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BPatG Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 95/05

27. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 95/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 304 04 830.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. August 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter

Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 5. April 2005 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für

die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Ober-,

Unter-, Freizeit- und Sportbekleidungsstücke; Strümpfe, Schuhe;

Kopfbedeckungen,

insbesondere Basecaps“ zurückgewiesen

wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der für

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Druckereierzeugnisse,

insbesondere Magazine und Zeitungen; Fotografien; Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, insbesondere Ober-,

Unter-, Freizeit- und Sportbekleidungsstücke; Strümpfe, Schuhe;

Kopfbedeckungen, insbesondere Basecaps; Organisation und

Durchführung von kulturellen und sportlichen sowie von Vergnügungsveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen

und –darbietungen; Gestaltung und Produktion von Bild-, Ton- und

Datenträgern, insbesondere con Compact-Disc, Disketten, Magnet-, Ton- und Videobändern; Herausgabe von Magazinen und

Zeitungen in elektronischer Form, auch im Internet; Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften“

beanspruchten Kennzeichnung

Dschungelduell

nach § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Wortmarke ohne weiteres

als beschreibenden Sachhinweis dahin verstehen, dass die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen etwas mit einem Duell im Dschungel zu tun hätten; dies

gelte um so mehr, als die Bezeichnung „Dschungelduell“ breiten Publikumskreisen

aufgrund der umfassenden Berichterstattung

in zahlreichen Medien zur

Realityshow mit dem offiziellen Titel „ich bin ein Star, holt mich hier raus!“ bekannt

sei. Dass es sich um keine lexikalisch nachweisbare Wortkombination handele,

stehe dem nicht entgegen, weil die sprachüblich gebildete Anmeldemarke, die sich

an vergleichbare Wortverbindungen wie „Dschungelpfad“, „Dschungelkrieg“ und

„Dschungelbuch“ anlehne, ohne weiteres verständlich sei. Die Anmeldemarke

weise titelartig darauf hin, dass in den Sendungen die jeweiligen Protagonisten bei

Wettkämpfen im Dschungel dargestellt würden. Die angemeldete Bezeichnung

beschreibe daher nicht nur für den Medienbereich unmittelbar die wesentlichen

Merkmale der Sendung, sondern auch für die mit der Veranstaltung und der Verwertung der Sendung in Zusammenhang stehenden verschiedenen Waren der

Klassen 16 und 25 sowie der Dienstleistungen der Klasse 41. Soweit der Anmelder auf Voreintragungen hingewiesen habe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, weil diese zum Großteil andere Waren und Dienstleistungen beträfen und

schon deshalb mit der vorliegenden Anmeldemarke nicht vergleichbar seien;

darüber hinaus könnten Voreintragungen einen Eintragungsanspruch nicht begründen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint,

die Ansicht der Markenstelle beruhe auf einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise, indem sie die Anmeldemarke nicht als solche auffasst, wie sie

den Verbrauchern entgegentrete, sondern – wie insbesondere der Hinweis auf

eine Reality-TV-Sendung zeige, auf die schon deshalb nicht abgestellt werden

könne, weil sie erst nach der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke ausgestrahlt worden sei – auf Assoziationen abstelle. Mit den lexikalisch nachweisbaren

Begriffen „Dschungelpfad“, „Dschungelkrieg“ und „Dschungelbuch“ sei die Anmeldemarke nicht vergleichbar.

Der Anmelder beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses vom 5. April 2005 die Eintragung der Wortmarke DE 304 04 830.5 Dschungelduell für die im

Antrag vom 23. Januar 2004 aufgeführten Waren und Dienstleistungen anzuordnen.

Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt er hilfsweise die Zulassung

der Rechtsbeschwerde an.

II

Der zulässigen Beschwerde kann der Erfolg für die im Tenor genannten Waren

nicht versagt werden, weil der Eintragung der Anmeldemarke für diese Waren absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegenstehen; für die

darüber hinaus beanspruchten Waren hat die Markenstelle hingegen der Anmeldemarke die Eintragung zutreffend nach § 37 Abs 1, § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG

mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft versagt.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach der ständi

gen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH MarkenR 2003,

187, 190

[Rz 41]

- Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz 35] –

Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl (BGH GRUR 2000, 502, 503

– St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –

SAT 2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st Rspr, vgl

BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -

SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn

die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen

sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl BGH GRUR 2001,

1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH,

GRUR 2001, 162, 163 mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei

Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter Uns;

WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the

best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER;

GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft)

der Fall ist. Werden rein beschreibende Angaben zu einem Gesamtbegriff

zusammengesetzt, ohne dass sich durch die Wortkombination ein über den bloß

beschreibenden

Inhalt

jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender

weitergehender Sinngehalt ergibt, so bleibt dieser auch dann von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn es sich bei ihm um eine Wortneuschöpfung oder einen

bislang nicht verwendeten Begriff handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 –

BIOMILD). Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Bezeichnung nur für die

im Tenor genannten Waren schutzfähig, während sie hinsichtlich der darüber

hinaus beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibende

Sachangabe nicht eintragbar ist.

Entgegen den Ausführungen des Anmelders in der Beschwerdebegründung kann

nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die angemeldete Marke „Dschungelduell“ vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken als „Duell im Dschungel“ verstanden wird. Hierfür spricht bereits, dass sie entsprechend den von der Markenstelle genannten vergleichbaren Wortverbindungen „Dschungelpfad“, „Dschungelkrieg“ und „Dschungelbuch“ sprachüblich gebildet ist. Der Verkehr wird daher keinerlei Mühe haben, die Verbindung der beiden geläufigen und breitesten Bevölkerungskreise in ihrer Bedeutung ohne weiteres erkennbaren Begriffe „Dschungel“

und „Duell“ im vorgenannten Sinn zu verstehen, ohne dass es hierzu irgendwelcher analysierender Schritte bedürfte; die entgegenstehende Auffassung des Anmelders ist realitätsfern. Rechtsirrig ist auch der Hinweis des Anmelders auf den

fehlenden lexikalischen Eintrag der Bezeichnung; denn abgesehen davon, dass

das Verständnis eines Wortes oder einer Wortverbindung ohnehin nicht von einem lexikalischen Eintrag abhängt, spielt es für die Frage der Schutzfähigkeit einer als Marke angemeldeten Wortneubildung schon im Ansatz keine Rolle, ob sich

diese in einem gängigen Lexikon wiederfinden (BGH WRP 2002, 982, 984 –

FRÜHSTÜCKS-DRINK I) oder wenigstens bereits verwendet werden (EuGH,

MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] – DOUBLEMINT).

Der Markenstelle ist auch darin zuzustimmen, dass die angemeldete Bezeichnung

in dieser Bedeutung von breitesten Bevölkerungskreisen nicht zuletzt wegen der

von ihr genannten TV-Shows als schlichter Hinweis darauf verstanden wird, dass

die mit ihr gekennzeichneten Druckereierzeugnisse und Fotografien sowie die

Dienstleistungen der Klasse 41 ein solches Duell im Dschungel zum Gegenstand

haben. Für den Charakter der angemeldeten Bezeichnung als einer solchen bloßen Sachangabe spielt es dabei keine Rolle, welche konkreten Vorstellungen die

angesprochenen Verkehrskreise mit einem solchen Verständnis verbinden oder

ob diese gar zutreffen; denn auch sofern diese Vorstellungen unrichtig wären,

würde dies nichts daran ändern, dass der Verkehr die Bezeichnung lediglich als

(dann unrichtigen) Sachhinweis und nicht als betriebliches Herkunftsmittel ansähe.

Kommt aber ein Verständnis der Anmeldemarke als Herkunftshinweis in bezug auf

die vorgenannten Waren und Dienstleistungen erst gar nicht in Betracht, ist sie für

diese Produkte und Tätigkeiten nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mangels

Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

Anders stellt sich die Lage allerdings bei den darüber hinaus beanspruchten

Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in

Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Bekleidungsstücke für Damen, Herren und

Kinder,

insbesondere Ober-, Unter-, Freizeit- und Sportbekleidungsstücke;

Strümpfe, Schuhe; Kopfbedeckungen, insbesondere Basecaps“ dar. Insoweit

scheidet ein beschreibender Begriffsinhalt der Anmeldemarke entgegen der Auffassung der Markenstelle aus. Hinsichtlich dieser Waren käme sie zwar grundsätzlich als Bestimmungsangabe in Betracht, nämlich als Hinweis darauf, dass die

so gekennzeichneten Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen für

ein Duell im Dschungel bestimmt und geeignet sind. Dem steht aber entgegen,

dass eine solche Betätigung nicht zu den Tätigkeiten gehört, für welche man sich

dieser Produkte bedient. Zwar wird sich ein solcher Begriffsinhalt dem Verkehr

üblicherweise ohne weiteres erschließen, sofern

ihm die Aktivitäten, die

Gegenstand der Dienstleistung der Klasse 41 sein können, bekannt sind, indem er

hieraus auf eine solche Bestimmung und Eignung der gleichermaßen bezeichneten Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen zurückschließt; da ein

solches Verständnis aber den gedanklichen Zwischenschritt der Kenntnis entsprechender Veranstaltungen voraussetzt, beruht eine solche Interpretation der Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 25 letztlich auf einer analysierenden Betrachtung, zu welcher der Verkehr im allgemeinen

nicht neigt (st Rspr, vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195,

408, 409 – PROTECH). Insofern mag die Anmeldemarke zwar als sog „sprechendes Zeichen“ im Einzelfall nur über eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft verfügen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht zu prüfen ist; dies

bedeutet aber nicht, dass ihr die im Eintragungsverfahren allein zu beurteilende

Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden kann.

Da die Markenstelle die Anmeldung nur teilweise zu Recht zurückgewiesen hat,

war der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, war die Rechtsbeschwerde nicht

zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr

allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls.

van Raden

Prietzel-Funk

Schwarz

Ju