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BPatG Urteil vom 08.09.2005 – 2 Ni 12/04 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 8. September 2005 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 0 524 657

(DE 35 88 122)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 8. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel,

Ph.D./M.I.T. Cambridge Dipl.-Phys. Skribanowitz, der Richterin Martens sowie des

Richters Dipl.-Ing. P. Harrer

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 524 657 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Nichtigkeitsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. November 1985

unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 1. März 1985 (US 707 425) angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 524 657 (Streitpatent). Das Schutzrecht, dessen Erteilung in der

Verfahrenssprache Englisch am 4. September 1996 veröffentlicht wurde und das

beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 35 88 122 geführt

wird, betrifft in der deutschen Übersetzung eine "Abschirmung für Garnspulen".

Das Streitpatent umfasst 9 Patentansprüche, die in deutscher Übersetzung wie

folgt lauten:

"1. Filament-Spulaggregat mit einem ersten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden können, und mit einem zweiten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden können, und mit Mitteln zum Übertragen eines

Fadens von einer auf dem ersten Spulendorn aufgespulten

Spulenpackung auf den zweiten Spulendorn zum Beginnen

des Aufspulens einer Spulenpackung darauf, und mit Abschirm-Mitteln, die aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung

zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten

Spulendorn und der neu begonnenen Spulenpackung auf dem

zweiten Spulendorn bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet,

dass Hilfs-Führungsmittel vorgesehen sind zum Auslenken eines Fadens während des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn, wobei die genannten Führungs-Mittel (44, 440) mit Abdeck-Mitteln (110) zusammenwirken, um eine Spulenpackung (40) auf dem ersten Spulendorn (24) von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn (26) abzuschirmen.

2. Spulaggregat gemäss Anspruch 1, das zusätzlich mit einem

Reibantriebselement versehen ist, das die genannten Spulendorne um ihre Längsachse in Drehung versetzt, wobei die genannten Abschirm-Mittel in ihrer Arbeitsstellung dazu dienen,

die genannte fertiggestellte Spulenpackung vom Reibantriebselement abzuschirmen.

3. Spulaggregat gemäss Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass jeder Spulendorn mit einem Einzelantrieb ausgestattet

ist.

4. Spulaggregat gemäss den Ansprüchen 1, 2, oder 3, dadurch

gekennzeichnet, dass beide Spulendorne auf einem Revolver

angebracht sind.

5. Spulaggregat gemäss einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Abschirm-Mittel (110) und

die Führungs-Mittel (44, 440) je eine Kante aufweisen, wobei

diese Kanten nebeneinander liegen, wenn sich die Abschirm-

Mittel (110) und die Führungs-Mittel (44, 440) in ihrer Abdeckposition befinden.

6. Spulaggregat gemäss einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass ein Steuerungssystem (138)

vorgesehen ist, das die Bewegungen der Abschirm-Mittel (110) auf die Bewegungen des Spulendorns (24, 26) abstimmt.

7. Spulaggregat gemäss Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,

dass das Steuerungssystem (138) bei Betrieb des Spulaggregates den Rückzug der Abschirm-Mittel (110) in die Ruhelage

veranlasst.

8. Spulaggregat gemäss einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Abschirm-Mittel (110) als

gebogene Platte ausgebildet sind, die auf einem Bogen aus

ihrer Ruhelage in ihre Arbeitsstellung bewegbar ist.

9. Spulaggregat gemäss einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Ruhelage der Abschirm-

Mittel (110) an die Ruhelage des zweiten Spulendorns angrenzt."

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 die

Neuheit fehle und er jedenfalls gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Gleiches gelte für die Unteransprüche des Streitpatents.

Sie beruft sich hierzu auf folgende Druckschriften:

(1) EP 0 073 930 A2

(2) EP 0 161 385 A1 (nachveröffentlicht)

(3) US 3 165 274

(4) US 3 409 238

(5) US 4 327 872

(6) DE 25 44 365 A1

(7) DE-OS 22 12 505

(8) US 4 613 090 A1

(9) JP 60015369 A (mit englischer Übersetzung)

(10) DE-PS 24 49 912

(11) JP 5464148 A (mit deutscher Übersetzung)

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 524 657 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den

Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze

nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Nichtigkeitsklage, mit welcher der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art 138 Abs 1

lit a, 52 bis 56 EPÜ

iVm Art II § 6 Abs 1

Nr 1 IntPatÜG geltend gemacht wird, ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

I

1. Das Streitpatent betrifft gemäß Patentanspruch 1 ein Filament-Spulaggregat mit

mindestens zwei Spulendornen, auf die Fadenpackungen aufgespult werden können, und mit Mitteln zur Übertragung des Fadens von einer aufgespulten Fadenpackung zu einem weiteren Spulendorn zum Beginnen des Aufspulens einer Spulenpackung darauf.

Probleme können beim Aufspulen von synthetischen Filamenten auftreten, falls

ein loses Fadenende infolge der Zentrifugalkraft radial nach außen in den Arbeitsbereich des neu zu bewickelnden Spulendorns geschleudert wird, während der

Spulendorn mit einer fertiggestellten Spulenpackung bis zum Stillstand gebremst

wird.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Lösung der beim einschlägigen Stand der

Technik auftretenden Probleme, verursacht durch das lose Fadenende, vorzuschlagen, die der Verwendung auf einem Spulaggregat angepasst ist, das eine

Mehrzahl von Spulendornen und Mittel zur Faden-Übertragung von einem Spulendorn auf den anderen aufweist.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig.

Maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit

mindestens Fachhochschulabschluss, Fachrichtung Spinnereitechnik, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet von Spulaggregaten für fadenförmiges Gut besitzt.

Aus der EP 0 073 930 A2 (1), die als nächstkommender Stand der Technik zu sehen ist, ist ein Filament-Spulaggregat mit einem ersten und einem zweiten Spulendorn, auf welche abwechselnd Fadenpackungen aufgespult werden können, bekannt. Dieses Aggregat weist Mittel zum Übertragen eines Fadens von einer auf

dem ersten Spulendorn aufgespulten und damit fertiggestellten Spulenpackung

auf den zweiten Spulendorn zum Beginnen des Aufspulens einer weiteren, neuen

Spulenpackung auf diesem auf, vergleiche hierzu insbesondere die Beschreibung

Seite 1, Zeile 5 ff. Es sind zudem Führungsmittel vorhanden, welche den Faden

während des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn

auslenken, nämlich das "auxilliary guide member 44", vergleiche hierzu insbesondere die Figuren 4, 8 und 13 sowie 14 mit zugehöriger Beschreibung.

Beim Verschwenken der Führungsmittel für den Faden gelangen diese in den Bereich zwischen den Spulenpackungen bzw den Spulendornen und bewirken dort

bereits eine, wenn auch unvollständige, Abschirmung des neu zu bewickelnden

Spulendorns vom losen Fadenende der zuvor fertiggestellten Fadenpackung. Dieser Sachverhalt erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres aus der Figur 13

von (1), die im Übrigen völlig mit der Figur 2 des Streitpatents übereinstimmt. Ergibt sich in der Praxis, dass die Abschirmung des neu zu bewickelnden Spulendorns nicht hinreicht, so dass die dem Patentgegenstand zugrundeliegenden

Probleme, eventuell in gemilderter Form, fortbestehen, so ist der Fachmann gehalten, sich im einschlägigen Stand der Technik nach Lösungen hierfür umzusehen.

Hierbei stößt er auf die JP 60015369 A (9), aus der ein gattungsgemäßes

Filament-Spulaggregat bekannt ist, vergleiche hierzu die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung. Bei diesem Aggregat wird bei der Beendigung des Spulens auf eine fertiggestellte Spule eine Abschirmung (shielding board 21) aus einer

Ruhelage zwischen die beiden Spulendorne (bobbin B1, bobbin B2) bewegt um

den noch leeren zweiten Spulendorn vom losen Fadenende der fertiggestellten

Fadenpackung auf dem ersten Spulendorn abzuschirmen (S 4, Z 21 bis 29 und

S 5, Z 17 bis 27 sowie S 7, Z 9 bis 12 der englischen Übersetzung).

Der Fachmann wird diese Maßnahmen ohne weiteres für das aus (1) bekannte

Spulaggregat in Betracht ziehen, da er hierdurch das dem Patentgegenstand zugrundeliegende Problem löst. Hierbei ergibt sich zwangsläufig, dass das aus (1)

bekannte Führungsmittel zur Ablenkung und zumindest teilweisen Abschirmung

des Fadens mit dem in (9) beschriebenen Abschirmmittel zusammenwirkt. Denn

beide Baugruppen werden beim Fadenwechsel in den Bereich zwischen den beiden Spulendornen hineinbewegt, sie wirken also zur selben Zeit und am selben

Ort zu einem gemeinsamen Zweck.

Durch Übertragen und Anwendung der Lehren aus (9) auf das Spulaggregat nach

(1) erhält der Fachmann somit auf einfache Weise ein Filament-Spulaggregat mit

sämtlichen im Anspruch 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmalen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht folglich nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Dieser Anspruch hat demnach keinen Bestand.

Soweit die Beklagte einen selbständig erfinderischen Gehalt der ebenfalls angegriffenen, auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 5 und 9 geltend

macht, ist dieser für den Senat nicht erkennbar. Sowohl die Führungsmittel nach

(1) als auch die Abschirmmittel weisen nach (9) eine (vordere) Kante auf, die in

Arbeitsstellung in den Bereich zwischen den beiden Spulendornen hineinragt. Zur

optimalen Abschirmung des losen Fadenendes bietet es sich an, die beiden Kanten von verschiedenen Seiten des Spulaggregats aus in die Abdeckposition zu bewegen und ihre Kanten in der Endposition nahe nebeneinander zu legen. Hierdurch wird der Bereich zwischen den Spulendornen vollständig abgeschirmt und

die beiden Kanten beeinträchtigen sich nicht im Verlauf ihrer Bewegung. Diese

einfachen Überlegungen erfordern vom Fachmann keine erfinderische Eingabe,

so dass er ohne weiteres zum Gegenstand des Anspruchs 5 gelangt. Ein gleiches

gilt für die Festlegung der Ruhelage der Abschirmmittel nach Anspruch 9. Der

Fachmann wird diese ohne weiteres nach der Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung des Platzbedarfs und der Kinematik bestimmen, wofür er nicht erfinderisch

tätig werden muss. Die Unteransprüche 5 und 9 sowie die nicht selbstständig verteidigten Unteransprüche 2-4 und 6-8 fallen danach mit dem Hauptanspruch (BGH

in GRUR 1991, 120, 122 li Sp - Elastische Bandage).

II

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,

§ 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Meinhardt

Dr. Henkel

Skribanowitz

Martens

P. Harrer

Be