Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 05.10.2005 – 7 W (pat) 350/03

7. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 350/03 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 43 310

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dr.-Ing. Pösentrup 08.05

beschlossen:

Das Patent 199 43 310 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen die am 6. Februar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 43 310

mit der Bezeichnung "Rechteckiges Hohlkammerprofil sowie daraus bildbares

Tragwerk" ist am 2. Mai 2003 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen

versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents

nicht patentfähig sei. Für Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird

auf die Akten verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2005, eingegangen am 14. September 2005,

hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaber sind dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen getreten. Sie haben beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen und das angegriffene Patent zu

bestätigen.

Für den Wortlaut der Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Nach Rücknahme ihres Einspruchs ist die Einsprechende am Verfahren nicht

mehr beteiligt.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch, wie die

Prüfung des Einspruchsvorbringens ergeben hat, in der Sache nicht begründet.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 iVm § 49 Abs. 3 und § 147

Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaber beteiligt sind und deren Antrag auf

Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der

Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003

(Az.: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zueigen.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu