Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.08.2005 – 27 W (pat) 72/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 66 379.0

wird festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss

der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. Dezember 2004 als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. August 2005 mitgeteilt wurde, ist

die tarifmäßige Gebühr erst am 8. Juni 2005 mithin nicht innerhalb der gesetzlichen

Frist von einem Monat nach der am 25. Januar 2005 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.

Sie hat mit Schreiben vom 18. August 2005 der Fiktion, dass diese Beschwerde deswegen als nicht eingelegt gilt, zugestimmt.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als

nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist

innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses

beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, den 19. August 2005

gez.

Unterschrift

Na