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BPatG Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 224/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. August 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 16 329
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2005 durch Richter Dr. van Raden
als Vorsitzenden, Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 25 vom 21. Juli 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Webstoffe und Textil-Waren (soweit in Klasse 24 enthalten) zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Löschung der Marke
303 16 329 für die vorgenannten Waren angeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der als Wort-/Bildmarke unter der
Registernummer 303 16 329 eingetragenen Bezeichnung
für
„Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren für
„Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke, Leib-, Tisch- und Bettwäsche, Web- und Wirkstoffe, Filz, sämtliche Waren unter Verwendung von Baumwolle
hergestellt“
eingetragenen Wortmarke 798 800
cottonita.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 13. Januar 2004 den Widerspruch zurückgewiesen, weil trotz
engster Ähnlichkeit bis Identität der Waren keine Verwechslungsgefahr zwischen
den Marken gegeben sei. In ihrer Gesamtheit unterschieden die Marken sich deutlich voneinander. Die grafische Gestaltung unterscheide die jüngere Marke von
der Widerspruchsmarke. Der Punkt in der Mitte zwischen den Wortbestandteilen
der jüngeren Marke schließe eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr aus und
führe auch dazu, dass bei der klanglichen Wiedergabe eine Sprechpause eintrete,
die auch insoweit die Marken voneinander unterscheidbar mache, zumal der Verkehr sich angesichts des schwachen, weil verständlich auf Baumwolle hinweisenden Bestandteils „cotto-„ bzw. „cotton“ auf die abweichenden Markenbestandteile
konzentriere. Auf die von der Markeninhaberin in Abrede gestellte rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke komme es daher nicht an.
Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, mit der sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der jüngeren
Marke begehrt. Sie trägt vor: In beiden Marken sei das Wort „cotton“ nur ansatzweise enthalten und erkennbar, so dass dieser Bestandteil nicht ohne weiteres
unbeachtlich sei. Bei der klanglichen Wiedergabe beider Marken sei ein Unterschied nur in den unbetonten Endsilben gegeben. Angesichts der großen Ähnlichkeit bis Identität der jeweils beanspruchten Waren sei daher eine Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken gegeben.
Dagegen wendet sich die Markeninhaberin, die die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie hält die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken für
ausreichend, um dem angesprochenen Publikum eine sichere Unterscheidung der
Marken zu ermöglichen und schließt sich insoweit der Argumentation der Markenstelle an. Die Unterschiede würden außerdem dadurch verstärkt, dass die jüngere
Marke durch den abgesetzten Bestandteil „nino“, der im Spanischen „Kind“ bedeute, einen anderen begrifflichen Inhalt habe als die Widerspruchsmarke mit ihrer
weiblichen Verkleinerungsform „ita“. Die Nichtbenutzungseinrede erhält die Markeninhaberin aufrecht.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Markenstelle hat
die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG jedenfalls im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren zu
Unrecht verneint.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind die miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998,
922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints; BGH, GRUR 2003,
1040, 1042 – Kinder; GRUR 2003, 1044, 1045 – Kelly; GRUR 2005, 326 – il
Padrone/II Portone) zu berücksichtigen, wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit
der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f.
- Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999,
241, 243).
Es besteht vorliegend kein Anhaltspunkt, bei der Widerspruchsmarke trotz ihres
durch den Anklang an „cotton“ deutlich sprechenden Charakters eine besondere
Schwächung der Kennzeichnungskraft anzunehmen. Im Hinblick auf einen Teil der
Waren besteht auch Identität zwischen den beiderseitigen Warenverzeichnissen,
nämlich bei Webstoffen. Für diese – aber auch nur für diese - hält der Senat aufgrund der in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten, bereits im Verfahren vor dem Patentamt eingereichten Unterlagen sowie die mit Schriftsatz vom
23. August 2005 übermittelten weiteren Rechnungskopien die erforderliche
rechtserhaltende Benutzung als Herstellerkennzeichnung für hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt auch, soweit in den Rechnungen die Bezeichnung
„cottonitasoft“ auftaucht, denn diese ist zwanglos als „cottonita“ mit einem
beschreibenden Zusatz zu verstehen, bei dem lediglich die Leertaste zwischen
den Wörtern weggelassen wurde. Der Prüfung einer Verwechslungsgefahr
zwischen den Vergleichsmarken sind angesichts der glaubhaft gemachten
Benutzungslage ausschließlich Webstoffe zugrunde zu legen, die weiteren mit der
Widerspruchsmarke beanspruchten Waren ungeachtet ihrer Identität bzw. engen
Ähnlichkeit dagegen nicht.
