Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.09.2005 – 6 W (pat) 309/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. September 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 52 643

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing.

Schneider und Müller 08.05

beschlossen:

Das Patent 197 52 643 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

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Patentansprüche 1 - 11 vom 1.9.2005

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 21. Februar 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 197 52 643

mit der Bezeichnung „Fugenanordnung“ ist am 21. Mai 2002 Einspruch erhoben

worden.

Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des erteilten

Anspruchs 1 nicht neu sei und die Gegenstände der Unteransprüche, soweit sie

ebenfalls nicht neu seien, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Die Einsprechende stützt sich in ihrer Begründung auf folgenden Stand der Technik:

Richtzeichnung der Deutschen Bahn WIB 20 (Anlage 1)

Richtzeichnung der Deutschen Bahn WIB 30 (Anlage 2)

DS 804 (Druckschrift 804) Vorschrift für Eisenbahnbrücken und

sonstige Ingenieurbauwerke.

Zum Nachweis für die Veröffentlichung der Richtzeichnungen WIB 20 und WIB 30

verweist die Einsprechende auf ein Schreiben der Deutschen Bahn vom

21. Juli 1995 betreffend DS 804 00 10-Richtzeichnungen für stählerne Eisenbahnbrücken, Bekanntgabe 6, gültig vom 01.09.95 an (Anlage 3).

Im Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

DE 30 36 620 C2

DE-PS 955 241

EP 0 878 582 A1 (nachveröffentlicht).

Mit Eingabe vom 6. Februar 2003, eingegangen am 10. Februar 2003, hat die Einsprechende den Einspruch zurückgezogen.

Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2005

neue Ansprüche 1 bis 11 vorgelegt.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

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Patentansprüche 1 - 11 vom 1.9.2005

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet:

„Fugenanordnung, insbesondere für Querfugen von Brücken, mit

einem Widerlager, auf dem ein Überbau abgestützt ist, wobei ein im

wesentlichen horizontaler Spalt zwischen diesen von einer Tropfbahn abgedeckt ist, die eine niederschlagsdichte Verbindung zu einer Flächendichtung aufweist, die auf dem Überbau vorgesehen ist,

wobei die Flächendichtung von Schutzbeton abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Tropfbahn (18) an einem an dem

Überbau (12) verankerten Kragprofil (20) insbesondere klemmend

aufgehängt ist, wobei das Kragprofil (20) einen schräg abfallenden

Kragschenkel (36) aufweist, die Abstützung des Schutzbetons (30)

auf dem Überbau (12) in einer Längsfuge (56) benachbarten Bereichen über Flansche (50) eines Längsfugenbandes (52) erfolgt, das

die Längsfuge (56) abdeckt und dass die Flansche (50) des

Längsfugenbandes (52) heruntergezogen sind und vor dem Kragschenkel (36) enden.“

Wegen der Ansprüche 2 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG durch den

Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig. In der Anlage 3 ist der 1.9.1995 als Zeitpunkt für die Bekanntgabe

der Richtzeichnungen WIB 20 und WIB 30 genannt. Der Patentinhaber hat diesen

Zeitpunkt zwar in Abrede gestellt, sein Einwand betrifft jedoch nicht die Frage der

Zulässigkeit, sondern die Frage der Begründetheit des Einspruchs.

3.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 11 sind zulässig.

Der Anspruch 1 stellt eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1, 2 und 4

dar. Diese Ansprüche entsprechen auch den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2 und 4.

Die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 und 5 bis

13, die ihrerseits ebenfalls den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 3 und 5 bis

13 entsprechen.

4.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt auch eine patentfähige

Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar.

4.1 Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Fugenanordnung nach dem Anspruch 1 ist neu. Weder die Richtzeichnungen WIB 20 und WIB 30 noch die im

Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften DE 30 36 620 C2 und

DE-PS 955 241 befassen sich mit der Ausgestaltung einer Fugenanordnung im

Bereich einer Längsfuge. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich

somit von diesem Stand der Technik zumindest durch die Merkmale, dass die Abstützung des Schutzbetons auf dem Überbau in einer Längsfuge benachbarten

Bereichen über Flansche eines Längsfugenbandes erfolgt, das die Längsfuge abdeckt und dass die Flansche des Längsfugenbandes heruntergezogen sind und

vor dem Kragschenkel enden.

Die weiter noch im Prüfungsverfahren genannte EP 0 878 582 A1 ist nachveröffentlicht mit älterem Zeitrang. Wie ohne weiteres bereits aus der Zeichnung ersichtlich ist, weist sie die vorstehend genannten Merkmale ebenfalls nicht auf, so

dass sie dem Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich entgegensteht

und wegen ihrer Nachveröffentlichung bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleibt.

4.2 Die Fugenanordnung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Fachmann ein Bauingenieur

(FH) mit mehrjähriger Erfahrung im Brückenbau anzusehen.

Die Richtzeichnung WIB 30 (Anlage 2) betrifft eine Fugenanordnung, insbesondere für Querfugen für Brücken, mit einem Widerlager, auf dem ein Unterbau abgestützt ist, bei der ein im wesentlichen horizontaler Spalt zwischen diesen von

einer Tropfbahn („Elastomer-Schürze 5 bis 8 mm“) abgedeckt ist, die eine niederschlagsdichte Verbindung zu einer Flächendichtung („Abdichtung nach DS 835,

Abs 108“) aufweist, die auf dem Überbau vorgesehen ist, wobei die Flächendichtung von Schutzbeton („Schutzbeton B 25, bewehrt“) abgedeckt ist. Wie der Richtzeichnung WIB 30 ohne weiteres zu entnehmen ist, ist auch hier die Tropfbahn an

einem an dem Überbau verankerten Kragprofil insbesondere klemmend („Klemmleiste 60 x 8 .....“) aufgehängt, wobei das Kragprofil einen schräg abfallenden

Kragschenkel aufweist.

Wie vorstehend schon bei der Frage der Neuheit ausgeführt, betrifft die Richtzeichnung WIB 30 nicht die Ausbildung einer Fugenanordnung im Bereich einer

Längsfuge. Von dieser Richtzeichnung kann somit auch keine Anregung für die

Ausbildung und Anordnung eines Längsfugenbandes entspechend dem Anspruch

1 ausgehen.

Eine derartige Anregung erhält der Fachmann auch nicht durch die Kenntnis der

übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen. Da auch keine dieser Entgegenhaltungen, wie vorstehend schon ausgeführt, sich mit der Ausbildung und

Anordnung von Längsfugenbändern befasst, kann auch keine von ihnen dem

Fachmann die Schaffung einer Fugenanordnung entsprechend dem Anspruch 1

nahelegen.

Der geltende Anspruch 1 hat mithin Bestand.

4.3 Die Unteransprüche 2 bis 11 sind auf den Anspruch 1 zurückbezogen und

haben mit diesem ebenfalls Bestand.

Dr. Lischke

Riegler

Schneider

Müller

Cl