Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.09.2005 – 24 W (pat) 252/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 252/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 51 357
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit
die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 51 375 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 399 72 089 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 21. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 51 375 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 399 72 089 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der
angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Guth
Bb