Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.08.2003 – 11 W (pat) 315/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 315/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 101 17 298
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger
sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen das am 6. April 2001 angemeldete Patent 101 17 298, dessen Erteilung am 17. Oktober 2002 veröffentlicht
wurde, am 14. Januar 2003 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde am 30. Mai 2003 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Der Senat hat im vorliegenden Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs 3 Satz 1
Nr 1 PatG zu entscheiden.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war zwar nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs
von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG
iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG), die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat aber nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu
widerrufen ist, wobei auch die Lehre des Anspruchs 1 nicht unklar ist, weil sie eindeutig bis etwa 2,8 % Praseodyn erlaubt.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3, 147
Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfahren ist
nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt, und ihrem – zwar nicht ausdrücklichen, aber ohne weiteres zu unterstellenden – Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wird stattgegeben.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das (erstinstanzliche) Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend. Sie steht auch nicht im Widerspruch
zu § 100 Abs 3 Nr 6 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 4 PatG, denn die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde wegen fehlender Begründung des Beschlusses ist nur dann
gegeben, wenn ein Mangel des Verfahrens vorliegt. Das Fehlen einer Begründung
kann aber keinen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Entscheidung keiner
Begründung bedarf.
Der Senat hält es für unbedenklich, die eigentlich für patentamtliche Verfahren
vorgesehene Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 3 PatG auch in gerichtlichen Einspruchsverfahren anzuwenden, die gemäß § 147 Abs 3 PatG den Beschwerdesenaten des Patentgerichts (befristet) zugewiesen werden. Eine Heranziehung der
die Begründungspflicht betreffenden Bestimmung des § 94 Abs 2 PatG ist daher
nicht erforderlich.
Die Verlagerung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Einspruchsverfahren
von den Patentabteilungen des Patentamts auf die (technischen) Beschwerdesenate des Patentgerichts bewirkt zwar den Wegfall des patentamtlichen Prüfungsverfahrens und führt unmittelbar zu einer gerichtlichen Entscheidung (vgl auch
Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses in BlPMZ 2002, 65/66;
BPatGE 45, 162, 163 – Etikettierverfahren; BPatG Beschluß vom 12. August 2002
- 19 W (pat) 701/02 -). Dies folgt auch aus der Rechtswegregelung des § 147
Abs 3 Satz 4 PatG mit der Rechtsbeschwerde an den BGH nach § 100 PatG. Aus
dem Charakter des Gerichtsverfahrens folgt jedoch nicht zwangsläufig, daß die in
den "Gemeinsamen Verfahrensvorschriften" für "Verfahren vor dem Patentgericht"
(Fünfter Abschnitt des Patentgesetzes) enthaltenen Bestimmungen der §§ 86 bis
99 PatG, insbesondere des § 94 Abs 2 PatG, auch dann generell anzuwenden
sind, wenn sie mit an sich gesetzlich vorgesehenen Verfahrensregelungen (§§ 46,
BPatG 45, 162, 165).
Zunächst gelten die "Gemeinsamen Verfahrensvorschriften" der §§ 86 bis 99 PatG
nicht unmittelbar für die gerichtlichen Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs 3
PatG, da als "Verfahren vor dem Patentgericht" im Fünften Abschnitt des Patentgesetzes nur 1. Beschwerdeverfahren und 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenz-Verfahren vorgesehen sind. Eine analoge Anwendung der "Gemeinsamen Verfahrensvorschriften" kommt also nur insoweit in Betracht, als Verfahrensvorschriften
fehlen oder mit einem Gerichtsverfahren nicht zu vereinbaren sind (vgl bezüglich
§ 78 PatG: BPatGE 45, 162 ff; BPatG Beschluß vom 12. August 2002
Die nach § 147 Abs 3 Satz 2 PatG iVm § 59 Abs 3 PatG entsprechend geltende
Vorschrift des § 47 Abs 1 Satz 3 PatG erfüllt aber durchaus die Anforderungen
eines Gerichtsverfahrens. Denn auch bei Gerichtsentscheidungen herrscht nicht
ausnahmslos Begründungszwang, vgl beispielsweise § 313a ZPO, § 313 b ZPO
oder § 540 ZPO. Selbst § 94 Abs 2 PatG schreibt nicht für alle Entscheidungen
des Patentgerichts eine Begründung vor.
Im übrigen führte selbst die Anwendung des – nach Auffassung des Senats nicht
einschlägigen - § 94 Abs 2 PatG dazu, daß eine Endentscheidung des Patentgerichts in (erstinstanzlichen) Einspruchsverfahren keiner Begründung bedarf, wenn
nur noch der Patentinhaber am Einspruchsverfahren beteiligt ist und seinem
(Haupt-)Antrag stattgegeben wird. Denn beide Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer Begründung gemäß § 94 Abs 2 PatG liegen vor: Es wird kein Antrag
zurückgewiesen und über kein Rechtsmittel entschieden. Der Einspruch ist kein
Rechtsmittel; er besitzt keine Devolutivwirkung und richtet sich gegen das Patent,
nicht gegen den Erteilungsbeschluß.
Dellinger
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Schmitz
Bb/Fa