Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.09.2005 – 30 W (pat) 282/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 282/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 40 181.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
19. September 2005
durch
den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung LA DOLCE
VITA für die Dienstleistungen:
"Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels, Pensionen,
Restaurants, Bars, Cafes, Zimmervermietungen, Ferienwohnungen, Feriendörfer und Gaststätten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Bäderbetrieb, Saunen, Massagen,
Kosmetikstudios, Sonnenstudios, Fitness Studios, Wellness- und
Freizeiteinrichtungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten und Personen, Begleitagentur, Partnervermittlung, Besorgungs- und Versorgungsagentur, Singleclub und Singele-Reiseveranstaltungen, Reiseveranstaltungen allgemein".
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie in der
deutschen Bedeutung von "Das süße Leben" eine werbende, beschreibende Anpreisung für die Dienstleistungen darstelle.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass mit dem angemeldeten
Ausdruck nur ein inneres Lebensgefühl bezeichnet werde, das für die "Äußerlichkeiten" der beanspruchten Dienstleistungen keine beschreibende Angabe darstelle.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43
vom 29. April 2003 und vom 17. Juli 2003 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung LA DOLCE VITA ist hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Anmeldung die Bezeichnung LA DOLCE VITA in Großbuchstaben in Druckschrift ist. Im
Anmeldeformular ist die Marke – wie auch die weiteren Angaben – zwar in Großbuchstaben in Druckschrift von Hand niedergeschriebenen; auf diese etwas figürliche Darstellung ist die Anmelderin aber nicht zurückgekommen, sondern hat in
den nachfolgenden gedruckten Schriftsätzen nur die Darstellung LA DOLCE VITA
verwendet. Nur über diese Anmeldung hat das Patentamt sodann auch entschieden. Allein diese Entscheidung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st Rspr vgl BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 mwN - URLAUB DIREKT). Einer
Marke kann die Unterscheidungskraft aber auch aus anderen Gründen als ihrem
etwaigen beschreibenden Charakter fehlen; keine Unterscheidungskraft besitzen
nach der Rechtsprechung insbesondere auch Angaben, die den Verbrauchern
lediglich eine für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehende Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art vermitteln (vgl EuGH
GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, 681
– BIOMILD; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr 35) - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 417 ff, - BerlinCard; BGH GRUR 2001,
1151f - marktfrisch; BGH aaO - Cityservice; BGH GRUR 2001, 735, 736 – Test it;
BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2001
1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BPatG BlPMZ 2001, 155
- HAPPINESS; EuG GRUR Int 2003, 834, 835 f (Nr 29, 30) - BestBuy; GRUR Int
2004, 944, 946 (Nr 29-32) - Mehr für Ihr Geld).
Die aus der italienischen Sprache stammende Wortfolge "LA DOLCE VITA" bedeutet im Deutschen "Das süße Leben" und hat in diesem Sinn Eingang in die
deutsche Sprache gefunden (vgl Duden, Deutsches Univeralwörterbuch S 388;
Duden, Das große Buch der Zitate und Redewendungen S 163); die Wortfolge
geht auf den gleichnamigen Film des Regisseurs Federico Fellini aus dem Jahr
1960 zurück und bezeichnet ein luxuriöses Leben, das aus Müßiggang und Vergnügen besteht (vgl Duden aaO). Für die Verwendung der Wortfolge wird auf die
der Anmelderin übersandte Anzeige für ein Reisespecial mit dem Satz "Ich will LA
DOLCE VITA" (aus der Tchibo Fernseh-Zeitung 6.-12.8.2005) verwiesen. Lediglich zur Veranschaulichung wird ferner darauf Bezug genommen, dass im laufenden Wahlkampf in der Presse bezüglich des Politikers Lafontaine und Behauptungen zu dessen Leben in Luxus und Nichtstun von "Luxus-Oskar und la dolce
vita" die Rede war
(vgl http://focus.msn.de/hps/fol/newsausgabe/newsausgabe.htm?id=18485).
Dass LA DOLCE VITA eine Wortfolge der italienischen Sprache ist, steht von daher nicht der Annahme entgegen, dass es von den maßgeblichen inländischen
Verkehrskreisen verstanden wird. Zudem gehört italienisch zu den Welthandelssprachen (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 375) und zwischen
Deutschland und insbesondere Italien bestehen umfangreiche Handelsbeziehungen; auch ist Italien eines der Hauptreiseziele der Deutschen.
Die angemeldete Bezeichnung stellt damit eine für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres verständliche anpreisende Werbeaussage in dem Sinn dar,
dass sämtliche beanspruchten Dienstleistungen darauf bezogen sein können, dem
Publikum ein Leben in Luxus, Müßiggang und Vergnügen, kurz "la dolce vita", zu
ermöglichen; dies gilt auch für die beanspruchten Sicherheitsdienstleitungen, die
zur Vorbeugung gegen kriminelle Aktivitäten oder auch gegen Beobachtung durch
Medienvertreter heute – speziell auch im Zusammenhang mit der Beherbergung
von Gästen - vielfach nötig sind und so zum "süßen Leben" beitragen können. Beachtliche Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs werden LA DOLCE
VITA deshalb nur als eine solche allgemeine Werbeanpreisung auffassen und
dieser angemeldeten Marke keine individualisierende, die Unterscheidungskraft
begründende Eigenart beimessen.
Der Annahme einer allgemein werblichen Anpreisung steht nicht entgegen, dass
der Ausdruck LA DOLCE VITA bzw "das süße Leben" keine konkrete Aussage
darüber enthält, wie im Einzelnen die so bezeichneten Dienstleistungen ein solches Leben ermöglichen. Denn bereits in der Aussage als solcher liegt eine zwar
allgemeine, gleichwohl aber klare und unmissverständliche Werbebotschaft (vgl
zur Frage der begrifflichen Bestimmtheit allgemein beschreibender Angaben iSd
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG BGH aaO - Bücher für eine bessere Welt).
Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses fehlender
Unterscheidungskraft nicht auf eine Eintragung einer Marke LA DOLCE VITA und
die Eintragung von Marken mit dem Bestandteil "dolce vita" berufen. Aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst auch
unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grundsätzlich
kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der
Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall
bezogenen Prüfung unterliegt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 - Autofelge; BlPMZ
1998, 248, 249 - Today; vgl auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f - Nr 60 ff Henkel).
Die Behauptung der Anmelderin, dass mindestens 10 bis 15% der Verkehrskreise
in der Anmeldung den Dienstleistungsbetrieb der Anmelderin erkennen, ist nicht
geeignet, eine Verkehrsdurchsetzung glaubhaft zu machen, die – vom Fehlen sonstiger erforderlicher Angaben abgesehen - bei 10-15% keinesfalls angenommen
werden kann (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 365 – REICH UND SCHÖN).
Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt
bleiben.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu