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BPatG Beschluss vom 19.09.2005 – 30 W (pat) 319/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 319/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 27 265.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Hartlieb 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

Gesund trainieren Gesund bleiben

unter anderem für die Dienstleistungen:

Sportliche Aktivitäten; ärztliche Versorgung; Gesundheitspflege;

Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines Pflege- und Altenheims; Dienstleistungen auf

dem Gebiet der Tiermedizin.

Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen - einen

davon im Erinnerungsverfahren ergangen - teilweise im Umfang der oben genannten Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Es handele sich lediglich um einen Slogan, der hinsichtlich der in Rede stehenden

Dienstleistungen die unmittelbar beschreibende Aussage enthalte, dass man

durch gesundes Trainieren gesund bleibe und dass diese Dienstleistungen eine

Anleitung zu einem gesunden Training beinhalten und somit deren Inanspruchnahme eine fortdauernden Gesundheit garantiere. Die angemeldete Marke weise

keinen phantasievollen Überschuss auf, zudem erfreuten sich beide Ausdrücke

großer Beliebtheit. Die Wortfolge sei sprachüblich gebildet, die vermittelte Sachaussage sei klar erkennbar und von ihrem Inhalt her schlicht. Training werde als

präventive Maßnahme auch bei den Dienstleistungen eines Krankenhauses angeboten.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die angemeldete Wortfolge sei kurz

und prägnant, die Kombination beider Bestandteile sei ungewöhnlich und originell.

Insbesondere die doppelte Verwendung des Adjektivs "gesund" rege zum Nachdenken an.

Sie beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent-

und Markenamtes

vom

25. Februar 2003

und

2. Oktober 2003 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Absatz 4 MarkenG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte

Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Wortfolge "Gesund trainieren Gesund bleiben" ist für die beanspruchten Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der

Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8

Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den

angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380). Dabei nimmt der Verkehr Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen regelmäßig in der Form auf, wie sie ihm entgegentreten

und ist erfahrungsgemäß wenig geneigt, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können, so dass die angemeldete

Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl BGH GRUR 2001, 162-164 RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION).

Dabei dürfen an die Beurteilung der Schutzfähigkeit von spruchartigen oder werbeanpreisenden Wortfolgen keine unterschiedlichen Anforderungen gegenüber

anderen Wortmarken gestellt werden (vgl BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder

Vernunft), insbesondere ist kein zusätzlicher Phantasieüberschuss zu fordern (vgl

EUGH GRUR 2004, 1027 – Das Prinzip der Bequemlichkeit), sondern es kommt

allein darauf an, ob die Wortfolge einen ausschließlich produkt- oder dienstleistungsbezogenen Inhalt vermittelt.

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge kommt es bei § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass

die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren

oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem

Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu

diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei

spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese

Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen

Merkmale sind (vgl EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 - BIOMILD; EuGH GRUR Int

2004, 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Gesund trainieren" und

"Gesund bleiben" zusammen, die in der Art einer werbemäßigen Aussage zu einer

anzupreisenden Leistung und der damit zu erzielenden Wirkung schlagwortartig

aneinandergereiht sind. Da es sich um einen allgemein verständlich gebildeten

Spruch aus ganz gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache handelt, erschließt sich der Begriffsgehalt in seiner Gesamtheit bereits auf den ersten Blick.

Allgemeine werbemäßige Aussagen, die die Wunschvorstellungen des einzelnen

ansprechen wie "Gesund bleiben, Jung bleiben, Schön bleiben" sind in der Werbung im Gesundheits-, Sport- und Kosmetikbereich weit verbreitet. Wie aus einer

Internetrecherche ersichtlich werden die Begriffe "Gesund bleiben" und "Trainieren" vielfach im Zusammenhang verwendet, aber auch der Begriff "Gesund trainieren" ist belegbar (vgl http://Google.de zu den jeweiligen Begriffen). Die ergänzende Verbindung des Begriffs "Trainieren" mit dem Adjektiv "Gesund" weist nur

zusätzlich darauf hin, dass für die Erhaltung der Gesundheit nicht nur Training erforderlich ist, sondern dass dies auch ein gesundes Training – nämlich bspweise

ein ausgewogenes, der jeweiligen körperlichen Verfassung angepasstes Training

sein soll. Aus dieser bloßen Aneinanderreihung von allgemein bekannten Aussagen spricht weder Prägnanz noch Originalität.

