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BPatG Beschluss vom 22.09.2005 – 25 W (pat) 28/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 28/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 23 082

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Yvol

ist am 22. Juli 1999 unter der Nummer 399 23 082 für

„Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich HNO- und ophthalmologische Präparate“

in das Markenregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit dem 20. Januar 1997 unter der Nummer 396 14 088 für

„Pharmazeutische Erzeugnisse; Stärkungsmittel für medizinische

Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; veterinärmedizinische

Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke,

nämlich Lecithin, Weizenkeimöl, Carotin, Hefe, Weizenkleie sowie

Getreideflocken, Sojabohnenkerne, Haferflocken; Gelatine und collagenes Eiweiß sowie sein Hydrolysat für medizinische Zwecke;

Lachsöl, Lebertran, Knoblauchöl und Knoblauchpulver, Zwiebelöl

und Zwiebelpulver für medizinische Zwecke; Extrakte bzw. Konzentrate aus Trauben oder Orangen oder Johannisbeeren oder Kirschen

für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, nämlich Hefe, Weizenkleie, Getreideflocken, Sojabohnenkerne, Haferflocken; Müsli, im wesentlichen bestehend aus

gehackten und gerösteten Sojabohnenkernen; Pflaumenflocken aus

der Frucht, Rosinen, Milcheiweiß; Gelatine und collagenes Eiweiß

sowie sein Hydrolysat für Speisezwecke; Carotin; Lebertran; Lachsöl,

Knoblauchöl und Knoblauchpulver, Zwiebelöl und Zwiebelpulver für

nichtmedizinische Zwecke; Extrakte und Konzentrate aus Trauben

oder Orangen oder Johannisbeeren oder Kirschen für Getränke;

Melassesirup, Honig; Pflanzenextrakte oder Pflanzentinkturen bzw.

Konzentrate für nichtmedizinische Zwecke, nämlich aus Möhren,

Petersilie, Weißdorn, Sanddorn, Spitzwegerich, Hagebutten, Klettenwurzel, Ginsengwurzelextrakt, Ginkobolobaextrakt, Brennesselextrakt bzw. -sirup; natürliche Pflanzenöle, nämlich Olivenöl, Lecithin, Sojaöl, Sojalecithin, Weizenkeimöl, Eukalyptusöl, Kampferöl;

Vitamine und Mineralstoffe; Mineralsalze von organischen und/oder

anorganischen Säuren

für medizinische Zwecke; medizinische

Haarmittel sowohl zur oralen als auch zur äußerlichen Anwendung;

Mineralsalze von organischen und/oder anorganischen Säuren als

Nahrungsergänzungsmittel; kosmetische Haarmittel sowohl oral als

auch äußerlich; Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel,

Fettentfernungsmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, nämlich

Rosmarinöl; natürliche Pflanzenöle für kosmetische Zwecke; Mittel

zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer, Haarsprays, Haarshampoos; Haarfärbemittel; Haarpflegemittel, Haarstärkungsmittel,

Zahnputzmittel, Bräunungsmittel; von vorgenannten Waren sind Vitamin E-Monopräparate ausgeschlossen“

eingetragenen Wortmarke

YVON

Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 7. August 2003 die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 14 088 angeordnet.

Ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und

einer nach Registerlage teilweise möglichen Warenidentität seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, den die angegriffene Marke nicht einhalte, so dass Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Die

Vergleichsmarken stimmten in Silbenzahl sowie dem Betonungs- und Sprechrhythmus überein. Identität bestehe ferner in dem für den Gesamteindruck wichtigen Wortanfang und den nachfolgenden zwei Lauten. Die Abweichung bei den

Schlusskonsonanten könne allein den weitgehenden Gleichklang beider Wörter

nicht verhindern, zumal es sich um klangschwache und weich gesprochene Laute

handele, die den klanglichen Gesamteindruck nicht nachhaltig beeinflussten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle vom 7. August 2003 aufzuheben.

Sie macht unter Vorlage eines am 29. August 2003 eingeholten Registerauszugs

zur Widerspruchsmarke geltend, dass diese auf Antrag der Markeninhaberin teilweise gelöscht worden sei, nämlich für die nachfolgenden Waren der Klassen 5

und 30

„Pharmazeutische Erzeugnisse; Stärkungsmittel für medizinische

Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; veterinärmedizinische

Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke,

nämlich Lecithin, Weizenkeimöl, Carotin, Hefe, Weizenkleie sowie

Getreideflocken, Sojabohnenkerne, Haferflocken; Gelatine und collagenes Eiweiß sowie sein Hydrolysat für medizinische Zwecke;

Lachsöl, Lebertran, Knoblauchöl und Knoblauchpulver, Zwiebelöl

und Zwiebelpulver für medizinische Zwecke; Extrakte bzw. Konzentrate aus Trauben oder Orangen oder Johannisbeeren oder Kirschen

für medizinische Zwecke; Vitamine und Mineralstoffe; Mineralsalze

von organischen und/oder anorganischen Säuren für medizinische

Zwecke; medizinische Haarmittel sowohl zur oralen als auch zur äußerlichen Anwendung; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, nämlich Hefe, Weizenkleie, Getreideflocken, Sojabohnenkerne, Haferflocken; Müsli, im wesentlichen bestehend aus gehackten und gerösteten Sojabohnenkernen; Mineralsalze von organischen und/oder anorganischen Säuren als Nahrungsergänzungsmittel“

Zwischen den verbleibenden Waren

„Pflaumenflocken aus der Frucht, Rosinen, Milcheiweiß; Gelatine und

collagenes Eiweiß sowie sein Hydrolysat für Speisezwecke; Carotin;

Lebertran; Lachsöl, Knoblauchöl und Knoblauchpulver, Zwiebelöl und

Zwiebelpulver für nichtmedizinische Zwecke; Extrakte und Konzentrate aus Trauben oder Orangen oder Johannisbeeren oder Kirschen

für Getränke; Melassesirup, Honig; Pflanzenextrakte oder Pflanzentinkturen bzw. Konzentrate für nichtmedizinische Zwecke, nämlich aus

Möhren, Petersilie, Weißdorn, Sanddorn, Spitzwegerich, Hagebutten,

Klettenwurzel, Ginsengwurzelextrakt, Ginkobolobaextrakt, Brennesselextrakt bzw. -sirup; natürliche Pflanzenöle, nämlich Olivenöl, Lecithin, Sojaöl, Sojalecithin, Weizenkeimöl, Eukalyptusöl, Kampferöl;

kosmetische Haarmittel sowohl oral als auch äußerlich; Wasch- und

Bleichmittel, Putz- und Poliermittel, Fettentfernungsmittel; Seifen;

Parfümerien; ätherische Öle, nämlich Rosmarinöl; natürliche Pflanzenöle für kosmetische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer, Haarsprays, Haarshampoos; Haarfärbemittel;

Haarpflegemittel, Haarstärkungsmittel, Zahnputzmittel, Bräunungsmittel; von vorgenannten Waren sind Vitamin E-Monopräparate ausgeschlossen“

bestehe jedoch keine hinreichende Ähnlichkeit, um eine Verwechslungsgefahr

zwischen beiden Marken zu begründen, zumal es sich um Kurzwortzeichen handele, bei denen geringste Unterschiede zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr genügten.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vortrag der Markeninhaberin zur Teillöschung von Waren der Klassen 5 und

30 sei unzutreffend. Die Teillöschung habe lediglich den Begriff „von vorgenannten

Waren sind Vitamin E-Monopräparate ausgeschlossen“ umfasst. Dem DPMA sei

dazu jedoch ein Eintragungsfehler unterlaufen, der zwischenzeitlich korrigiert worden sei. Dies habe das DPMA mit Schreiben vom 27. April 2004 bestätigt. Es bestehe daher nach wie eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken.

Der Markeninhaberin wurde mit dem Schriftsatz der Widersprechenden vom

30. April 2004 das vorgenannte Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2004 sowie ein Registerauszug der Widerspruchsmarke vom

27. April 2004 übersandt. Eine Reaktion darauf erfolgte seitens der Markeninhaberin nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle zu

Recht und mit zutreffender Begründung die Gefahr von Verwechslungen zwischen

den Vergleichsmarken nach § 9 Abs. 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet hat.

Soweit die Markeninhaberin mit der Beschwerde unter Vorlage eines Registerauszugs des DPMA vom 29. August 2003 geltend macht, dass eine Teillöschung

der Widerspruchsmarke für Waren der Klassen 5 und 30 erfolgt sei, so dass keine

die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit mehr zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich

HNO- und ophthalmologische Präparate“ bestehe, trifft dies nicht zu, wie sich aus

dem von der Widersprechenden mit ihrem Schriftsatz vom 30. April 2004 vorgelegten und der Markeninhaberin mit vorgenanntem Schriftsatz übersandten

Schreiben des DPMA vom 27. April 2004 sowie einem Registerauszug vom

27. April 2004 ergibt, der auch dem aktuellen Stand entspricht. Danach wurde das

Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke nur insoweit durch Teillöschung vom

21. Januar 1999 eingeschränkt, als Vitamin E-Monopräparate ausgeschlossen

wurden. Eine weitergehende Teillöschung insbesondere hinsichtlich der Waren

der Klassen 5 und 30 wurde hingegen nicht vorgenommen.

Die Vergleichsmarken können sich demnach nach wie vor auf identischen Waren

begegnen, so dass unter Berücksichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke, von der mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist,

strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, den die angegriffene Marke aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen jedoch

nicht einhält. Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich um kurze Markenwörter

handelt, ist der klangliche Unterschied in den Konsonanten L/N am Wortende zu

gering, um dem durch die Übereinstimmungen am - in aller Regel stärker beachteten - Wortanfang hervorgerufenen möglichen Eindruck eines Gleichklangs beider Markenwörter entscheidend entgegenzuwirken. Da der Verkehr die Marken

zudem in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 –

Lloyd/Loints), besteht trotz der Kürze der Markenwörter die Gefahr von Verwechslungen.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

Kliems

Bayer

Merzbach

Na