Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.08.2005 – 27 W (pat) 252/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. August 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 303 17 584

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. August 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie die

Richter Schwarz und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortmarke 303 17 584

EVITO

für „Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke, insbesondere Arbeits- und Berufsbekleidung, insbesondere für die Lebensmittelsindustrie und das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie für Einrichtungen zur Beherbergung und Verpflegung von

Gästen; Vermietung von Bekleidungsstücken, insbesondere von Arbeits- und Berufsbekleidung“ Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke

300 37 364

evivo

u.a. eingetragen für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 19. August 2004 die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet. Die Marken würden für die identischen Waren „Bekleidungsstücke“

und „Kopfbedeckungen“ beansprucht, zudem sei die für die angegriffene Marke

geschützte Dienstleistung „Vermietung von Bekleidungsstücken, insbesondere

Arbeits- und Berufsbekleidung“ zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Bekleidungsstücken ähnlich. Zwischen beiden Marken bestehe

jedenfalls in klanglicher Hinsicht Ähnlichkeit, weil die Abweichung im vierten

Buchstaben nicht prägnant hervortrete, wie das Bundespatentgericht bereits in der

ähnliche Marken betreffenden Sache 26 W (pat) 16/96 Eviva=Evita festgestellt

habe. Zudem bestehe Übereinstimmung in Wortanfang, Wortende und Silbenzahl.

Angesichts der übereinstimmenden dominierenden Klangbilder

trete die

Abweichung in den Hintergrund, was insbesondere bei einer nur flüchtigen

Wahrnehmung anzunehmen sei. Im Hinblick auf die bestehende Waren- und Markenähnlichkeit sei die jüngere Marke daher wegen der Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen zu löschen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist

der Auffassung, dass eine rechtserhebliche Markenähnlichkeit nicht vorliege. Wegen der unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung beider Zeichen und des bestehenden Unterschieds beim vorletzten Buchstaben bestehe keine schriftbildliche

Ähnlichkeit. Aber auch eine klangliche Ähnlichkeit sei nicht gegeben. Denn die

Endsilbe „TO“ in der jüngeren Marke führe zu einer Lautverschiebung und Betonung am Wortende, während die Widerspruchsmarke in der Wortmitte betont

werde. Zudem werde die jüngere Marke hart, die Widerspruchsmarke dagegen

weich ausgesprochen. Da beide Marken Kurzworte seien, reichten bereits geringe

Unterschiede zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr aus. Beide Marken seien

zudem auch begrifflich auseinander zu halten, weil die Widerspruchsmarke an den

italienischen Hochruf eviva erinnere, während die jüngere Marke sich an den

weiblichen Vornamen Evita anlehne; dies schließe auch klangliche Verwechslungen aus. Zudem hätten die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Fachabnehmer von Arbeits- und Berufsbekleidung, eine höhere Aufmerksamkeit, was

Verwechslungen entgegenwirke; insbesondere würden die Marken von ihnen nicht

mündlich benannt, so dass ungünstige Übertragungsbedingungen keine Rolle

spielten. Auch Bekleidungsstücke würden überwiegend auf Sicht gekauft, so dass

der klanglichen Ähnlichkeit hier keine Bedeutung zukomme. Darüber hinaus bestehe auch keine Warenähnlichkeit in bezug auf die Dienstleistungen der jüngeren

Marke. Die Argumentation der Markenstelle, dass die Vermietung von Berufsbekleidung branchenüblich sei, gehe fehl, weil wegen des Oberbegriffs „Bekleidungsstücke“ in der Widerspruchsmarke eine solche Branchenüblichkeit für den

gesamten Bekleidungsmarkt festgestellt werden müsse; hieran fehle es aber. Die

Waren der Widerspruchsmarke und die Dienstleistungen der jüngeren Marke ergänzten sich auch nicht. Hilfsweise schränke sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf „Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, nämlich Arbeits-

und Berufsbekleidung, insbesondere für die Lebensmittelsindustrie und das Hotel-

und Gaststättengewerbe sowie für Einrichtungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Vermietung von Arbeits- und Berufsbekleidung, insbesondere

für die Lebensmittelsindustrie und das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie für

Einrichtungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ ein.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss

der Markenstelle

für Klasse 25

vom

19. August 2004 aufzuheben und den Widerspruch aus der

deutschen Marke Nr. 300 37 364 zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der überwiegenden Übereinstimmungen seien die Marken ähnlich; hierfür

spreche auch, dass der Verkehr die Vergleichsmarken regelmäßig nicht nebeneinander wahrnehme. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch einen

unterschiedlichen Begriffsinhalt ausgeschlossen, da dieser nicht unmittelbar erfasst werde; es treffe auch nicht zu, dass die gegenüberstehenden Zeichen an

eviva bzw. Evita unmittelbar erinnerten. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit liege auch zwischen Bekleidungsstücken und der Vermietung

von Bekleidungsstücken vor, da es zahlreiche Firmen gebe, die sowohl Bekleidungsstücke verkauften als auch vermieteten.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Löschung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG angeordnet.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur unstreitig normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke

nicht mehr ein.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht nicht nur hinsichtlich der

beiderseits beanspruchten Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen Warenidentität, sondern stehen auch die von der jüngeren Marke beanspruchte

Dienstleistung „Vermietung von Bekleidungsstücken“ mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Bekleidungsstücken in einem zumindest mittleren

Ähnlichkeitsgrad. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung (vgl.

HABM Widerspruchsentscheidung Nr. 401/2000 sowie BPatG 27 W (pat) 140/90,

beides zitiert bei Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,

13. Aufl., S. 34 Stichwort „Bekleidungsstücke“ und S. 373 Stichwort „Vermietung“),

sondern ergibt sich auch daraus, dass – worauf die Widersprechende unter Vorlage entsprechender Belege in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat – Hersteller von Berufsbekleidung diese nicht nur zum Kauf, sondern

auch zur Miete anbieten. Der Einwand der Markeninhaberin, da die Widerspruchsmarke Bekleidungsstücke insgesamt beanspruche, müsse eine solche

Branchenübung für sämtliche Bekleidung festgestellt werden, geht dabei fehl.

Denn unter den weiten Oberbegriff „Bekleidungsstücke“ im Warenverzeichnis der

Widerspruchsmarke fallen auch solche Spezialwaren wie Arbeits- und Berufsbekleidung, welche im ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der

angegriffenen Marke bespielhaft („insbesondere“) aufgenommen sind und auf welche sie ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hilfsweise beschränkt hat. Es

entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass eine Warenähnlichkeit auch dann

vorliegt, wenn unter die jeweiligen Oberbegriffe jedenfalls Waren fallen, die eine

hinreichende Ähnlichkeit aufweisen und sogar identisch sind. Insofern reicht die

von der Widersprechenden belegte und auch von der Markeninhaberin letztlich

nicht in Abrede gestellte Branchenüblichkeit in bezug auf Arbeits- und Berufsbekleidung für eine rechtserhebliche Warenähnlichkeit zwischen den von der Widerspruchsmarke beanspruchten „Bekleidungsstücken“ auf der einen Seite und der

für die jüngere Marke geschützten Dienstleistung „Vermietung von Bekleidungsstücken“ auf der anderen Seite aus. Aus denselben Gründen ändert auch die

hilfsweise erklärte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

der jüngeren Marke auf diese Spezialwaren nichts daran, dass eine hinreichende

Identität zwischen den beiderseits beanspruchten Waren bzw. Ähnlichkeit zwischen den Waren „Bekleidungsstücke“ und der Dienstleistung „Vermietung von

Bekleidungsstücken“ gegeben ist.

Der Senat teilt auch die Auffassung der Markenstelle, dass beide Zeichen jedenfalls in klanglicher Hinsicht ähnlich sind; darüber hinaus ist auch eine schriftbildliche Ähnlichkeit nicht von der Hand zu weisen. Soweit die Markeninhaberin – insbesondere angesichts der von ihr hilfsweise erklärten Einschränkung des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses - beanstandet, dass auf dem damit bezeichneten Waren- und Dienstleistungssektor klangliche Benennungen keine Rolle

spielten, da diese Waren in der Regel auf Sicht gekauft bzw. gemietet würden,

verkennt sie, dass nach der bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch

im Bekleidungssektor klangliche Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind (vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 390 [Rz. 23] – „Springende Raubkatze“; BGH GRUR 99,

241, 243 – Lions).

In klanglicher Hinsicht nähern sich die dreisilbigen Zeichen einander durch den

identischen Wortanfang "Evi", die gleiche Vokalfolge und den übereinstimmenden

Vokal "o" am Wortende an. Gegen eine klangliche Verwechslungsgefahr sprechen

lediglich die unterschiedlichen Konsonanten der Endsilben "v" gegenüber "t". Da

sich der einzige Unterscheid aber zu Beginn der üblicherweise weniger beachteten letzten Silbe befindet, kann bei einer mündlichen Benennung der Marken nicht

mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Hörer die beiden Marken füreinander hält. Dies wird entgegen der Ansicht der Markeninhaberin

auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Endsilbe „TO“ in der jüngeren

Marke zu einer Lautverschiebung und Betonung am Wortende führe, während die

Widerspruchsmarke in der Wortmitte betont werde. Denn da beide Zeichen keinen

unmittelbar erkennbaren Sinngehalt aufweisen und daher als Phantasiebezeichnungen angesehen werden, hat der Verkehr auch keine Veranlassung, sie stets

unterschiedlich zu betonen. Daran ändert sich auch nichts, wenn er, wie die Markeninhaberin geltend macht, beide Marken – was allerdings schon eine analysierende Betrachtung voraussetzen würde, wozu der Verkehr aber im allgemeinen

nicht neigt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195,

408, 409 – PROTECH) - als Anlehnungen an die romanischen Wörter „eviva“ und

„Evita“ ansehen sollte; denn da diese Wörter im allgemeinen stets auf der zweiten

Silbe betont werden, hat der Verkehr keine Veranlassung, die Vergleichsmarken

anders zu betonen; hierfür spricht auch, dass eine solche Betonung den grammatischen Vorgaben entspricht, welche den inländischen Verkehrskreisen für ihre

eigene Sprache bekannt sind; da die Betonung einer der beiden Marken auf der

ersten oder letzten Silbe für den Verkehr fremdartig und ungewöhnlich erscheint,

wird er zu einer solchen Wiedergabe der Zeichen nicht neigen.

Neben einer klanglichen Ähnlichkeit kann auch eine große Übereinstimmung im

jeweiligen Schriftbild aus denselben Gründen kaum verneint werden. Der Einwand

der Markeninhaberin, die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung stehe einer

schriftbildlichen Verwechslungsgefahr entgegen, verkennt dabei, dass beide Zeichen als Wortmarken eingetragen sind, so dass sie sowohl in Groß- als auch in

Kleinschreibweise geschützt und daher – anders als etwa Wortbildmarken – nicht

nur auf eine Wiedergabeform beschränkt sind. Begegnet der Verkehr aber beiden

Marken in einer gleichen Schreibweise, wird er den einzigen vorhandenen Unterschied im vorletzten Buchstaben leicht überlesen können, so dass die Gefahr besteht, dass er beide Zeichen füreinander hält.

Im Hinblick auf die bestehende Warenidentität bzw. zumindest mittlere Ähnlichkeit

zwischen den beanspruchten Waren auf der einen Seite und der beanspruchten

Dienstleistung auf der anderen Seite, der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der hochgradigen Zeichenähnlichkeit kann daher nicht

mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Verkehr die

Vergleichszeichen miteiander verwechselt. Da die Markenstelle aus diesem Grund

zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, war der hiergegen gerichteten Beschwerde der Markeninhaberin somit der Erfolg zu versagen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2

MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

van Raden

Reker

Schwarz

Ju