Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.09.2005 – 28 W (pat) 252/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 252/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 31 813

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2004 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der Marke 302 31 813 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 102 671 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 302 31 813 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 1 102 671 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 4

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb