Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Urteil vom 06.09.2005 – 4 Ni 40/04 (EU)
4. Senat
Zu diesem Urteil ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen am 31.01.06
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 6. September 2005 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 40/04 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent EP 0 384 626
(DE 690 18 854)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 6. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler und die Richter Dr. agr. Huber, Voit, Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 384 626 (Streitpatent), das am 12. Februar 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der britischen
Patentanmeldungen GB 8903779 vom 20. Februar 1989 und GB 8924121 vom
26. Oktober 1989 angemeldet worden ist. Das in englischer Sprache veröffentlichte Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nr 690 18 854 geführt. Es betrifft einen Schaumstoffgegenstand bzw die Anordnung entsprechender Schaumstoffgegenstände und Verfahren zur Herstellung
eines Schaumstoffgegenstandes bzw deren Anordnung und umfasst insgesamt
24 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1, 7, 11, 16 und 20
lauten wie folgt:
1. Schaumstoffgegenstand in Form eines länglichen Streifens
mit einer gekrümmten Oberfläche, dadurch gekennzeichnet, dass der Streifen aus einem kaltverschweißbaren
Schaum gebildet ist und mindestens einen kaltverschweißten
Saum in seiner Längsrichtung aufweist, welcher die Gestaltung der gekrümmten Oberfläche aufrechterhält.
7. Anordnung von benachbarten länglichen parallelen Schaumstoffstreifen, wobei jeder Streifen eine gekrümmte Oberfläche
einschließt und die einzelnen Streifen von Hand aus der Anordnung abtrennbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass
benachbarte Streifen miteinander durch längs verschweißte
Säume, die die Krümmung der Oberfläche aufrechterhalten,
verbunden sind.
11. Schaumstoffgegenstand mit gekrümmter Oberfläche, dadurch gekennzeichnet, dass der Schaum ein kaltverschweißbarer Schaum ist, wobei die gekrümmte Oberfläche
durch einen kaltverschweißten Saum unter Druck aufrechterhalten wird und der Gegenstand mindestens teilweise
mit einer Oberflächenschicht überzogen ist.
16. Verfahren zur Herstellung eines Schaumstoffgegenstands in
Form eines länglichen Streifens mit einer gekrümmten Oberfläche, dadurch gekennzeichnet, dass ein vorher festgelegter Bereich einer länglichen kaltverschweißbaren Schaumstoffbahn unter Verwendung eines stumpfen Rotationsschneidemessers zusammengedrückt wird, so dass ein
kaltverschweißter Saum gebildet wird, der entgegengesetzte
Oberflächen der Bahn im Bereich der Schweißstelle aneinander bindet, wobei die gekrümmte Oberfläche gebildet wird.
20. Verfahren zur Herstellung einer Anordnung von benachbarten länglichen Schaumstoffstreifen mit gekrümmten Oberflächen, die voneinander trennbar sind aus einer Schaumstoffbahn, dadurch gekennzeichnet, dass Streifen der Schaumstoffbahn längs einer Reihe von drei oder mehreren parallelen Linien zusammengepresst werden, wobei die gekrümmten Oberflächen auf der Bahn zwischen den Linien gebildet
werden, und der zusammengedrückte Schaumstoff längs der
parallelen Linien verschweißt wird, wobei der verschweißte
Schaumstoff zusammenhängende benachbarte Streifen bildet, welche die Krümmung der Oberfläche aufrechterhalten,
wobei die Trennung der Streifen von Hand längs der parallelen Linien ermöglicht wird.
Wegen der übrigen, auf die Ansprüche 1, 7, 11, 16 und 20 rückbezogenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift EP 0 384 626 B1 Bezug genommen.
Die Klägerinnen behaupten, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch
beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung tragen sie vor, im
Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt sowohl aus länglichen, über
dünne Stege miteinander verbundenen Schaumstoffstreifen gebildete und aus
Schaumstoffbahnen hergestellte Schaumstoffkörper, als auch an den Rändern kalt
verschweißbare Schaumstoffgegenstände, deren Säume parallel zur Längsausdehnung des Gegenstands liegen, bekannt gewesen. Sie bietet hierfür Zeugenbeweis an und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften:
- EP 0 157 333 (NK 3a)
- AT E 36 226 (NK 3b)
- Datenblatt „Powder Puff Foams”, Edition No 01 vom 31. März 1991 (NK 4) mit
deutscher Übersetzung (NK 7)
- US 3 123 656 (NK 6)
- Produktinformationsblatt der Firma Recticel „Die Cut Weldability I.2.7 – 9711“
(NK 9a) mit deutscher Übersetzung (NK 10a)
- Produktinformationsblatt „Bulpren 100 NS IV.1.5 – 9701“ (NK 9b) mit deutscher Übersetzung (NK 10b)
- Produktinformationsblatt „MMS Schuimen III.2.5 – 0850“ (NK 9c) mit deutscher
Übersetzung (NK 10c)
- Produktinformationsblatt „Industrieschäume II.1.2 – 3811“ (NK 9d)
- GB 849 774 (NK 11) mit deutscher Übersetzung (NK 11a)
- US 3 869 831 (NK 12) mit auszugsweiser deutscher Übersetzung (NK 12a)
- ES 314 317 (NK 13) mit deutscher Übersetzung (NK 13a)
Die Klägerinnen behaupten, die Produktinfomationsblätter stammten aus den Jahren 1979 (NK 9a, NK 9b), 1980 (NK 9c) und 1983 (NK 9d).
Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent 0 384 626 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Daten der von den Klägerinnen vorgelegten Produktinformationsblätter und deren tatsächliche außerbetriebliche Veröffentlichung. Zudem hält sie das Streitpatent sowohl im Hinblick auf dessen Neuheit als auch auf
die erfinderische Tätigkeit in vollem Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
gemäß der Artikel II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm
und Art 54, 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist nicht begründet, denn das Ergebnis
der Verhandlung hat zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne des Vorbringens
der Klägerin geführt. Nachdem das Patent ordnungsgemäß erteilt worden ist, kann
der Patentinhaberin die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen
werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt hat (vgl
BGH GRUR 1991, 522, 523 mwN).
Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
und die Gegenstände der ihm nebengeordneten Patentansprüche 7, 11, 16 und
20 des Streitpatents nicht patentfähig sind. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Die
auf die Patentansprüche 1, 7, 11, 16 und 20 unmittelbar rückbezogenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 6, 8 bis 10, 17 bis 19 und 21 bis 24 haben mit jenen
Bestand; sie werden durch ihre Rückbeziehungen mitgetragen, ohne dass es
weiterer Feststellungen bedürfte (vgl Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 84 Rn 42
mwN).
I.
1.
Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 einen Schaumstoffgegenstand in Form eines länglichen Streifens mit einer gekrümmten Oberfläche, nach
Patentanspruch 7 eine Anordnung von benachbarten
länglichen parallelen
Schaumstoffstreifen, nach Patentanspruch 11 einen Schaumstoffgegenstand mit
gekrümmter Oberfläche und nach den Patentansprüchen 16 und 20 jeweils ein
Verfahren zur Herstellung eines Schaumstoffgegenstandes bzw ein Verfahren zur
Herstellung einer Anordnung von benachbarten länglichen Schaumstoffstreifen.
Nach der Patentbeschreibung werden Gegenstände aus Schaumstoff, die eine
gekrümmte Oberfläche aufweisen, aus einer Schaumstoffbahn oder aus einem
Block hergestellt worden. Die gekrümmten Oberflächen werden durch Falzen oder
Verdichten einer Schaumstoffbahn zB in einer Form erzielt, wobei eine weitere
Bahn oder ein Träger an den geformten Schaumstoff geheftet und der geformte
Schaum dadurch an seiner Rückstellung gehindert wurde.
Es gibt aber auch Schäume, die „kalt verschweißt“ werden können. Kaltverschweißen geschieht, wenn ein Schaum sich verbindet („to fuse“ ⇒ vereinigen,
verbinden, verschmelzen), sofern er geschnitten oder unter Druck geschert wird.
Beispielsweise werden Kosmetikpolster aus einer dünnen Schaumstoffbahn gestanzt, wobei ein Schneidwerkzeug mit stumpfer Schneide verwendet wird. Während des Stanzvorgangs bildet sich an der Stelle, an der der Schaum zusammengedrückt wird, eine Schweißnaht, was zu einem geschweißten Saum führt (Sp 1,
Z 54 bis Sp 2, Z 2 der EP 0 384 626 B1).
