Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.10.2005 – 7 W (pat) 350/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 350/03 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 43 310
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dr.-Ing. Pösentrup 08.05
beschlossen:
Das Patent 199 43 310 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen die am 6. Februar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 43 310
mit der Bezeichnung "Rechteckiges Hohlkammerprofil sowie daraus bildbares
Tragwerk" ist am 2. Mai 2003 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen
versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents
nicht patentfähig sei. Für Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird
auf die Akten verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2005, eingegangen am 14. September 2005,
hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaber sind dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen getreten. Sie haben beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen und das angegriffene Patent zu
bestätigen.
Für den Wortlaut der Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Nach Rücknahme ihres Einspruchs ist die Einsprechende am Verfahren nicht
mehr beteiligt.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch, wie die
Prüfung des Einspruchsvorbringens ergeben hat, in der Sache nicht begründet.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 iVm § 49 Abs. 3 und § 147
Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaber beteiligt sind und deren Antrag auf
Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der
Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003
(Az.: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zueigen.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu