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BPatG Beschluss vom 20.09.2005 – 33 W (pat) 27/05

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 27/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 44 606.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. September 2005 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzender sowie der Richter Kätker und Kruppa 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 10. Dezember 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. August 2004 die Wortmarke

Fan Club Deutschland 06

für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in

Klasse 28 enthalten)

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Beratung bei der Organisation und

Führung von Unternehmen, Herausgabe von Werbetexten

Klasse 38: Telekommunikation

Klasse 39: Transportwesen, Verpackung und Lagerung und Auslieferung von Waren, Veranstaltung von Reisen, Beförderung von Personen mit Vergnügungsdampfer

Klasse 40: Materialbearbeitung, Anfertigung von Bekleidungsstücken

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und

kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstaltung

von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und

Werbezwecke, Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte)

Klasse 42: Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

10. Dezember 2004 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat

ausgeführt, dass die Aneinanderreihung der einfachen zum Sprachgebrauch der

inländischen Verkehrskreise gehörenden Worte „Fan Club“ (= „Organisation“ begeisterter Anhänger“) und „Deutschland“ sowie der Zahlenfolge „06“ eine sinnvolle

Gesamtaussage bilde, die in syntaktischer bzw semantischer Art nicht ungewöhnlich wirke. In ihrer Gesamtheit erschöpfe sich die sprachregelgerecht gebildete

Verbindung in einem Hinweis auf irgendeine Organisation begeisterter Anhänger

mit thematischen Bezug zu Deutschland im Jahre 2006. Dies gelte vor allem im

Hinblick auf die im Jahre 2006 in Deutschland stattfindende Fußballweltmeisterschaft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass die Wortkombination aufgrund der Zusammensetzung mehrdeutig sei und zum Nachdenken anrege. Dies gelte insbesondere deshalb, da es

weder einen Fan Club noch den Sportverein „Deutschland 06“ gebe. Es handle

sich damit um eine Phantasiebezeichnung, die erst auf einer zweiten gedanklichen

Ebene die in Deutschland stattfindende Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006

anklingen lasse. Dieser Doppelsinn ergebe sich zunächst aus der Bildung des

Zeichens, das den gängigen Bezeichnungen von Fußballclubs in Deutschland

entlehnt sei, aber keinen existierenden Sport- oder Fußballclub bezeichne. Einen

Sport- oder Fußballclub mit dem Namen Deutschland gebe es nicht, da Sportclubs

regionale, nicht nationale Prägung aufwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick

auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen für unterscheidungskräftig

und nicht freihaltungsbedürftig, so dass ihr keine Eintragungshindernisse gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR

2003, 1050 - Cityservice; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere

deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - Cityservice).

Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich gebildet und setzt sich aus den drei

Begriffen „Fan“, „Club“, „Deutschland“ und der Zahlenfolge „06“ zusammen. Der

Ausdruck „Fan Club“ im Sinne einer Gruppe begeisterter Anhänger ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im wesentlichen das allgemeine Publikum, auch

in zwei getrennt geschriebenen Worten ohne weiteres geläufig.

Die Verbindung des Ausdrucks „Fan Club“ mit „Deutschland“ konnte der Senat im

Rahmen einer Internetrecherche auch vielfach finden. Diese Nachweise beziehen

sich im wesentlichen auf aus Deutschland stammende Vereinigungen mit besonderem Interesse für verschiedene Künstler, insbesondere Sänger oder Musikgruppen (vgl zB http://www.queenfcg.de/; http://www.russellcrowe.de/; http://www.-

thur.de/). Auch existieren Fanclubs für Filme (http://www.rocky-horror-deutschland.de/) oder auch Landschaften (http://www.foehr.de/).

Eine Verfremdung bzw Mehrdeutigkeit erhält die begehrte Wortzusammensetzung

jedoch durch den Zusatz: „06“. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird

allenfalls die Assoziation zu einem Fußballverein geweckt, weil bei diesen grundsätzlich die Verbindung einer Ortsbezeichnung mit einem Jahr geläufig ist. Allerdings beziehen sich die Jahresangaben in den Namen der Fußballvereine im Regelfall auf deren Gründungsdatum (zB „Hannover 96“, „FSV-Mainz 05“). Im vorliegenden Fall aber ist ein Bezug zum Jahr „1906“ nicht vorstellbar, ein Bezug zum

Jahr 2006 allenfalls mit Hilfe analysierender Zwischenschritte. Auch wenn die

angesprochenen Verkehrskreise in diesem Zusammenhang an die in diesem Jahr

stattfindende Fußballweltmeisterschaft in Deutschland denken mögen, bleibt diese

Verbindung nur vage. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Begriff „Fußball“ in der

Marke selbst nicht einmal angedeutet wird.

Insgesamt handelt es sich im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen um eine für eine beschreibende Sachaussage eher ungewöhnliche

Zusammenstellung von Begriffen, deren Sinngehalt (zu) verschiedene Aspekte

anspricht und sich nicht ausreichend unmittelbar und ohne weiteres für beschreibende Zwecke eignet oder erschließt. Es fehlt daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die begehrte Marke im

Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein

sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it;

1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke „Fan Club Deutschland 06“ nicht klar und eindeutig verständlich genannt. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den begehrten Waren und Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem

auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis

kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Dr. Hock

Kätker

Kruppa

Cl