Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 30.08.2005 – 33 W (pat) 205/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 205/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 12 864

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Baumgärtner und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2003 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 082 645 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 26. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 12 864 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 2 082 645 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäss § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Baumgärtner

Kätker

Cl