Die angemeldete Wortfolge "Gesund trainieren Gesund bleiben" ist keine ungewöhnliche neue Schöpfung, sondern eine sprachübliche und naheliegende Aneinanderreihung der für sich beschreibenden Bestandteile. Die Einzelbestandteile

werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Die angemeldete Wortfolge wird zudem bereits von einem Unternehmen der Orthopädie-Technik als Werbeslogan für ein spezielles medizinisches Gerätetraining

im obengenannten Sinn verwendet (vgl die der Anmelderin vorab übermittelten

Anlage http://ortema.de/sportema2.html). Dabei werden ua die gelenkschonende

Trainingsform, die computergestützte Eingangsanalyse der aktuellen Leistungsfähigkeit vor Erstellung des individuellen Trainingsplanes sowie die individuelle Trainingsbetreuung durch Physiotherapeuten und Sportwissenschaftler in Kooperation

mit Ärzten herausgestellt.

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke

zum Ausdruck gebracht, das Dienstleistungen aus dem Sportbereich, der ärztlichen Versorgung, der Gesundheits- und Schönheitspflege, der Krankenhaus- und

Pflege-/Altenheimversorgung sowie der Tiermedizin benennt, ergibt "Gesund trainieren Gesund bleiben" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die

werbemäßige beschreibende Aussage, dass es sich nach ihrer Beschaffenheit

und Bestimmung um Dienstleistungen handelt, die von ihrem Inhalt oder ihrer

Ausrichtung her dazu dienen, durch gesundheitsbewusste und schonende Trainingsmaßnahmen die Gesundheit zu erhalten.

Dabei hat der Begriff "Gesund trainieren" entgegen der Ansicht der Anmelderin

auch in der angemeldeten Kombination und auch in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen keinen unbestimmten und unklaren Sinngehalt, sondern hat

einen feststehenden Bedeutungsgehalt, der in diesem Dienstleistungsbereich zur

Bezeichnung von Leistungen und den damit zu erzielenden Leistungserfolgen allgemein verstanden wird. So ist "Gesund trainieren" in Verbindung mit dem Begriff

"Gesund bleiben" im Sinne von "gut, gesundheitsbewußt, gesundheitsfördernd

trainieren" zu verstehen, also für alle og Dienstleistungsbereiche im Sinne einer

vernünftigen, wohldosierten, ausgewogenen und

individuell abgestimmten

Übungsmaßnahme zur Gesunderhaltung des Körpers.

Dabei ist es ohne Bedeutung, dass aus dem Begriff "Gesund trainieren" nicht entnommen werden kann, welche Art der Trainingsmaßnahme zur Gesunderhaltung

angeboten werden soll. Die Möglichkeit, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit zu vermittelnden Inhalte nicht ohne

weiteres sofort erschließen, steht einer Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl BGH MarkenR 2000, 330 – Bücher für eine bessere

Welt). Es handelt sich zwar um eine eher allgemein gehaltene Angabe, – aber um

eine hinsichtlich ihrer Verwendung -, zB im Gegensatz zu anspruchsvollen, die

Leistungsfähigkeit und körperliche Kondition stark fordernden Übungsmaßnahmen

– bedeutsame Sachinformation, die den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer

Dienstleistungen zur Verfügung stehen muss (vgl EuGH aaO – Postkantoor; Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 295).

Dabei kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH

MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT).

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten

Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne

jede begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Hartlieb

Hu