Zwischen Webstoffen und Textilwaren – soweit in Klasse 24 enthalten – besteht
eine enge Ähnlichkeit; im Hinblick auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen vermag der Senat eine solche dagegen nicht zu bejahen. Wie aus
zahlreichen Markenbeschwerdeverfahren vor dem Senat im Zusammenhang mit
Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen gerichtsbekannt ist, werden Marken,
die für Webstoffe verwendet werden, nur in bestimmten, eher als Ausnahmen anzusehenden Fällen zur Kennzeichnung von textilen Endprodukten verwendet, beispielsweise bei Sportbekleidung, die aufgrund des Einsatzes bestimmter Stoffe
bestimmte Eigenschaften aufweisen, auf die ihre Anbieter besonders hinweisen
wollen. Ansonsten ist es eher unüblich, dass Halbfabrikate wie Stoffe unter derselben Marke angeboten werden wie fertige Bekleidung. Dass es im vorliegenden
Fall anders sein könnte, dass insbesondere die Widersprechende auch auf dem
Fertigproduktsektor der Textilbranche tätig wäre oder sonst selbständig in Erscheinung träte oder solches beabsichtigte, ist nichts vorgetragen; auch die vorgelegten Rechnungskopien für die Lieferung von Webstoffen an einen Bekleidungshersteller, der für Fertigprodukte für Endabnehmer bekannt ist, belegen
nichts dergleichen. Es ist daher von dem eher größeren Abstand auszugehen, der
allgemein zwischen Vor- und Endprodukten festzustellen ist, die nicht auf denselben Märkten bzw. nicht denselben Abnehmern angeboten werden (vgl. auch EuG,
Urt. vom 13. Dezember 2004 – T-8/03 – EMILIO PUCCI/EMIDIO TUCCI). Gegenüber Schuhwaren besteht allenfalls eine sehr entfernte Ähnlichkeit; hier ist ein
gemeinsamer Markenauftritt mit Webstoffen nur in noch selteneren Ausnahmefällen zu erwarten.
Die Vergleichsmarken unterscheiden sich nach Auffassung des Senats in eher
geringem Maße. Die grafische und schriftbildliche Gestaltung mögen die jüngere
Marke von der älteren absetzen; klanglich bleibt eine große Übereinstimmung in
drei von vier Silben, wobei die jeweiligen Endsilben sich zwanglos als italienische
bzw. spanische Verkleinerungssuffixe verstehen lassen, die der Verkehr allerdings
aus der Erinnerung nur schwer auseinanderhalten können wird. Der denkbare Anklang von „nino“ an die spanische Bezeichnung für „Kind“ bzw. „Junge“ dürfte
weiten Teilen des Verkehrs nicht bekannt sein, und jene, die diese Bezeichnung
kennen, werden angesichts des Fehlens der Tilde – „nino“ statt „niño“ - diese Assoziation verwerfen, noch bevor sie als Stütze des Erinnerungsbildes gedanklich
verankert wird. Dass der Punkt in der jüngeren Marke den Verkehr veranlassen
könnten die jüngere Marke mit einer Pause zwischen „cotto“ und „nino“ auszusprechen, ist nach der – durch die Aussprache der jüngeren Marke auch durch die
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigten – Lebenserfahrung nicht zu
erwarten. Der Punkt dürfte allenfalls dann eine relevante Rolle spielen, wenn er
dazu dient, als „dot“ eine Domain im Internet zu kennzeichnen, und er deswegen
ausdrücklich ausgesprochen wird. In allen anderen Fällen wird der Verkehr, der
mit vielerlei werbeüblichen Schrift- oder Grafikverwendungen vertraut ist, einen
Punkt, der innerhalb eines Wortes oder einer Wortkombination auftritt, als bloßes
Gestaltungsmittel auffassen, nicht anders als eine Binnengroßschreibung oder die
unterschiedliche Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben, und das Markenwort „cotto.nino“ als akustische Einheit empfinden und wiedergeben.
Nach den oben genannten Grundsätzen ist aufgrund der festgestellten Tatsachen
eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne nur gegeben, soweit identische bzw. sehr ähnliche Waren betroffen sind, denn hier sind die strengsten
Maßstäbe anzulegen. Die dargestellten geringen Unterschiede zwischen den Marken reichen daher nicht aus, um im Bereich der Webstoffe und Textilwaren Verwechslungen auszuschließen. Anders sieht es dagegen bei den weiterhin mit der
jüngeren Marke beanspruchten Bekleidungsstücken, Schuhwaren und
Kopfbedeckungen aus. Bei der hier generell anzunehmenden größeren bis zur
Unähnlichkeit reichenden Warenferne reichen die gegebenen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken noch aus, um die Gefahr, dass das Publikum die
Marken verwechselt, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
Es ist auch nicht anzunehmen, dass das Publikum zwischen den Marken eine gedankliche Verbindung im Sinne einer assoziativen Verwechslungsgefahr herstellt,
die einen gemeinsamen Hersteller vermuten ließe, denn der gemeinsame Bestandteil „cotto-“ bzw. „cotton“ ist als produktbezeichnungsnaher Begriff für sich
besehen nicht selbständig geeignet, auf einen bestimmten Hersteller der Waren
hinzuweisen. Derartige Vermutungen liegen daher fern.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
van Raden
Prietzel-Funk
van Raden
Ju