Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.08.2003 – 11 W (pat) 315/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 315/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent DE 101 17 298

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger

sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen das am 6. April 2001 angemeldete Patent 101 17 298, dessen Erteilung am 17. Oktober 2002 veröffentlicht

wurde, am 14. Januar 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 30. Mai 2003 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Der Senat hat im vorliegenden Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs 3 Satz 1

Nr 1 PatG zu entscheiden.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs

von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG

iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG), die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat aber nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu

widerrufen ist, wobei auch die Lehre des Anspruchs 1 nicht unklar ist, weil sie eindeutig bis etwa 2,8 % Praseodyn erlaubt.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3, 147

Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfahren ist

nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt, und ihrem – zwar nicht ausdrücklichen, aber ohne weiteres zu unterstellenden – Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wird stattgegeben.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3

Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das (erstinstanzliche) Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend. Sie steht auch nicht im Widerspruch

zu § 100 Abs 3 Nr 6 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 4 PatG, denn die zulassungsfreie

Rechtsbeschwerde wegen fehlender Begründung des Beschlusses ist nur dann

gegeben, wenn ein Mangel des Verfahrens vorliegt. Das Fehlen einer Begründung

kann aber keinen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Entscheidung keiner

Begründung bedarf.

Der Senat hält es für unbedenklich, die eigentlich für patentamtliche Verfahren

vorgesehene Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 3 PatG auch in gerichtlichen Einspruchsverfahren anzuwenden, die gemäß § 147 Abs 3 PatG den Beschwerdesenaten des Patentgerichts (befristet) zugewiesen werden. Eine Heranziehung der

die Begründungspflicht betreffenden Bestimmung des § 94 Abs 2 PatG ist daher

nicht erforderlich.

Die Verlagerung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Einspruchsverfahren

von den Patentabteilungen des Patentamts auf die (technischen) Beschwerdesenate des Patentgerichts bewirkt zwar den Wegfall des patentamtlichen Prüfungsverfahrens und führt unmittelbar zu einer gerichtlichen Entscheidung (vgl auch

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses in BlPMZ 2002, 65/66;

BPatGE 45, 162, 163 – Etikettierverfahren; BPatG Beschluß vom 12. August 2002

- 19 W (pat) 701/02 -). Dies folgt auch aus der Rechtswegregelung des § 147

Abs 3 Satz 4 PatG mit der Rechtsbeschwerde an den BGH nach § 100 PatG. Aus

dem Charakter des Gerichtsverfahrens folgt jedoch nicht zwangsläufig, daß die in

den "Gemeinsamen Verfahrensvorschriften" für "Verfahren vor dem Patentgericht"

(Fünfter Abschnitt des Patentgesetzes) enthaltenen Bestimmungen der §§ 86 bis

99 PatG, insbesondere des § 94 Abs 2 PatG, auch dann generell anzuwenden

sind, wenn sie mit an sich gesetzlich vorgesehenen Verfahrensregelungen (§§ 46,

47 PatG iVm §§ 59 Abs 3, 147 Abs 3 Satz 2 PatG) nicht übereinstimmen (so aber

BPatG 45, 162, 165).

Zunächst gelten die "Gemeinsamen Verfahrensvorschriften" der §§ 86 bis 99 PatG

nicht unmittelbar für die gerichtlichen Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs 3

PatG, da als "Verfahren vor dem Patentgericht" im Fünften Abschnitt des Patentgesetzes nur 1. Beschwerdeverfahren und 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenz-Verfahren vorgesehen sind. Eine analoge Anwendung der "Gemeinsamen Verfahrensvorschriften" kommt also nur insoweit in Betracht, als Verfahrensvorschriften

fehlen oder mit einem Gerichtsverfahren nicht zu vereinbaren sind (vgl bezüglich

§ 78 PatG: BPatGE 45, 162 ff; BPatG Beschluß vom 12. August 2002

Die nach § 147 Abs 3 Satz 2 PatG iVm § 59 Abs 3 PatG entsprechend geltende

Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 3 PatG erfüllt aber durchaus die Anforderungen

eines Gerichtsverfahrens. Denn auch bei Gerichtsentscheidungen herrscht nicht

ausnahmslos Begründungszwang, vgl beispielsweise § 313a ZPO, § 313 b ZPO

oder § 540 ZPO. Selbst § 94 Abs 2 PatG schreibt nicht für alle Entscheidungen

des Patentgerichts eine Begründung vor.

Im übrigen führte selbst die Anwendung des – nach Auffassung des Senats nicht

einschlägigen - § 94 Abs 2 PatG dazu, daß eine Endentscheidung des Patentgerichts in (erstinstanzlichen) Einspruchsverfahren keiner Begründung bedarf, wenn

nur noch der Patentinhaber am Einspruchsverfahren beteiligt ist und seinem

(Haupt-)Antrag stattgegeben wird. Denn beide Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer Begründung gemäß § 94 Abs 2 PatG liegen vor: Es wird kein Antrag

zurückgewiesen und über kein Rechtsmittel entschieden. Der Einspruch ist kein

Rechtsmittel; er besitzt keine Devolutivwirkung und richtet sich gegen das Patent,

nicht gegen den Erteilungsbeschluß.

Dellinger

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Schmitz

Bb/Fa