Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.09.2005 – 19 W (pat) 305/04

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 305/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 15 897

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. September 2005

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und

Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Patent 101 15 897 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der Einspruch ist unzulässig. 08.05

G r ü n d e

I

Für die am 30. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 24. Juli 2003 veröffentlicht worden.

Das Patent hat die Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Bereitstellung von Informationen

für die Analyse von Fehlern bei einer technischen Anlage."

Gegen

das

Patent

hat

die

V… GmbH,

Berghauser Straße

in

R…,

am

21. Oktober 2003

Einspruch

erhoben.

Zur

Begründung hat sie vorgetragen, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 und

auch des Patentanspruchs 11 mangele es jeweils an Neuheit gegenüber einer

Firmenschrift (Druckschrift 1), von der sie dem Einspruchsschriftsatz Ablichtungen

der Titelseite, der Seite 38 und einer einen Druckvermerk

tragenden

unnumerierten Seite beigefügt hat.

Auf die Erwiderung der Patentinhaberin, in der diese ua die Zulässigkeit des Einspruchs - insbesondere im Hinblick auf fehlende Angaben zur öffentlichen Zugänglichkeit der Druckschrift 1 vor dem Anmeldetag des Streitpatents - bestreitet,

hat die Einsprechende eine weitere Firmendruckschrift in Ablichtung vorgelegt, die

weder im Titelblatt noch der den Druckvermerk tragenden Seite mit der Druckschrift 1 übereinstimmt.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006 hat die Einsprechende die Rücknahme des Einspruchs erklärt.

Die Patentinhaberin beantragt (Bl 1 Abs 1 vom 1. April 2004)

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß PatG § 147 Abs 3 liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat).

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

III.

Die Einsprechende hatte ihren Einspruch zwar in rechter Frist erhoben (PatG § 59

Abs 1, Satz 1) und mit dem Hinweis auf § 59 in Verbindung mit §§ 1 bis 4 PatG

auch auf mangelnde Patentfähigkeit als Widerrufsgrund gestützt.

Der Einspruch ist jedoch unzulässig.

Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach den Sätzen 4 und 5 dieser Vorschrift sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben.

Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der

Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, hergeleitet wird.

Insbesondere muß sich die öffentliche Zugänglichkeit des entgegengehaltenen

Standes der Technik aus der Einspruchsbegründung oder aus dem als Stand der

Technik entgegengehaltenen Dokument selbst ergeben (vgl Schulte, PatG, 7. Auflage, Rn 90 zu § 59).

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua BlPMZ 1988, 289,

290 - Messdatenregistrierung) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen hervorgehoben, es sei keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was

und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt.

Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen

nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes

- hier: mangelnde Patentfähigkeit gegenüber dem in einer Firmendruckschrift Offenbarten - maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt (und dementsprechend nach der Änderung

des Einspruchsrechts der Senat) daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.

Diesen Anforderungen genügt die innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Begründung der Einsprechenden nicht.

In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 20. Oktober 2003 nennt die Einsprechende als

Widerrufsgrund die mangelnde Neuheit des im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Verfahrens sowie der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 11 gegenüber einer als "Druckschrift 1" bezeichneten Firmenschrift.

Dem Einspruchsschriftsatz beigefügt sind die - offensichtlich aus Firmendruckschriften der Einsprechenden entnommenen - Ablichtungen einer Titelseite und einer einen Druckvermerk tragenden weiteren Seite, sowie die Ablichtung der Seite 38 einer Druckschrift.

Wenn die Einsprechende auf Seite 1 vom 20. Oktober 2003 hinsichtlich der Druckschrift 1 die Angaben auf der beigefügten Titelseite zitiert, und mit der in Klammern angefügten Angabe "November 2000" offensichtlich auf die üblicherweise

das Druckdatum beinhaltende Angabe "11/2000 V" auf der den Druckvermerk tragenden Ablichtungsseite Bezug nimmt, und schließlich auf Seite 2, letzter Absatz

bis Seite 3, letzter Absatz wiederholt auf die Seite 38 der Druckschrift 1 Bezug

nimmt, kann man diesen Ausführungen ohne weiteres entnehmen, dass die drei

beigefügten Ablichtungen aus einer mit der Titelseite versehenen einzigen Firmendruckschrift kopiert sind, die im November 2000 gedruckt wurde.

Jedoch ist weder im Einspruchsschriftsatz behauptet noch aus den drei beigefügten Seiten der Druckschrift 1 ersichtlich, ab wann diese Firmendruckschrift vor

dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich war.

Denn die Titelseite trägt in der rechten oberen Ecke den optisch markanten und

mit Ausrufungszeichen versehenen Hinweis "Nur für den Fachhandwerker!".

Anders als bei einer Informationsschrift für Kunden oder einer Werbebroschüre

kann für die Druckschrift 1 deshalb auch nicht unterstellt werden, dass für diese eine "alsbaldige Verteilung" an eine unbegrenzte Öffentlichkeit üblich ist (Schulte,

PatG, 7. Auflage, Rn 90 (S 876 Abs 1) zu § 59).

Für eine "Installations- und Wartungsanleitung" muß vielmehr davon ausgegangen

werden, dass diese erst bei der Auslieferung des jeweiligen Geräts diesem beigepackt ist.

Damit ist der Einspruch aber in seinem Kern auf eine behauptete Vorbenutzung

gestützt.

Für Vorbenutzungen ist aber innerhalb der Einspruchsfrist regelmäßig anzugeben,

was, wann, wo, durch wen geschehen ist (Schulte PatG, 7. Auflage, Rn 103 zu

§ 59).

Dieser Anforderung genügt hätten bspw Angaben über Lieferungen ohne Geheimhaltungsverpflichtung des auf der beigefügten Titelseite genannten "Thermoblock..", aber auch Angaben zur Serienproduktion dieses Geräts (aaO Rn 109 zu

§ 59) oder zur Besichtigungsmöglichkeit für einen unbeschränkten Personenkreis

(aaO Rn 113).

Im Einspruchsschriftsatz ist aber nicht einmal behauptet, dass das zugehörige Gerät - und damit die beigepackte Druckschrift 1 - vor dem Anmeldetag durch Lieferung ohne Geheimhaltungsverpflichtung der Öffentlichkeit zugänglich geworden

ist.

Damit war aber weder der hier zuständige Senat des Bundespatentgerichts noch

die Patentinhaberin in die Lage versetzt, das Vorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes abschließend und ohne eigene Ermittlungen zu prüfen (aaO Rn 79 zu

§ 59).

Damit hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe nicht ausreichend dargetan, so dass die Unzulässigkeit des Einspruchs festzustellen war.

Die Ausführungen der Einsprechenden in dem am 5. April 2004 - und damit nach

Ablauf der Einspruchsfrist - eingegangenen Schriftsatz vom 1. April 2004 mussten

außer Betracht bleiben.

IV.

Lag somit kein zulässiger Einspruch vor, war das Patent ohne weitere Sachprüfung unverändert aufrechtzuerhalten.

Ist der einzige Einspruch - oder sind alle Einsprüche - gegen ein Patent unzulässig, ist die Aufrechterhaltung des Patents (ohne weitere Sachprüfung) auszusprechen. Ein alleiniger Ausspruch über die Verwerfung des Einspruchs - oder der Einsprüche - kommt nicht in Betracht.

Wie der 20. Senat des Bundespatentgerichts

in der Entscheidung

20 W (pat) 344/02 ausführlich dargelegt hat, bleibt auch dann, wenn der einzige

oder alle Einsprüche unzulässig sind und folglich eine sachliche Überprüfung der

Bestandskraft des Patents aufgrund vorgebrachter Widerrufsgründe ausscheidet,

nur der Ausspruch über die unveränderte Aufrechterhaltung des Patents. Denn in

PatG § 61 Abs 1 Satz 1 ist abschließend geregelt, durch welche Art der Entscheidung das Einspruchsverfahren zu beenden ist. Es ist durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen

wird. Die bloße Verwerfung des Einspruchs als unzulässig ist nicht vorgesehen.

Sie kann nun, angesichts der Neuregelung des Einspruchsrechts (PatG § 147),

nicht mehr mit einer planwidrigen Unvollständigkeit und einer daher sachgerecht

erforderten Ergänzungsbedürftigkeit des Einspruchsrechts begründet werden, wie

dies auf der Grundlage der Entscheidung des Juristischen Beschwerdesenats vom

23. März 1984 (BPatGE 26, 143) bisher durchgängige Auffassung war. Wenn, wie

der Senat bereits herausgestellt hat (vgl BPatGE 46, 134, 136), Gegenstand des

gerichtlichen Einspruchsverfahrens das Patent ist, dann kann - mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung - auch im Falle eines oder mehrerer unzulässiger Einsprüche nichts anderes gelten vgl BlfPMZ 2004, 198.

Da dem Hauptantrag der Patentinhaberin in vollem Umfang stattgegeben wird,

konnte der Senat nach Rücknahme des einzigen Einspruchs von der beabsichtigten mündlichen Verhandlung absehen.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Kaminski

Dr. Scholz