Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.09.2005 – 19 W (pat) 313/03

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. September 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 198 51 308

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr. Kaminski und

Dipl.-Ing. Groß

beschlossen:

Auf die Einsprüche wird das Patent 198 51 308 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Für die am 6. November 1998 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, für die die Innere Priorität vom 7. November 1997 mit

dem Aktenzeichen 197 49 394.7 in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des

nachgesuchten Patents am 7. November 2002 veröffentlicht worden. Es betrifft einen

"Schließzylinder".

Gegen das Patent haben beide Einsprechende am 7. Februar 2003 jeweils Einspruch mit der Begründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an

erfinderischer Tätigkeit mangele. Die Einsprechenden nennen dazu druckschriftlichen Stand der Technik und machen jeweils Vorbenutzung in der Öffentlichkeit

geltend. Sie sind darüber hinaus übereinstimmend der Meinung, dem Patent

komme die beanspruchte Priorität nicht zu.

Die Einsprechende I ist außerdem der Meinung, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Einsprechende II erklärt mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 vorsorglich den

Beitritt zum Einspruchsverfahren gemäß § 59 (2) PatG, für den Fall der Unzulässigkeit ihres Einspruches.

Die Einsprechenden beantragen jeweils übereinstimmend,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vortrag beider Einsprechenden und beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin erklärt hilfsweise die Teilung des Patents.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Hinzunahme der Buchstaben a) bis k)

entsprechend der von der Einsprechenden I vorgeschlagenen Gliederung:

"a) Schließzylinder, aufweisend:

b)

c)

ein in ein Türschloß einsetzbares Zylindergehäuse (1),

einen bezüglich des Gehäuses (1) drehbar angebrachten

Schließbart (3) zur Betätigung von Schließeinrichtungen des

Türschlosses,

d)

eine

türinnenseitige Handhabe (4) zur Betätigung des

Schließbarts (3),

e)

eine Zutrittskontrollelektronik

(7) zur Verifikation der

Zutrittsberechtigung einer Zutritt verlangenden Person,

f)

eine türaußenseitige Handhabe (6) zur Betätigung des

Schließbarts (3) bei festgestellter Zutrittsberechtigung,

g) wobei die Zutrittskontrollelektronik (7) in der türinnenseitigen

Handhabe (4) angeordnet ist,

h) wobei die Zutrittskontrollelektronik (7) einen Datenaustausch

mit einem Identträger einer Zutritt verlangenden Person nach

einem festgelegten Zutrittskontrollprotokoll ausführt, um die

Zutrittsberechtigung zu verifizieren,

i)

j)

wobei der Identträger einen Transponder enthält und

der Datenaustausch mit der Zutrittskontrollelektronik drahtlos

erfolgt, und

k) wobei der Datenaustausch über ein Wechsel-B-Feld erfolgt"

Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein einfaches und doch

sicheres, flexibel einsetzbares Schließsystem zu ermöglichen (Sp Z 7 bis 59 der

Streit-PS).

Die Einsprechende I vertritt die Auffassung, dass aus der Druckschrift W&S 5/97,

Seite 7 ein Schließzylinder mit den Merkmalen a) bis j) für den Fachmann entnehmbar sei. Zwar sei dort ein Datenaustausch über ein Wechsel-B-Feld nicht explizit erwähnt, jedoch sei in der Druckschrift angegeben, dass der Identträger in

Form eines Transponders in die Nähe des Außenschließknopfes gehalten werden

müsse. Der Fachmann - dem die Transpondertechnologie bekannt sei - denke bei

dieser Angabe an eine induktive Kopplung und damit an ein Wechsel-B-Feld, wie

ihm dies aus der DE 196 03 320 A1 durch den darin beschriebenen Transponder

73 iVm den Induktionsspulen 67 und 74 bekannt sei. Damit liege das Merkmal k)

für den Fachmann nahe.

Weiterhin ist die Einsprechende I der Meinung, der Fachmann käme auch

ausgehend von der EP 0 588 209 A1 in Kenntnis der DE 196 03 320 A1 ohne

erfinderisch tätig werden zu müssen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, da

es nahegelegen habe, die außerhalb des Schlosses gelegene Zutrittskontrollelektronik gemäß EP 0 588 209 A1 in das Schlossinnere zu verlegen, wie es die

DE 196 03 320 A1 lehre.

Außerdem meint die Einsprechende I, dass der Fachmann auch die Druckschriften DE 196 12 156 A1 und DE 196 03 320 A1 ohne weiteres miteinander kombinieren werde und damit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelange. Denn

er werde

die

bei

einer Drückerachse

vorgesehenen Maßnahmen

(DE 196 12 156 A1) bedarfsweise auf einen Schließzylinder (DE 196 03 320 A1)

übertragen, weil es sich in beiden Fällen um das gleiche Prinzip handle.

