Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 64/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 64/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 37 608.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. August 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz

und Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen 08.05

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

den angefochtenen Beschluss die Anmeldung der Wortmarke

„Alle Scheiben - alle Marken“

für die Waren und Dienstleistungen

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Teile von Landfahrzeugen, nämlich Windschutzscheiben, Autoglasscheiben, Sonnenschutzfolien, Scheinwerfergläser, Sonnendächer sowie Spiegel;

Autoglaserarbeiten; Glaserarbeiten

zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jede Unterscheidungskraft fehle

(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die angemeldete Marke stelle eine Wortfolge dar,

welche von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend

verstanden werde, dass sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

unmittelbar deren Beschaffenheit beschreibe und im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen einen sachlichen Hinweis auf deren Gegenstand

darstelle. Alle beanspruchten Waren könnten Scheiben aller Art besitzen bzw aus

Scheiben aller Art bestehen und Marken jeder Art tragen. Ebenso könnten die beanspruchten Dienstleistungen auf die Herstellung bzw Reparatur von Scheiben

aller Art gerichtet sein und sich auf Artikel aller Marken erstrecken. Damit besitze

die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen ohne weiteres verständlichen Sinngehalt und sei geeignet, diese zu beschreiben. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den beschreibenden Gehalt ohne besondere Überlegungen und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte erfassen. Der beschreibende Gegenstand stehe trotz der anpreisenden,

sloganartigen Bedeutungsnuance im Vordergrund, so dass die angesprochenen

Verkehrskreise den Ausdruck "Alle Scheiben - alle Marken" nicht als betrieblichen

Herkunftshinweis verstünden. In der angemeldeten Wortfolge liege keine über das

reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es verbiete, der Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Auch eine über das übliche Maß hinausgehende Originalität oder sonstige Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, seien nicht ersichtlich. Dass die angemeldete Wortfolge als

solche nicht nachweisbar sei, erlaube nicht den Schluss auf eine Unterscheidungskraft, denn zum einen handele es sich um eine sprachüblich gebildete Wortzusammenstellung, deren begriffliche Bedeutung für den Verkehr ohne weiteres

erkennbar sei, und zum anderen sei der Verkehr daran gewöhnt, in der Werbung

ständig mit neuen Wortkombinationen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen übermitteln sollen. Schließlich wohne der angemeldeten

Wortfolge auch keine Mehrdeutigkeit inne, die geeignet wäre, das erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft herbeizuführen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie hält das von der

Markenstelle angeführte absolute Schutzhindernis nicht für gegeben. Sie ist der

Ansicht, die angemeldete Wortfolge „Alle Scheiben - alle Marken“ sei nicht ohne

weiteres verständlich. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung sei

nicht zwingend, zudem sei auch eine über das übliche Maß hinausgehende Originalität in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen durchaus

gegeben. Das angemeldete Zeichen sei für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend, vielmehr bedeute es in seiner

Ausgestaltung zunächst nichts Konkretes. Es handele sich um einen Werbeslogan, der möglicherweise beschreibende Anklänge habe, aber nicht mehr. Denn es

könnten die einzelnen Bestandteile ganz unterschiedliche Bedeutungen haben,

was dazu führe, dass die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommene

Bedeutung nur eine der möglichen sei. Es würden verschiedene Assoziationen

hervorgerufen, welche diese im einzelnen seien, bleibe aber unklar. Bei einem

solchen mehrdeutigen und interpretationsbedürftigen Werbeslogan wie "Alle

Scheiben - alle Marken" bedürfe es zumindest mehrerer analysierender Zwischenschritte, um zu einem Verständnis zu gelangen. Allenfalls könne die angemeldete

Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb stehen, auf keinen Fall sei es eine

beschreibende Sachangabe für die in einem solchen Betrieb angebotenen Produkte oder Dienstleistungen. Mangels einer beschreibenden Angabe von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei somit ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben. Auch die erforderliche Unterscheidungskraft komme der

angemeldeten Bezeichnung zu, weil es an einer leicht verständlichen beschreibenden Bedeutung der Marke fehle. Ihr komme mehr als ein Minimum an Originalität zu, zumal ihr ein eindeutiger und unmissverständlicher Sinngehalt nicht entnommen werden könne. Da sie allenfalls Angaben enthalte, die sich auf Umstände

bezögen, die die Waren oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar beträfen,

könne eine Unterscheidungskraft nicht verneint werden, weil ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gegeben

sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Eintragung der angemeldeten Marke in das Register steht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG entgegen; ihr fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (stRspr, vgl BGH

GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel, mwN). Dabei ist grundsätzlich

von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder

Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich

auch sonst nicht um ein Wort oder eine Wortkombination der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden. Enthalten dagegen die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage

stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als

solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke

wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen, denn bei derartigen

beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153

marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 70 mwN). Bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die

die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, ist eine Unterscheidungskraft gleichwohl zu verneinen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl BGH GRUR 1998, 465, 468 – BONUS; GRUR 2005, 417 - Berlin

Card), denn in solchen Fällen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Verkehr

ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht.

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, die als Werbeslogans verstanden werden können, denn an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans sind gegenüber anderen Wortmarken keine

unterschiedlichen Anforderungen zu stellen. Auch hier zu prüfen, ob die Wortfolge

einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus

eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten

Waren zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei Werbeslogans bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen

allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden

des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die

Waren eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können

dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein;

solche Umstände können eine Wortfolge zu einem eingängigen und

aussagekräftigen Werbeslogan machen. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage können einen Anhalt für eine hinreichende

Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im

Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht

von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl zu

diesen Grundsätzen BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000,

323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721; s.a. Fezer, Markenrecht,

3. Aufl, § 8 Rdn 97a ff).

Im vorliegenden Fall sind die für eine Annahme fehlender Unterscheidungskraft

nach den genannten Maßstäben erforderlichen engen Bezüge zu den angemeldeten Waren deutlich ersichtlich. „Alle Scheiben - alle Marken" ist, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ohne weiteres verständlich als der Hinweis

darauf, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen Scheiben jeglicher Art eine Rolle spielen können, wobei diese von unterschiedlichsten Herstellern stammen können, was mit dem Bezug auf "alle Marken"

insoweit unschwer und ohne jegliche analytische Betrachtung erkennbar ist, als es

bekanntlich Funktion der Marken ist, auf die jeweiligen Hersteller der mit ihnen

bezeichneten Waren hinzuweisen. Bei den Waren und Dienstleistungen der

Warenklassen 12 und 37 ist der Bezug der angemeldeten Wortfolge zu diesen

ganz offensichtlich, denn die genannten Teile von Landfahrzeugen haben sämtlich

mit Scheiben zu tun oder stellen solche dar, und auch Autoglaser- und

Glaserarbeiten befassen sich mit Scheiben, wobei es hier stets um Glas- oder

Kunststoffscheiben geht. Auf „Scheiben“ im Sinne von Schallplatten, Brotschnitten

und ähnlichem sowie auf „Marken“ im Sinne von Postwertzeichen zu schließen

wird allenfalls jenen Teilen des Verkehrs unterlaufen, die - entgegen der allgemeinen Erfahrung, die der markenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen

ist - Marken nicht so aufnehmen, wie sie ihnen begegnen, sondern es vorziehen,

hintergründige analytische Betrachtungen über mögliche alternative Bedeutungsgehalte anzustellen. Für die Frage einer markenrechtlichen Unterscheidungskraft

kann es darauf indes nicht ankommen.

Die genannten Überlegungen gelten auch für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer“. Auch hier weist schon der Hinweis auf „alle Marken“ daraufhin, dass an einen Herkunftshinweis, der eben gerade nicht alle Hersteller, sondern einen einzigen bezeichnen will, kaum zu denken sein wird. Der Hinweis auf

„alle Scheiben“ mag nicht direkt als eindeutige Eigenschafts- oder

Merkmalsbeschreibung verständlich in dem Sinne sein, dass die angesprochenen

Verbraucher daraufhin eine konkrete Vorstellung entwickeln könnten, inwieweit

alle Scheiben Gegenstand dieser Produkte sein könnten. Darauf kommt es aber

nicht an, denn insgesamt ist die Aussage so gestaltet, dass sie es nahe legt, dass

dem angesprochenen Verkehr eine produktbezogene Sachinformation vermittelt

werden soll wodurch aber eine Funktion als Herstellerkennzeichnung nicht mehr

nahegelegt ist (vgl EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Die angemeldete

Wortfolge kann infolgedessen nur als eine für den Verkehr verständliche

Beschreibung des möglichen Inhalts, Zwecks oder Einsatzbereichs der beanspruchten Produkte angesehen werden. Damit hat der Verkehr keine Veranlassung, in ihr etwas anderes zu sehen als eine im Vordergrund stehende Sachaussage, die sich in einer bloßen werbenden Anpreisung erschöpft (vgl. BGH WRP

2001, 692, 694 - Test it; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN).

Da die angemeldete Marke sich eng auf Umstände und Bedeutungsgehalte beziehen lässt, die mit den angemeldeten Waren selbst in Bezug stehen, kommt auch

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG in Betracht (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; GRUR 1998, 813,

814 - CHANGE; GRUR 2005, 417 - Berlin Card), ohne dass dies jedoch im einzelnen einer näheren Prüfung bedürfte.

Richter Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Cl