Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.09.2005 – 28 W (pat) 5/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 65 952.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. September 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin

Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

OFF- ROADSTER

als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen

„Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft

und auf dem Wasser; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel,

soweit in Kl.28 enthalten; Christbaumschmuck; Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen“.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft für alle Waren und Dienstleistungen außer Turn- und Sportartikel

und Christbaumschmuck zurückgewiesen, denn bei dem als Marke beanspruchten

Wort handele es sich lediglich um eine sprachüblich gebildete Wortkombination

aus „offroad“ und „roadster“, mit der eine bestimmte Fahrzeuggattung beschrieben

werde, die im Verkehr bereits Verwendung finde.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter. Sie beruft sich auf eine von ihr kreierte sprachregelwidrig

gebildete Wortneuschöpfung ohne konkreten Bedeutungsgehalt und bestreitet,

dass es sich bei dem Markenwort um einen Gattungsbegriff handelt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn nach Auffassung des Senats

handelt es sich bei der als Marke beanspruchten Wortzusammensetzung zumindest um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die beanspruchte Wortzusammensetzung vom Verkehr selbst ohne Kenntnis der konkreten Waren ohne

weiteres als bloßer Sachhinweis auf einen bestimmten Fahrzeugtypus erkannt und

verstanden wird, was erst recht im Kontext der Waren gilt, wo Begriffe wie

„offroad“ oder „roadster“ auch dem deutschen Verbraucher geläufige Bezeichnungen sind. Nach den Feststellungen des Senats, denen die Anmelderin nichts entgegenzusetzen hatte, wird die beanspruchte Wortkombination darüber hinaus bereits seit längerem als Gattungsbegriff für geländegängige sportliche Fahrzeuge

verwendet und mithin von den Mitbewerbern als Sachangabe benötigt. Das lässt

sich nicht nur durch Modellbezeichnungen anderer Hersteller wie „Isuzu VX 02

Off-Roadster“, „Subaru DL-Family Off-Roadster“, „Mercedes ML 350 Off-Roadster“

belegen, sondern hat seinen Niederschlag auch in der Presse gefunden, wo es zB

in einem Artikel in der Tageszeitung „Die Welt“ vom 29.November 2003 heißt:

„Immer mehr Kunden entscheiden sich für Nischenprodukte: Cabrios, Coupes, Minivans, Sport-Tourer (Mix aus Oberklassenlimousine, Van und Coupe), Roadster

oder Off-Roadster (Mix aus sportlichem Geländewagen und Roadster)“. In einem

Artikel des Online-Magazins brandeins von Januar 2001 ist die Rede von Nischenprodukten wie „Luxuslimousinen, Sparautos, Vans, Pick-Ups, Cabrios,

Roadster und Off-Roadster“. Gleichermaßen schreibt der „Kfz-Betrieb Online“ am

27.2.2003: „Als besonders wachstumsträchtige Segmente (gelten) Sport-Tourer

(Mischung aus Oberklassenlimousine, Van und Coupe), Off-Roadster (Mischung

aus SUV und Roadster) sowie Sport-Vans (Mischung aus Van, Coupe und SUV)

...“.

Die beanspruchte Wortkombination beschreibt damit in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich die Ware Fahrzeuge nach ihrer

Gattung (Art und Aussehen), was gleichermaßen für die versagten Waren der

Klasse 28 gilt (denn es ist üblich, Kraftfahrzeuge als Spielzeug bzw für Spiele

nachzubilden). Hinsichtlich der Dienstleistungen wird daraufhin hingewiesen, dass

diese speziell für eine bestimmte Fahrzeuggattung erbracht werden. Alle diese

Umstände dürften auch der Anmelderin bekannt sein, die damit ein Monopolrecht

an einer als Marke ersichtlich schutzunfähigen Wortkombination beansprucht, das

ihr nicht zusteht, so dass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb