14 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2
bis 6 zumindest mittelbar auf den Anspruch 1 und die Ansprüche 8 bis 14 zumindest mittelbar auf den Anspruch 7 rückbezogen sind.
Die Ansprüche 1 und 7 lauten:
"1.
Vorrichtung zur Reinigung eines Gargeräteinnenraums mit
einem Garraum und einem vom Garraum über Luftleitbleche
getrennten Gebläseraum, in dem zur Erzeugung eines Förderstroms im Garraum sowie Gebläseraum ein Gebläserad
angeordnet ist, dem eine Vielzahl von Sprühdüsen zum Versprühen von zumindest einer Flüssigkeit, wie Reinigungsmittel, Spülmittel, Klarspüler, Entkalker, Wasser und/oder
dergleichen zugewandt sind, wobei die Sprühstrahlen der
Sprühdüsen im Gebläseraum gegen den Förderstrom, auf
das Gebläserad gerichtet sind, und sich die entsprechenden
Auftrittsflächen der Flüssigkeit auf den Wänden durch die
Anzahl und Ausrichtung der Sprühstrahlen in Abhängigkeit
von dem Förderstrom des Gebläserades zumindest zum Teil
überschneiden.
7.
Verfahren zur Reinigung eines Gargeräteinnenraums mit einem Garraum und einem vom Garraum über Luftleitbleche
getrennten Gebläseraum, in dem zur Erzeugung eines Förderstroms im Garraum sowie Gebläseraum ein Gebläserad
angeordnet ist, dem eine Vielzahl von Sprühdüsen zum Versprühen von zumindest einer Flüssigkeit, wie Reinigungsmittel, Spülmittel, Klarspüler, Entkalker, Wasser und/oder
dergleichen zugewandt sind, wobei die Sprühstrahlen der
Sprühdüsen im Gebläseraum gegen den Förderstrom, auf
das Gebläserad gerichtet werden, und in Abhängigkeit von
dem Förderstrom des Gebläserades zur möglichst vollständigen Benetzung des Gargeräteinnenraums, vorzugsweise
samt Einbauten, mit der Flüssigkeit die Anzahl und Ausrichtung der Sprühstrahlen so ausgewählt wird, dass sich zumindest bereichsweise die Auftrittsflächen der Sprühstrahlen auf
den Wänden im Gargeräteinnenraum überschneiden."
Laut Beschreibung (Abschnitt 0008) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Reinigung eines Gargeräteinnenraums zu liefern,
die bzw. das effizienter ist, insbesondere durch Reduktion von Komponenten, die
zum Zwecke einer Reinigung in ein Gargerät eingebracht und nach einer Reinigung wieder entnommen werden müssen, und durch Reduktion der Menge an benötigtem Reinigungsmittel.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Die Erfindung ist im angefochtenen Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen auf dem
Gebiet von Gargeräten für den gewerblichen Einsatz anzusehen.
Dem von der Einsprechenden beanstandeten Merkmal in Anspruch 1, dass sich
die entsprechenden Auftrittsflächen der Flüssigkeit auf den Wänden durch die
Anzahl und Ausrichtung der Sprühstrahlen in Abhängigkeit von dem Förderstrom
des Gebläserades zumindest zum Teil überschneiden, bzw. dem entsprechenden
Merkmal des Anspruchs 7, entnimmt der Fachmann, dass die Sprühdüsen und die
Reinigungsflüssigkeit – unter Beachtung der anderen Merkmale der Patentansprüche -, so anzuordnen sind, dass die Wände des Gargeräteinnenraums vollständig
benetzt werden (Beschreibung Satz 0019). Wie die Sprühdüsen für ein konkretes
Gargerät mit einem bestimmten Förderstrom des Gebläserades anzuordnen sind,
kann der Fachmann dann mit einfachen Versuchen leicht ermitteln.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne von § 1 bis § 5 PatG dar.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 sind gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik unbestritten neu.
In der DE 28 42 771 (E1) ist beschrieben, dass Sprühdüsen vorgesehen sind,
durch die ein flüssiges Reinigungsmittel in den Ansaugstrom eines Gebläses
eingespritzt werden kann (Anspruch 2). Hiervon unterscheiden sich die Vorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 7 des angefochtenen
Patents zumindest dadurch, dass die Sprühdüsen gegen den Förderstrom auf das
Gebläserad gerichtet sind.
Gemäß der DE 296 06 655 U1 (E2) kann zwar eine Sprühdüse zum Einsprühen
von Reinigungsflüssigkeit alternativ zum Ansaugbereich auch im Druckbereich
eines Gebläses angeordnet sein (Ansprüche 2 und 15). Die Anordnung im Druckbereich wird aber weiter nicht erläutert und auch an keinem Ausführungsbeispiel
dargestellt. Von einer Ausrichtung der Sprühdüsen gegen den Förderstrom des
Gebläserades, wie er bei der Vorrichtung und dem Verfahren nach dem angefochtenen Patent obligatorisch ist, ist in der Entgegenhaltung keine Rede.
Das Heiß-Umluftgerät nach der DE 41 31 748 C2 (E3) weist keine Vorrichtung
zum Reinigen des Gargeräteinnenraumes auf. Ein Zuführungsrohr für zu verdampfendes Wasser ist im Ansaugbereich eines Lüfterrades angeordnet und sprüht
Wasser gegen das Lüfterrad (Anspruch 1 iVm der Figur). Zwar kann das Lüfterrad
so ausgebildet sein, dass ein schwacher, gegen das eingespritzte Wasser gerichteter Gegenluftstrom erzeugt wird (Sp 2 Z 49 bis 55). Das ändert aber nichts an
der Tatsache, dass das Wasser in den Ansaugluftstrom des Gebläses eingespritzt
wird.
Die DE 43 45 077 C2 (E4) und die DE 27 09 979 (E5) betreffen eine Vorrichtung
bzw. ein Verfahren zum Reinigen der Oberfläche von Blechen, bei denen Wasser
unter hohem Druck auf die Oberfläche der Bleche gespritzt wird.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 7, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dieser Vorrichtung und diesem Verfahren sind die Sprühdüsen gegen den Förderstrom auf das Gebläserad gerichtet. Nichts anderes ergibt sich entgegen der
Auffassung der Einsprechenden (Einspruchsschriftsatz S 9 Abs 3) auch aus der
Beschreibung des Ausführungsbeispiels.
Sowohl in der Entgegenhaltung 1 als auch in der Entgegenhaltung 2, die als einzige Reinigungsvorrichtungen bzw. Reinigungsverfahren für den Innenraum von
Gargeräten betreffen, sind vorzugsweise sowohl Sprühdüsen vorgesehen, die in
Richtung des Ansaugstromes des Gebläserads gerichtet sind, als auch solche, die
unmittelbar in den Garraum gerichtet sind (s. jeweils die Figuren). Im Lichte dieses
Standes der Technik erhält der Fachmann auch in der E2 erwähnten alternativen
Anordnung einer Sprühdüse im Druckbereich des Gebläses keine Anregung dafür,
die Sprühdüse so auszurichten, dass ihr Sprühstrahl gegen den Förderstrom auf
das Gebläserad gerichtet ist. Eine Anregung in dieser Richtung ergibt sich auch
nicht aus den Entgegenhaltungen 4 und 5, da abgesehen von dem ganz anderen
Einsatzbereich dort die Reinigungsflüssigkeit entgegen der Bewegungsrichtung
der zu reinigenden Gegenstände gespritzt wird, nicht aber gegen den Strom irgendeines Strömungsmediums.
Somit ergeben sich weder die Vorrichtung nach Anspruch 1 noch das Verfahren
nach Anspruch 7 des angefochtenen Patents für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik. Die auf diese Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche sind auf Merkmale zur Weiterbildung der Vorrichtung nach Anspruch 1 bzw des Verfahrens nach Anspruch 7 gerichtet. Auch die Gegenstände
dieser Unteransprüche sind patentfähig.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu