Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 95/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 95/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 04 830.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. August 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. April 2005 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für
die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Ober-,
Unter-, Freizeit- und Sportbekleidungsstücke; Strümpfe, Schuhe;
Kopfbedeckungen,
insbesondere Basecaps“ zurückgewiesen
wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der für
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Druckereierzeugnisse,
insbesondere Magazine und Zeitungen; Fotografien; Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Ober-,
Unter-, Freizeit- und Sportbekleidungsstücke; Strümpfe, Schuhe;
Kopfbedeckungen, insbesondere Basecaps; Organisation und
Durchführung von kulturellen und sportlichen sowie von Vergnügungsveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen
und –darbietungen; Gestaltung und Produktion von Bild-, Ton- und
Datenträgern, insbesondere con Compact-Disc, Disketten, Magnet-, Ton- und Videobändern; Herausgabe von Magazinen und
Zeitungen in elektronischer Form, auch im Internet; Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften“
beanspruchten Kennzeichnung
Dschungelduell
nach § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Wortmarke ohne weiteres
als beschreibenden Sachhinweis dahin verstehen, dass die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen etwas mit einem Duell im Dschungel zu tun hätten; dies
gelte um so mehr, als die Bezeichnung „Dschungelduell“ breiten Publikumskreisen
aufgrund der umfassenden Berichterstattung
in zahlreichen Medien zur
Realityshow mit dem offiziellen Titel „ich bin ein Star, holt mich hier raus!“ bekannt
sei. Dass es sich um keine lexikalisch nachweisbare Wortkombination handele,
stehe dem nicht entgegen, weil die sprachüblich gebildete Anmeldemarke, die sich
an vergleichbare Wortverbindungen wie „Dschungelpfad“, „Dschungelkrieg“ und
„Dschungelbuch“ anlehne, ohne weiteres verständlich sei. Die Anmeldemarke
weise titelartig darauf hin, dass in den Sendungen die jeweiligen Protagonisten bei
Wettkämpfen im Dschungel dargestellt würden. Die angemeldete Bezeichnung
beschreibe daher nicht nur für den Medienbereich unmittelbar die wesentlichen
Merkmale der Sendung, sondern auch für die mit der Veranstaltung und der Verwertung der Sendung in Zusammenhang stehenden verschiedenen Waren der
Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen der Klasse 41. Soweit der Anmelder auf Voreintragungen hingewiesen habe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, weil diese zum Großteil andere Waren und Dienstleistungen beträfen und
schon deshalb mit der vorliegenden Anmeldemarke nicht vergleichbar seien;
darüber hinaus könnten Voreintragungen einen Eintragungsanspruch nicht begründen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint,
die Ansicht der Markenstelle beruhe auf einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise, indem sie die Anmeldemarke nicht als solche auffasst, wie sie
den Verbrauchern entgegentrete, sondern – wie insbesondere der Hinweis auf
eine Reality-TV-Sendung zeige, auf die schon deshalb nicht abgestellt werden
könne, weil sie erst nach der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke ausgestrahlt worden sei – auf Assoziationen abstelle. Mit den lexikalisch nachweisbaren
Begriffen „Dschungelpfad“, „Dschungelkrieg“ und „Dschungelbuch“ sei die Anmeldemarke nicht vergleichbar.
Der Anmelder beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 5. April 2005 die Eintragung der Wortmarke DE 304 04 830.5 Dschungelduell für die im
Antrag vom 23. Januar 2004 aufgeführten Waren und Dienstleistungen anzuordnen.
Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt er hilfsweise die Zulassung
der Rechtsbeschwerde an.
II
Der zulässigen Beschwerde kann der Erfolg für die im Tenor genannten Waren
nicht versagt werden, weil der Eintragung der Anmeldemarke für diese Waren absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegenstehen; für die
darüber hinaus beanspruchten Waren hat die Markenstelle hingegen der Anmeldemarke die Eintragung zutreffend nach § 37 Abs 1, § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG
mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft versagt.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach der ständi
gen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003,
187, 190
[Rz 41]
- Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz 35] –
Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl (BGH GRUR 2000, 502, 503
– St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –
SAT 2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st Rspr, vgl
BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -
SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn
die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001,
1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH,
GRUR 2001, 162, 163 mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei
Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter Uns;
WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the
best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER;
GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft)
der Fall ist. Werden rein beschreibende Angaben zu einem Gesamtbegriff
zusammengesetzt, ohne dass sich durch die Wortkombination ein über den bloß
beschreibenden
Inhalt
jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender
weitergehender Sinngehalt ergibt, so bleibt dieser auch dann von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es sich bei ihm um eine Wortneuschöpfung oder einen
bislang nicht verwendeten Begriff handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 –
BIOMILD). Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Bezeichnung nur für die
im Tenor genannten Waren schutzfähig, während sie hinsichtlich der darüber
hinaus beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibende
Sachangabe nicht eintragbar ist.
Entgegen den Ausführungen des Anmelders in der Beschwerdebegründung kann
nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die angemeldete Marke „Dschungelduell“ vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken als „Duell im Dschungel“ verstanden wird. Hierfür spricht bereits, dass sie entsprechend den von der Markenstelle genannten vergleichbaren Wortverbindungen „Dschungelpfad“, „Dschungelkrieg“ und „Dschungelbuch“ sprachüblich gebildet ist. Der Verkehr wird daher keinerlei Mühe haben, die Verbindung der beiden geläufigen und breitesten Bevölkerungskreise in ihrer Bedeutung ohne weiteres erkennbaren Begriffe „Dschungel“
und „Duell“ im vorgenannten Sinn zu verstehen, ohne dass es hierzu irgendwelcher analysierender Schritte bedürfte; die entgegenstehende Auffassung des Anmelders ist realitätsfern. Rechtsirrig ist auch der Hinweis des Anmelders auf den
fehlenden lexikalischen Eintrag der Bezeichnung; denn abgesehen davon, dass
das Verständnis eines Wortes oder einer Wortverbindung ohnehin nicht von einem lexikalischen Eintrag abhängt, spielt es für die Frage der Schutzfähigkeit einer als Marke angemeldeten Wortneubildung schon im Ansatz keine Rolle, ob sich
diese in einem gängigen Lexikon wiederfinden (BGH WRP 2002, 982, 984 –
FRÜHSTÜCKS-DRINK I) oder wenigstens bereits verwendet werden (EuGH,
MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] – DOUBLEMINT).
Der Markenstelle ist auch darin zuzustimmen, dass die angemeldete Bezeichnung
in dieser Bedeutung von breitesten Bevölkerungskreisen nicht zuletzt wegen der
von ihr genannten TV-Shows als schlichter Hinweis darauf verstanden wird, dass
die mit ihr gekennzeichneten Druckereierzeugnisse und Fotografien sowie die
Dienstleistungen der Klasse 41 ein solches Duell im Dschungel zum Gegenstand
haben. Für den Charakter der angemeldeten Bezeichnung als einer solchen bloßen Sachangabe spielt es dabei keine Rolle, welche konkreten Vorstellungen die
angesprochenen Verkehrskreise mit einem solchen Verständnis verbinden oder
ob diese gar zutreffen; denn auch sofern diese Vorstellungen unrichtig wären,
würde dies nichts daran ändern, dass der Verkehr die Bezeichnung lediglich als
(dann unrichtigen) Sachhinweis und nicht als betriebliches Herkunftsmittel ansähe.
Kommt aber ein Verständnis der Anmeldemarke als Herkunftshinweis in bezug auf
die vorgenannten Waren und Dienstleistungen erst gar nicht in Betracht, ist sie für
diese Produkte und Tätigkeiten nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mangels
Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.
Anders stellt sich die Lage allerdings bei den darüber hinaus beanspruchten
Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in
Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Bekleidungsstücke für Damen, Herren und
Kinder,
insbesondere Ober-, Unter-, Freizeit- und Sportbekleidungsstücke;
Strümpfe, Schuhe; Kopfbedeckungen, insbesondere Basecaps“ dar. Insoweit
scheidet ein beschreibender Begriffsinhalt der Anmeldemarke entgegen der Auffassung der Markenstelle aus. Hinsichtlich dieser Waren käme sie zwar grundsätzlich als Bestimmungsangabe in Betracht, nämlich als Hinweis darauf, dass die
so gekennzeichneten Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für
ein Duell im Dschungel bestimmt und geeignet sind. Dem steht aber entgegen,
dass eine solche Betätigung nicht zu den Tätigkeiten gehört, für welche man sich
dieser Produkte bedient. Zwar wird sich ein solcher Begriffsinhalt dem Verkehr
üblicherweise ohne weiteres erschließen, sofern
ihm die Aktivitäten, die
Gegenstand der Dienstleistung der Klasse 41 sein können, bekannt sind, indem er
hieraus auf eine solche Bestimmung und Eignung der gleichermaßen bezeichneten Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen zurückschließt; da ein
solches Verständnis aber den gedanklichen Zwischenschritt der Kenntnis entsprechender Veranstaltungen voraussetzt, beruht eine solche Interpretation der Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 25 letztlich auf einer analysierenden Betrachtung, zu welcher der Verkehr im allgemeinen
nicht neigt (st Rspr, vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195,
408, 409 – PROTECH). Insofern mag die Anmeldemarke zwar als sog „sprechendes Zeichen“ im Einzelfall nur über eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft verfügen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht zu prüfen ist; dies
bedeutet aber nicht, dass ihr die im Eintragungsverfahren allein zu beurteilende
Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden kann.
Da die Markenstelle die Anmeldung nur teilweise zu Recht zurückgewiesen hat,
war der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, war die Rechtsbeschwerde nicht
zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr
allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls.
van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Ju