Aufgabe der Erfindung ist es daher, dass ein Gegenstand aus Schaumstoff in
Form eines länglichen Streifens mit einer gekrümmten Oberfläche bereitgestellt
wird, in die der Streifen aus einem kaltverschweißbaren Schaum geformt wird und
der mindestens einen kaltverschweißten Saum entlang seiner Länge hat, der die
Gestaltung der gekrümmten Oberfläche aufrechterhält. Auf diese Weise können
längliche kreisförmige Schnüre von bemerkenswerter Kreissymmetrie aus flachen
Schaumstoffbahnen geformt werden.
Einem weiteren Gesichtspunkt der Erfindung entsprechend wird eine Anordnung
von benachbarten länglichen parallelen Schaumstoffstreifen bereitgestellt, wobei
jeder Streifen eine gekrümmte Oberfläche umfasst und die einzelnen Streifen von
Hand aus der Anordnung abzutrennen sind, in der benachbarte Streifen miteinander durch längsverschweißte Saumnähte, die die Krümmung der Oberflächen aufrechterhalten, miteinander verbunden sind. In dieser letzteren Ausführungsform
der Erfindung ist das Kaltverschweißen ein bevorzugtes Verfahren zur Ausbildung
der Schweißnähte.
Die Erfindung stellt auch Verfahren zur Herstellung der vorstehend erwähnten
Schaumstoffgegenstände und der Anordnung bereit. In einem der Erfindung entsprechenden Verfahren zur Herstellung eines Gegenstands aus Schaumstoff in
Form eines länglichen Streifens, der eine gekrümmte Oberfläche einschließt, wird
ein vorher festgelegter Bereich einer ausgedehnten Schaumstoffbahn verdichtet
und gegebenenfalls mit einer stumpfen Schneide unter Druck abgeschnitten, so
dass während des Schneidevorgangs ein verschweißter Saum gebildet wird, der
die gegenüberliegenden Oberflächen der Bahnen miteinander im Saumbereich
verschmilzt und auf diese Weise eine gekrümmte Oberfläche bereitstellt (S 3, Z 16
bis S 4, Z 16 der DE 690 18 854 T2).
2.1 Patentanspruch 1 beschreibt einen Schaumstoffgegenstand mit folgenden
Merkmalen:
1.
Schaumstoffgegenstand
1.1
in Form von länglichen Streifen,
1.1.1 die eine gekrümmte Oberfläche aufweisen
1.2
der Streifen besteht aus einem kaltverschweißbaren
Schaum, der
1.2.1 mindestens einen kaltverschweißten Saum in seiner Längsrichtung
1.2.2 aufweist, der
1.2.3 die Gestaltung der gekrümmten Oberfläche aufrechterhält.
2.2 Der zum Patentanspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 7 beschreibt
eine Anordnung mit folgenden Merkmalen:
1.
Anordnung von benachbarten
länglichen parallelen
Schaumstoffstreifen,
1.1
1.2
jeder Streifen schließt eine gekrümmte Oberfläche ein und
die einzelnen Streifen der Anordnung sind von Hand
abtrennbar, wobei
1.3
die einzelnen Streifen miteinander durch
längs verschweißte Säume verbunden sind, die
1.3.1 die Krümmung der Oberfläche aufrechterhalten.
2.3
Im dem weiteren nebengeordneten Patentanspruch 11 ist ein Schaumstoffgegenstand beansprucht, der folgende Merkmale aufweist:
1.
1.1
1.2
Schaumstoffgegenstand mit gekrümmter Oberfläche,
der Schaum ist ein kaltverschweißbarer Schaum, wobei
die gekrümmte Oberfläche durch einen kaltverschweißten
Saum unter Druck aufrechterhalten wird und
1.3
der Schaumstoffgegenstand mindestens teilweise mit einer
Oberflächenschicht überzogen ist.
2.4 Der nebengeordnete Patentanspruch 16 beschreibt ein Verfahren mit
folgenden Merkmalen:
1.
Verfahren zur Herstellung eines Schaumstoffgegenstandes,
1.1
der Schaumstoffgegenstand liegt in Form eines länglichen
Streifens vor,
1.1.1 der Schaumstoffgegenstand weist eine gekrümmte
Oberfläche auf.
1.2 Ein festgelegter Bereich wird zusammengedrückt,
1.2.1 unter Verwendung eines stumpfen Rotationsschneidemesser, so dass
1.2.2 ein kaltverschweißter Saum gebildet wird.
1.3 Der kaltverschweißte Saum bindet die entgegengesetzten
Oberflächen der Bahn im Bereich der Schweißstelle aneinander, wobei
1.3.1 die gekrümmte Oberfläche gebildet wird.
2.5 Der nebengeordnete Patentanspruch 20 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer Anordnung mit folgenden Merkmalen:
1.
Verfahren zur Herstellung einer Anordnung von Schaumstoffstreifen, wobei
1.1
die Anordnung aus benachbarten Schaumstoffstreifen mit
gekrümmten Oberflächen besteht, und wobei
1.2
die Schaumstoffstreifen aus einer Schaumstoffbahn voneinander trennbar sind, wobei
2.
Streifen der Schaumstoffbahn längs einer Reihe von drei
oder mehreren parallelen Linien zusammengepresst werden, wobei
2.1
die gekrümmten Oberflächen auf der Bahn zwischen den
Linien gebildet werden und
2.2
der zusammengepresste Schaumstoff längs der parallelen
Linien verschweißt wird, wobei
2.3
der
verschweißte Schaumstoff
zusammenhängende
benachbarte Streifen bildet,
2.3.1 welche die Krümmung der Oberflächen aufrechterhalten,
wobei
2.4
die Trennung der Streifen von Hand längs der parallelen Linien ermöglicht wird.
II.
1. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der unstrittig gewerblich anwendbare
Schaumstoffgegenstand nach Patentanspruch 1 gegenüber dem angeführten
Stand der Technik nicht patentfähig ist.
1.1 Neuheit
So betreffen die EP 0 157 333 A1 (Anlage NK 3, 3a), die GB 849 774 (NK 11) und
die in der mündlichen Verhandlung überreichte ES 314 317 (NK 13) gestanzte
bzw geschweißte kreisförmige Gegenstände und keinen Schaumstoffgegenstand
in Form eines länglichen Streifens. Das Datenblatt „Powder Puff Foams“ (NK 4)
sowie die Produktinformationsblätter (NK 9a bis NK 9d) betreffen allgemeine Informationen über nicht stanzbare Schäume (NS-Schäume). Das Merkmal, dass
ein Schaumstoffgegenstand in Form eines länglichen Streifens vorliegt, fehlt. Bei
der US 3 123 656 (NK 6) und der US 3 869 831 (NK 12) werden längliche Streifen
aus Schaumstoff hergestellt, es fehlt jedoch das Merkmal, dass der in Längsrichtung des Streifens verlaufende kaltverschweißte Saum die Gestaltung der gekrümmten Oberfläche aufrechterhält.
1.2 Erfinderische Tätigkeit
Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, ist
ausschlaggebend für die zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe die im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre, nämlich dass der Streifen aus kaltverschweißbaren Saum gebildet ist, welcher die Gestaltung der gekrümmten Oberfläche aufrechterhält.
Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem auf dem Gebiet Kunststofftechnologie versierten Maschinenbauingenieur (FH), der ausreichende Kenntnisse in der Verarbeitung von
Schaumstoffen besitzt, keine Anregungen.
Beim Verfahren nach der US 3 123 656 (NK 6) wird zur Herstellung einer Anordnung von benachbarten länglichen Schaumstoffstreifen, welche im Querschnitt
einheitlich sind, das Ausgangsmaterial in einer mit halbrunden Nuten versehenen
Walze, in der der Schaum auf eine Temperatur leicht oberhalb des Schmelzpunkts
erwärmt wird (Sp 2, Z 53 bis 63). Dabei schrumpft der Schaum ohne Einwirkung
von Druck (Sp 1, Z 33 ff) in eine streifenförmige Gestalt, die eine gekrümmten
Oberfläche aufweisen, wobei die einzelnen Schaumstoffstreifen in einem randförmigen Bereich über Stege miteinander verbunden sind. Die so hergestellte Anordnung kann dann durch Abbrechen der einzelnen Streifen vereinzelt werden (Sp 3,
Z 40 ff). In einer weiteren Ausführungsform (Fig 10) wird der Schaumstoff erst in
eine streifenförmige Gestalt geschnitten, anschließend über die Walzen erwärmt,
geschrumpft und als vereinzelte Streifen mit gekrümmter Oberfläche den Walzen
entnommen. Bei beiden Ausführungsbeispielen erhält somit der Schaumstoffstreifen seine gekrümmte Oberfläche über einen Wärmeschrumpfungsvorgang.
Ein Verschweißen über Wärme oder Kaltverschweißen findet hier nicht statt, so
dass sich auch kein Saum, der aus einer Schweißnaht gebildet ist und sich in seiner Längsrichtung erstreckt, ausgebildet wird. Noch weniger wird damit die
Gestaltung der gekrümmten Oberfläche des Streifens durch diesen kaltverschweißten Saum aufrechterhalten, so dass diese Druckschrift dem Fachmann
keinen Hinweis auf die patentgemäße Lehre geben kann.
Beim Verfahren nach der US 3 869 831 (NK 12) wird ein PU- oder PE-Schaumstoff in einem Zweistufenverfahren in eine Vielzahl von Streifen mit einheitlichem
Querschnitt geschnitten. Die mit rechteckigem Querschnitt ausgeformte Schaumstofffolie wird über eine Walze geführt und durch eine erste Schneidevorrichtung
teilweise durchschnitten (Fig 8). Danach wird der teilweise durchschnittene
Schaumstoff von der anderen Seite her mittels eines zweiten Schneidmessers so
geschnitten, dass die in Fig 9 und 10 abgebildeten Schaumstoffstreifen entstehen.
Durch diesen zweimaligen Schneidevorgang und der damit verbundenen Ausformung der gekrümmten Oberfläche entsteht ein Verlust an Schaumstoffmaterial
von ca. 22% (Sp 3, Z 7 bis 11). An keiner Stelle der Druckschrift ist die Rede von
einer Kaltverschweißung. Auch zeigen die Figuren keinen Saum, der die Gestaltung der gekrümmten Oberfläche des länglichen Streifens aufrechterhält, denn bei
diesem Schneidevorgang kann kein Saum entstehen, da hier ein Ausschneiden
der Zwickelflächen erfolgt und dadurch der kreisförmige Querschnitt des Streifens
erzeugt wird. Diese Druckschrift beschreibt somit eine andere Technik als diejenige, die beim Patentgegenstand vorliegt, und kann daher keinen Hinweis auf die
patentgemäße Lehre geben.
Aus der EP 0 157 333 A1
(Anlage NK 3a, Übersetzung der Patentschrift
- AT-E 36 226 B (NK 3b)) geht ein Laminat als bekannt hervor, das aus einem
Schaumstoffmaterial (Polystyrol) besteht, das an der Vorderseite eine Bildtragschicht und an der Rückseite ein Befestigungsmittel aufweist. Das Schaumstoffmaterial liegt dabei an der gesamten Umfangskante frei. Um nunmehr ein Abzeichen in einem einzigen Arbeitsgang herzustellen, wird ein Schneidblatt, das nicht
nur das Abzeichen aus dem Laminat ausschneidet, so auf die Vorderseite angedrückt, dass das Schaumstoffmaterial zusammengedrückt wird. In seinem Randbereich bleibt nunmehr der Schaumstoff in einem dauernd zusammengedrückten
Zustand, da das Schaumstoffmaterial kein Erinnerungsvermögen besitzt und daher nicht mehr in seinen Ausgangszustand zurückkehren kann (Seite 2, dritter Absatz). Die Kanten bilden, da der Schaum ausschließlich zusammengedrückt wird,
keinen kaltverschweißten Saum auf, der die Gestaltung einer gekrümmten Oberfläche aufrechterhält. Vielmehr soll das Abzeichen in ebenem Zustand gehalten
werden. Auch betrifft die Lehre dieser Entgegenhaltung einen Stanzvorgang und
kein Verschweißen von länglichen Streifen, die in Längsrichtung verschweißt werden. Es wird hier nicht nur ein Schaumstoff verarbeitet, der andere Werkstoffeigenschaften aufweist, als derjenige der im Streitpatent beschriebenen ist, es wird
hierbei auch eine andere Technologie angewandt. Diese Druckschrift kann daher
keinen Hinweis auf die Lehre des Streitgegenstandes geben.
Gleiches gilt für das in der GB 849 774 (NK 11) beschriebene Verfahren zum Herstellen eines Kissens oder anderer Gegenstände aus weichem PU-Schaumstoff
mittels eines Stanzwerkzeugs. Zur Bildung einer abgerundeten Kantenfläche wird
ein Block eines geschnittenen PU-Schaums durch Hitze und Druck so zusammengedrückt, dass der Block entlang seiner Hauptflächen verschweißt wird. Dabei
wird erst der Druck mittels des Stanzwerkzeugs aufgebracht und dann unter Aufrechterhaltung des Druckes wird der Schaumstoff dielektrisch erwärmt (S 2, Z 35
bis 55). Somit findet auch hier kein Kaltverschweißen des Schaumstoffes statt, so
dass auch in dieser Entgegenhaltung kein kaltverschweißter Saum ausgebildet
wird, der die gekrümmte Oberfläche in ihrer Gestaltung hält.
Die Lehre der ES 314317 (NK 13, Übersetzung NK 13a) geht über die in Sp 1,
Z 56 bis Sp 2, Z 2 der Streitpatentschrift beschriebenen Lehre nicht hinaus. Auch
hier findet lediglich ein Stanzvorgang statt, bei dem wohl ein kaltverschweißter
Saum ausgebildet wird, der jedoch im Gegensatz zum Streitpatent sich nicht in
Längsrichtung eines Streifens erstreckt.
In Kenntnis der Lehre nach der
ES 314317 war auch nicht zu erwarten, dass ein an einem kreisrunden, flachen
und dünnen Schaumstoffteil ausgebildeter Saum (ein Kosmetik Pad ist lediglich
ein flaches Teil) auch in der Lage ist, an einem länglichen Streifen, der sich in seiner geometrischen Form wesentlich von einem Pad unterscheidet, die gekrümmte
Oberfläche des Streifens aufrechtzuerhalten.
In den Druckschriften NK 4, NK 5, NK 7 und NK 9a bis 9d sind Produktinformationen aufgeführt, die allgemeiner Natur sind, so dass auch sie keinen Hinweis auf
die patengemäße Lehre geben können. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob
die Druckschriften vorveröffentlicht sind.
Die Entgegenhaltungen (14) bis (18) sind von der Klägerin nicht mehr aufgegriffen
worden. Sie liegen auch weiter ab und können daher keinen Hinweis auf die Lehre
des Streitpatents geben, wir der Senat überprüft hat.
Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand.
2.
Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 7, 11, 16 und 20,
die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angegriffen
wurden, sind ebenfalls patentfähig.
Wie bereits zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 ausgeführt wurde, befassen sich nur die US 3 123 656 (NK 6) und die US 3 869 831 (NK 12) mit der Herstellung von Schaumstoffgegenständen, die aus länglichen Schaumstoffstreifen
bestehen. Weder bei dem in der US 3 123 656 (NK 6) noch in der US 3 869 831
(NK 12) beschriebenen Verfahren wird eine Anordnung (Patentanspruch 7 des
Streitpatents) von benachbarten Streifen geschaffen, bei der die gekrümmte
Oberfläche durch längs verschweißte Säume aufrechterhalten wird. Auch sind die
in diesen Entgegenhaltungen beschriebenen Schaumstoffgegenstände nicht mit
einer Oberflächenschicht überzogen, wie es im Patentanspruch 11 des Streitpatents gefordert wird. Weder beim Verfahren nach der US 3 123 656 (NK 6) noch
der US 3 869 831 (NK 12) wird ein kaltverschweißter Saum mittels eines stumpfen
Rotationsmessers gebildet. Gerade die US 3 869 831 (NK 12) schneidet die
Schaumstoffbahn in Streifen, die einen kreisförmigen Querschnitt aufweisen. Ein
stumpfes Rotationsmesser wäre hier sicher unangebracht. Auch beim Verfahren
nach der US 3 123 656 (NK 6) ist kein stumpfes Rotationsmesser vorhanden,
sondern eine mit Nuten versehene Walze, über die Wärme in die zu verformende
Schaumstoffbahn eingebracht wird. Durch den mit der Wärme eingeleiteten
Schrumpfvorgang entsteht dann die gekrümmte Oberfläche, so dass auch hinsichtlich des auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruchs 16 dieser Druckschrift
kein Hinweis auf die patentgemäße Lehre entnommen werden kann.
Der Patentanspruch 20 befasst sich mit einem Verfahren zur Herstellung einer
Anordnung von benachbarten länglichen Schaumstoffstreifen. Es wird auf die
oben angeführten bzw unter Abschnitt 1 beschriebenen Ausführungen hingewiesen.
Wie bereits im Abschnitt 1 ausgeführt, können die weiteren Entgegenhaltungen
keinen Hinweis auf die Lehre der Streitpatentschrift geben, da sie entweder eine
andere Technologie beschreiben oder aber lediglich Produktinformationen enthalten.
Die zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentansprüche 7, 11, 16 und 20
haben somit Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Winkler
Dr. Huber
Voit
Gießen
Kuhn
WA