Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 64/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 64/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 37 608.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. August 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz
und Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen 08.05
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
den angefochtenen Beschluss die Anmeldung der Wortmarke
„Alle Scheiben - alle Marken“
für die Waren und Dienstleistungen
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Teile von Landfahrzeugen, nämlich Windschutzscheiben, Autoglasscheiben, Sonnenschutzfolien, Scheinwerfergläser, Sonnendächer sowie Spiegel;
Autoglaserarbeiten; Glaserarbeiten
zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jede Unterscheidungskraft fehle
(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die angemeldete Marke stelle eine Wortfolge dar,
welche von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend
verstanden werde, dass sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
unmittelbar deren Beschaffenheit beschreibe und im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen einen sachlichen Hinweis auf deren Gegenstand
darstelle. Alle beanspruchten Waren könnten Scheiben aller Art besitzen bzw aus
Scheiben aller Art bestehen und Marken jeder Art tragen. Ebenso könnten die beanspruchten Dienstleistungen auf die Herstellung bzw Reparatur von Scheiben
aller Art gerichtet sein und sich auf Artikel aller Marken erstrecken. Damit besitze
die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen ohne weiteres verständlichen Sinngehalt und sei geeignet, diese zu beschreiben. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den beschreibenden Gehalt ohne besondere Überlegungen und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte erfassen. Der beschreibende Gegenstand stehe trotz der anpreisenden,
sloganartigen Bedeutungsnuance im Vordergrund, so dass die angesprochenen
Verkehrskreise den Ausdruck "Alle Scheiben - alle Marken" nicht als betrieblichen
Herkunftshinweis verstünden. In der angemeldeten Wortfolge liege keine über das
reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es verbiete, der Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Auch eine über das übliche Maß hinausgehende Originalität oder sonstige Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, seien nicht ersichtlich. Dass die angemeldete Wortfolge als
solche nicht nachweisbar sei, erlaube nicht den Schluss auf eine Unterscheidungskraft, denn zum einen handele es sich um eine sprachüblich gebildete Wortzusammenstellung, deren begriffliche Bedeutung für den Verkehr ohne weiteres
erkennbar sei, und zum anderen sei der Verkehr daran gewöhnt, in der Werbung
ständig mit neuen Wortkombinationen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen übermitteln sollen. Schließlich wohne der angemeldeten
Wortfolge auch keine Mehrdeutigkeit inne, die geeignet wäre, das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft herbeizuführen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Sie hält das von der
Markenstelle angeführte absolute Schutzhindernis nicht für gegeben. Sie ist der
Ansicht, die angemeldete Wortfolge „Alle Scheiben - alle Marken“ sei nicht ohne
weiteres verständlich. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung sei
nicht zwingend, zudem sei auch eine über das übliche Maß hinausgehende Originalität in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen durchaus
gegeben. Das angemeldete Zeichen sei für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend, vielmehr bedeute es in seiner
Ausgestaltung zunächst nichts Konkretes. Es handele sich um einen Werbeslogan, der möglicherweise beschreibende Anklänge habe, aber nicht mehr. Denn es
könnten die einzelnen Bestandteile ganz unterschiedliche Bedeutungen haben,
was dazu führe, dass die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommene
Bedeutung nur eine der möglichen sei. Es würden verschiedene Assoziationen
hervorgerufen, welche diese im einzelnen seien, bleibe aber unklar. Bei einem
solchen mehrdeutigen und interpretationsbedürftigen Werbeslogan wie "Alle
Scheiben - alle Marken" bedürfe es zumindest mehrerer analysierender Zwischenschritte, um zu einem Verständnis zu gelangen. Allenfalls könne die angemeldete
Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb stehen, auf keinen Fall sei es eine
beschreibende Sachangabe für die in einem solchen Betrieb angebotenen Produkte oder Dienstleistungen. Mangels einer beschreibenden Angabe von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei somit ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben. Auch die erforderliche Unterscheidungskraft komme der
angemeldeten Bezeichnung zu, weil es an einer leicht verständlichen beschreibenden Bedeutung der Marke fehle. Ihr komme mehr als ein Minimum an Originalität zu, zumal ihr ein eindeutiger und unmissverständlicher Sinngehalt nicht entnommen werden könne. Da sie allenfalls Angaben enthalte, die sich auf Umstände
bezögen, die die Waren oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar beträfen,
könne eine Unterscheidungskraft nicht verneint werden, weil ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht gegeben
sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Eintragung der angemeldeten Marke in das Register steht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG entgegen; ihr fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.
Gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (stRspr, vgl BGH
GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel, mwN). Dabei ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich
auch sonst nicht um ein Wort oder eine Wortkombination der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden. Enthalten dagegen die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als
solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen, denn bei derartigen
beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153
marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 70 mwN). Bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die
die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, ist eine Unterscheidungskraft gleichwohl zu verneinen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl BGH GRUR 1998, 465, 468 – BONUS; GRUR 2005, 417 - Berlin
Card), denn in solchen Fällen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Verkehr
ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht.
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, die als Werbeslogans verstanden werden können, denn an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans sind gegenüber anderen Wortmarken keine
unterschiedlichen Anforderungen zu stellen. Auch hier zu prüfen, ob die Wortfolge
einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus
eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten
Waren zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei Werbeslogans bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen
allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden
des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die
Waren eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können
dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein;
solche Umstände können eine Wortfolge zu einem eingängigen und
aussagekräftigen Werbeslogan machen. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage können einen Anhalt für eine hinreichende
Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im
Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht
von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl zu
diesen Grundsätzen BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000,
323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721; s.a. Fezer, Markenrecht,
3. Aufl, § 8 Rdn 97a ff).
Im vorliegenden Fall sind die für eine Annahme fehlender Unterscheidungskraft
nach den genannten Maßstäben erforderlichen engen Bezüge zu den angemeldeten Waren deutlich ersichtlich. „Alle Scheiben - alle Marken" ist, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ohne weiteres verständlich als der Hinweis
darauf, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen Scheiben jeglicher Art eine Rolle spielen können, wobei diese von unterschiedlichsten Herstellern stammen können, was mit dem Bezug auf "alle Marken"
insoweit unschwer und ohne jegliche analytische Betrachtung erkennbar ist, als es
bekanntlich Funktion der Marken ist, auf die jeweiligen Hersteller der mit ihnen
bezeichneten Waren hinzuweisen. Bei den Waren und Dienstleistungen der
Warenklassen 12 und 37 ist der Bezug der angemeldeten Wortfolge zu diesen
ganz offensichtlich, denn die genannten Teile von Landfahrzeugen haben sämtlich
mit Scheiben zu tun oder stellen solche dar, und auch Autoglaser- und
Glaserarbeiten befassen sich mit Scheiben, wobei es hier stets um Glas- oder
Kunststoffscheiben geht. Auf „Scheiben“ im Sinne von Schallplatten, Brotschnitten
und ähnlichem sowie auf „Marken“ im Sinne von Postwertzeichen zu schließen
wird allenfalls jenen Teilen des Verkehrs unterlaufen, die - entgegen der allgemeinen Erfahrung, die der markenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen
ist - Marken nicht so aufnehmen, wie sie ihnen begegnen, sondern es vorziehen,
hintergründige analytische Betrachtungen über mögliche alternative Bedeutungsgehalte anzustellen. Für die Frage einer markenrechtlichen Unterscheidungskraft
kann es darauf indes nicht ankommen.
Die genannten Überlegungen gelten auch für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer“. Auch hier weist schon der Hinweis auf „alle Marken“ daraufhin, dass an einen Herkunftshinweis, der eben gerade nicht alle Hersteller, sondern einen einzigen bezeichnen will, kaum zu denken sein wird. Der Hinweis auf
„alle Scheiben“ mag nicht direkt als eindeutige Eigenschafts- oder
Merkmalsbeschreibung verständlich in dem Sinne sein, dass die angesprochenen
Verbraucher daraufhin eine konkrete Vorstellung entwickeln könnten, inwieweit
alle Scheiben Gegenstand dieser Produkte sein könnten. Darauf kommt es aber
nicht an, denn insgesamt ist die Aussage so gestaltet, dass sie es nahe legt, dass
dem angesprochenen Verkehr eine produktbezogene Sachinformation vermittelt
werden soll wodurch aber eine Funktion als Herstellerkennzeichnung nicht mehr
nahegelegt ist (vgl EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Die angemeldete
Wortfolge kann infolgedessen nur als eine für den Verkehr verständliche
Beschreibung des möglichen Inhalts, Zwecks oder Einsatzbereichs der beanspruchten Produkte angesehen werden. Damit hat der Verkehr keine Veranlassung, in ihr etwas anderes zu sehen als eine im Vordergrund stehende Sachaussage, die sich in einer bloßen werbenden Anpreisung erschöpft (vgl. BGH WRP
2001, 692, 694 - Test it; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN).
Da die angemeldete Marke sich eng auf Umstände und Bedeutungsgehalte beziehen lässt, die mit den angemeldeten Waren selbst in Bezug stehen, kommt auch
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG in Betracht (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS; GRUR 1998, 813,
814 - CHANGE; GRUR 2005, 417 - Berlin Card), ohne dass dies jedoch im einzelnen einer näheren Prüfung bedürfte.
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Cl