Die Einsprechende II meint ergänzend zum Vortrag der Einsprechenden I, der

Fachmann erkenne in der DE 196 12 156 A1 ohne weiteres, dass die darin beschriebenen Maßnahmen auch bei Schließzylindern anwendbar seien; denn in der

DE 297 03 559 U1, sei ein Schließzylinder mit Drehknauf und Transponder wahlweise für die Drückerachse oder den Schließzylinder eines Schlosses beschrieben. Der Fachmann müsse lediglich noch festlegen, welchen Transponder er vorzusehen habe.

Im Zusammenhang mit der Druckschrift W&S 5/97, Seite 77 meint die Einsprechende II dass ein Mechaniker als Schließzylinderfachmann einen Transponderfachmann fragen werde, wie die Angabe, dass der Identträger als Transponder in

die Nähe des Außenschließknopfes gehalten werden müsse, zu verstehen sei.

Der Transponderfachmann - dem alle Arten von Transpondern bekannt seien - erkenne, dass es sich hierbei um einen auf induktiver Kopplung beruhenden und

damit um einen Transponder für ein Wechsel-B-Feld handele. Dieses Wissen bekomme der Transponderfachmann auch aus der DE 196 03 320 A1, aus der ein

"in die Nähe" zu bringender Transponder für ein Wechsel-B-Feld bekannt sei.

Die Patentinhaberin meint, dass die Druckschrift W&S 5/97, Seite 77 keine nacharbeitbare Offenbarung enthalte, sie stelle lediglich eine Produktankündigung dar.

Es ginge in dieser Druckschrift nicht um einen neuen Schließzylinder sondern um

die Ausbildung der Rosette oder des Schildes, die im Zusammenhang mit dem

elektronischen Schließsystem stehende, besondere Bauteile enthalten würden.

Weiterhin ist sie der Auffassung, dass der Fachmann eine Kombination der sich

entweder mit Drückerachse oder Schließzylinder beschäftigenden Druckschriften,

wie sie die Einsprechenden unterstellen, nicht vornehmen werde. Denn Drückerachse und Schließzylinder würden unterschiedliche Themenbereiche betreffen.

Schließlich meint die Patentinhaberin, der Fachmann würde auch nicht die außerhalb neben dem Schloss gelegene Zutrittskontrollelektronik gemäß der

EP 0 588 209 A1 nach innen verlagern.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß § 147 Abs 3 PatG liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02

(mwN; vgl BPatGE 46, 134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Die zulässigen Einsprüche sind begründet.

1. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus

anzusehen, dem auch die Betätigung von Schließsystemen mittels Transpondern

bekannt ist oder der einen auf dem Gebiet der Transponder tätigen Ingenieur der

Elektrotechnik um Rat angeht (vgl BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel). Die Summe

des Fachwissens beider Fachleute stellt dann das Wissen und Können des

Durchschnittsfachmanns dar (vgl BGH GRUR 86, 798 - Abfördereinrichtung für

Schüttgut).

Ein solcher Fachmann versteht unter dem im Merkmal k) des Patentanspruchs 1

angegebenen, über ein "Wechsel-B-Feld" erfolgenden Datenaustausch einen Datenaustausch, der über induktiv miteinander gekoppelte Spulen, dh Induktionsspulen erfolgt.

2. Patentfähigkeit

Der Schließzylinder gemäß Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Aus der Druckschrift W&S 5/97, Seite 77 "Schließsystem auf kleinstem Raum" ist

bekannt ein

"a) Schließzylinder (ergibt sich aus der Figur, die unter einem Türdrücker

den Schließknopf der zugehörigen Türverriegelung zeigt, in Verbindung mit der Eignung des Schließsystems für alle DIN-Schlösser; vgl

Sp 2 le Satz) , aufweisend:

b)

ein in ein Türschloss einsetzbares Zylindergehäuse (üblich bei herkömmlichem DIN-Schließzylinder),

c)

einen bezüglich des Gehäuses drehbar angebrachten Schließbart

(üblich bei herkömmlichem DIN-Schließzylinder) zur Betätigung von

Schließeinrichtungen des Türschlosses,

d)

eine türinnenseitige Handhabe (Sp 1 Satz 3 und 5) zur Betätigung

des Schließbarts,

e)

eine Zutrittskontrollelektronik zur Verifikation der Zutrittsberechtigung

einer Zutritt verlangenden Person (Sp 1 Satz 3 iVm Satz 5 und

Satz 7) ,

f)

eine türaußenseitige Handhabe (Figur iVm Sp 1 Satz 8) zur Betätigung des Schließbarts bei festgestellter Zutrittsberechtigung,

g) wobei die Zutrittskontrollelektronik in der türinnenseitigen Handhabe

angeordnet ist (Sp 1 Satz 3),

h) wobei die Zutrittskontrollelektronik (Sp 1 Satz 3) einen Datenaustausch mit einem Identträger (Sp 1 Satz 6) einer Zutritt verlangenden

Person nach einem festgelegten Zutrittskontrollprotokoll ausführt, um

die Zutrittsberechtigung zu verifizieren (Sp 1 Satz 3 iVm Satz 5 bis

7),

i)

wobei der Identträger einen Transponder enthält (Sp 1 Satz 5 und 6)

und

j)

der Datenaustausch mit der Zutrittskontrollelektronik drahtlos erfolgt

(Sp 1 Satz 5 und 6)".

Weiterhin lehrt die Druckschrift W&S 5/97, Seite 77, dass der Identträger als

Transponder in die Nähe der türaußenseitigen Handhabe (Außenschließknopf), dh

in die Nähe der mit dem Transponder korrespondierenden Stelle zu halten ist

(Sp 1 Satz 6).

Ausgehend von dem bekannten Schließzylinder stellt sicht dem Fachmann noch

das Problem, die Art der Datenübertragung festzulegen.

Hierzu bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn diesem offenbart die DE 196 03 320 A1, die einen Schließzylinder beschreibt, der mit dem

aus der Druckschrift W&S 5/97, Seite 77 bekannten weitgehend übereinstimmt

(Merkmale a) bis f), h) bis k)), dass ein Datenaustausch erfolgen kann, wenn der

Transponder 73 mit seiner Induktionsspule 74 in die Nähe der mit ihm korrespondierenden Induktionsspule 67 gebracht wird (Fig 2 iVm Sp 10 Z 32 bis 37). Da die

Induktionsspulen 67 und 74 induktiv gekoppelt sind (Sp 4 Z 20 bis 23), entnimmt

der Fachmann aus der DE 196 03 320 A1 somit, dass ein Wechsel-B-Feld vorliegt.

Damit ist dem Fachmann aber auch klar, dass die Angabe in der Druckschrift

W&S 5/97, Seite 77, dass der Identträger als Transponder in die Nähe der türaußenseitigen Handhabe, dh in die Nähe der mit dem Transponder korrespondierenden Stelle zu halten ist (Sp 1 Satz 6) bedeutet, dass dort - wie auch gemäß

dem Merkmal k) - der Datenaustausch über ein Wechsel-B-Feld erfolgen kann.

Das Vorbringen der Patentinhaberin, die Druckschrift W&S 5/97, Seite 77 offenbare keine nacharbeitbare Lehre, greift nicht durch, da nach Überzeugung des

Senats die im Patentanspruch 1 beschriebenen Prinzipien auch in der Druckschrift

W&S 5/97, Seite 77 enthalten sind. Dass die Realisierung des im Stand der Technik offenbarten Schließzylinders zu einem marktreifen Produkt Probleme bereitet

haben mag, kann dahingestellt bleiben. Denn auch der erteilte Patentanspruch 1

lehrt nur die Grundgedanken des von der Patentinhaberin vertriebenen Produkts.

Soweit die Patentinhaberin Probleme in der Unterbringung der Zugangskontrollelektronik

in der

türinnenseitigen Handhabe sieht, so wäre durch die

DE 196 12 156 A1 (Fig 3: 36) oder die DE 297 03 559 U1 (Fig 1: 18) gezeigt, dass

es schon vor dem Prioritätstag möglich war, Zugangskontrollelektroniken in Handhaben, dh auf kleinem Raum, unterzubringen.

Auch die Auffassung der Patentinhaberin, dass es in der Druckschrift W&S 5/97,

Seite 77 um die Rosetten- und Schildausführung bei einem elektronischen

Schließsystem ginge, teilt der Senat nicht. Denn der Druckschrift lässt sich nur

entnehmen, dass Rosette oder Schild der üblichen Abdeckung dienen, nicht aber,

dass sie, irgendwelche in Zusammenhang mit dem elektronischen Schließsystem

stehenden Bauteile enthalten könnten.

3. Unteransprüche

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche

2 bis 7, die etwas Patentfähiges ebenfalls nicht erkennen lassen.

4. Gebühr für Beitritt zum Einspruchsverfahren

Da der Einspruch der Einsprechenden II zulässig ist, kommt ihr hilfsweise erklärter

Beitritt nicht in Betracht. Der Antrag auf Rückzahlung der Einspruchsgebühr für

den Beitritt ist gegenstandslos, weil der Abbuchungsauftrag schon wegen der Gebührenfreiheit des Beitritts (Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, Rn 234 zu § 59

PatG) nicht ausgeführt wurde.

Dr. Kellerer

v. Zglinitzki

Dr. Kaminski

Dipl.-Ing. Groß

Pr