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BPatG Beschluss vom 20.09.2005 – 33 W (pat) 37/05

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 37/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 61 190.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. September 2005 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzender sowie der Richter Kätker und Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. Oktober 2004 die Wortmarke

Freiraum

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

„An- und Verkauf von Immobilien; An- und Vermietung von Immobilien“.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

3. Februar 2005 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom

26. November 2004 gemäss § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Im

Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die angemeldete Marke

lediglich ein beschreibender Hinweis auf einen beliebigen „Freiraum“ im Zusammenhang mit der persönlichen Lebensgestaltung, speziell bedingt durch die individuelle Nutzung von Immobilien, sei. Eine derart beschreibende Marke könnten die

angesprochenen Verkehrskreise nicht als betriebskennzeichnend individualisierendes Merkmal eines bestimmten Anbieters auffassen.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Sache hat sie sich weder vor der Markenstelle noch vor dem Bundespatentgericht geäußert.

Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf

Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke jedenfalls für freihaltungsbedürftig iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung

als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten

- Schlechte Zeiten).

Der Begriff „Freiraum“ bringt im Zusammenhang mit den hier begehrten Dienstleistungen der Klasse 36 auf dem Gebiet des Immobilienwesens zum Ausdruck, dass

diese Immobilien dem Käufer oder Mieter besonders großen Platz zur individuellen Nutzung und Lebensgestaltung ermöglichen. Es handelt sich insoweit daher

um eine Werbeanpreisung allgemeiner Art.

Auf dem hier einschlägigen Dienstleistungsgebiet wird der Ausdruck auch häufig

verwendet, wie sich aus der vom Senat durchgeführten Internetrecherche ergeben

hat. So findet sich beispielsweise unter immobilien.im-umkreis.de die werbemäßige Anpreisung: „Freiraum für die ganze Familie“, unter kriemelmann-immobilien.de

ist zu lesen: „Freiraum und Lebensfreude für die ganze Familie-Reihenmittelhaus

mit Südgarten“ und unter www.immozentral.com: „HIER HABEN DIE KINDER

FREIRAUM …“ (vgl weiter www.immobilien-brokerage.de: „Nette Junge Familie

Sucht Freiraum“, www.immobilien.de: „Freiraum zum Leben und Arbeiten“,

www.fleischmann.ch: „Ruhe und exklusive Privatsphäre verbunden mit weitläufigem Wohn- und Freiraum“; immobilien-immonet.de: „Viel Freiraum!!!“).

Da sich die Anmelderin weder im Verfahren vor der Markenstelle noch vor dem

Bundespatentgericht zur Sache geäußert hat, wird im übrigen auf den Beanstandungsbescheid und den Beschluss der Markenstelle Bezug genommen.

Der Senat neigt auch dazu, von fehlender Unterscheidungskraft gemäss § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Dr. Hock

Kätker

Kruppa

Cl