Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 28.09.2005 – 28 W (pat) 79/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 79/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 35 683.9/29

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

Crema

als Kennzeichnung für die Waren:

„Fruchtaufstriche, Marmeladen, Konfitüren, Fruchtgelees.“

Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und der Freihaltungsbedürftigkeit des für die beanspruchten Waren

beschreibenden Wortes zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich

lediglich um eine im Vordergrund stehende und von den Mitbewerbern benötigte

glatt beschreibende Sachaussage dahingehend, dass die angebotenen Fruchtaufstriche hinsichtlich ihrer Streichfähigkeit einer Creme vergleichbar seien. Das Wort

aus der Welthandelssprache Italienisch bewege sich auch für hiesige Endverbraucherkreise lediglich im Rahmen der allgemein üblichen Warenanpreisungen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter. Nach ihrer Auffassung steht das beanspruchte Wort nicht in

unmittelbarem Sachbezug zu den beanspruchten Waren, da es diese als Substantiv nicht beschreiben könne - das entsprechende Adjektiv heiße „cremoso“ -

und zudem die beanspruchten Waren nicht als cremig oder sahnig zu bezeichnen

seien. Selbst für den ohnehin geringen Anteil der Verbraucher mit Italienisch- oder

Spanischkenntnissen ergebe sich aus dem Wort keine beschreibende Eigenschaft

für die Waren, die zudem keinen Fettanteil aufwiesen, der allein zu einer cremigen

Konsistenz führe wie etwa bei Sahnekäse. Jedenfalls verlange auch die Kenntnis

des fremdsprachigen Substantivs noch einen weiteren Gedankenschritt, um den

beschreibenden Sinngehalt „cremig“ zu erkennen, was eine analysierende Betrachtungsweise voraussetze, die der Verkehr gerade nicht vornehme.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet, denn der begehrten Eintragung steht nicht nur das Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), sondern auch das Vorliegen einer freihaltungsbedürftigen Sachaussage entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, dass das italienische

Markenwort, das im Übrigen mit synonymer Bedeutung auch in der spanischen

Sprache existiert (vgl. Bertelsmann/Larousse, via mundo, Diccionario Compact,

2001, S. 148), aus einer reinen Warenangabe besteht, das von nahezu allen Verkehrskreisen in seiner deutschen Bedeutung „Creme“ (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, 1997, S 217 re Sp) verstanden wird, nachdem es sich hiervon nur in seinem Endvokal unterscheidet. Dieses Wort wird auch auf vielen Warengebieten einschließlich des Lebensmittelsektors und insbesondere dort als

Hinweis auf etwas cremiges verwendet. So begegnet dem Verkehr im Warenangebot auf deutschsprachigen Internetseiten ein „Aroma-Kaffee Pralinés & Crema“,

der „besonders sanft im Geschmack und mit dem Aroma feinster belgischer Pralinen-Creme“ sein soll (http://www.gourvita.com/index.php?language=de&cPath

=1_8), eine „Crema die Peperoni“ (www.leipner-selection.de/shop/crema.html)

oder eine “Crema di Olive Verdi“, die „ eine grüne Olivencreme... ein leckerer

Brotaufstrich von dichter Konsistenz ...“ ist (http://www.superiore.de/index.php?cl=

details_ohne&cnid=&anid=3ec8ecab2e63d oder einen Brotaufstrich „Becel Crema

Feine Kräuter“

(www.becel.de/becel_produkte/uebersicht/brotaufstrich/crema_

feine_kraeuter.asp). Die Behauptung der Anmelderin, dass sich mit einer Creme

lediglich fetthaltige Lebensmittel wie Käse in Verbindung bringen lassen, trifft nicht

zu. Neben Brotaufstrichen wie Nuss-Nougat-Cremes, Erdnuss-Cremes, deren

Konsistenz durch das enthaltene Öl mitbestimmt wird, ist dem Verbraucher auch

Honig, der im übrigen auch mit Früchten gemischt angeboten wird (Bienello

Honigfruchtaufstrich mit Erdbeere, vgl. http://de05.shop.schlecker.com/cgi-bin/pg.

exe?) als cremige Masse bekannt. Zudem gibt es von

„S…“ einen

„Frühstücksaufstrich mit Honigaroma“ u.a. mit Fructose, der „cremig zart“ ist (vgl

http://de06.shop.schlecker.com/cgi-bin/pg.exe?). Darüber hinaus

ist es auch

durchaus üblich, bei Konfitüren von „cremig-feiner Konsistenz“ zu sprechen, so zB

bei den von

„L…“ angebotenen Konfitüren verschiedener Fruchtsorten

(vgl

www.kochmesser.de/archiv/o4-0708/040831_landliebe-marmelade.html),

worauf der Senat die Anmelderin eigens hingewiesen hat, ohne dass sie dem

entgegen getreten wäre. Nicht zuletzt die Anmelderin selbst bietet eine Serie von

Fruchtaufstrichen mit verschiedenen Obstsorten an, u.a. „Schwartau extra Samt

vollfruchtig cremig-fein Kirsche“.

Angesichts dieser Marktverhältnisse ist das angemeldete Markenwort nicht nur für

die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freizuhalten, sondern es stellt

sich auch für den Endverbraucher lediglich als Hinweis auf einen Fruchtaufstrich

nach Art einer Creme dar, wobei der Verkehr keineswegs für die Eigenschaft

„cremig“ weitere analysierende Gedankenschritte anstellen muss, zumal er selbst

kaum wissen wird, ob das Markenwort in der Fremdsprache nicht auch „cremig“

bedeutet.

Die Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb/WA