Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.10.2005 – 30 W (pat) 51/05

30. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 51/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Markenanmeldung 398 07 699.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2005 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen

Marke 398 07 699 aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 395 21 292 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 07 699

wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 21 292 gelöscht. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Hartlieb

Paetzold

Hu