Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.10.2005 – 33 W (pat) 17/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 17/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 35 943.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Dr. Hock und den Richter Kätker 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 2. Dezember 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 22. Juni 2004 die Wortmarke
Sir Peter Ustinov
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 44
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
2. Dezember 2004 teilweise, nämlich hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen:
„Druckereierzeugnisse, Sammeln von Spenden, finanzielle Förderung, finanzielles Sponsoring; kulturelle Aktivitäten, Veranstaltung
von Ausstellungen für kulturelle Zwecke“.
Sie hat ausgeführt, dass der Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Die sprachüblich gebildete Wortkombination bestehe aus dem Namen und Adelstitel des vor allem als Schauspieler weltweit bekannten Peter Ustinov, der neben seinem künstlerischen Schaffen auch in
seiner karitativen Tätigkeit als UNICEF-Botschafter für die Kinder der Welt engagiert gewesen sei und zu diesem Zweck eine Stiftung ins Leben gerufen habe. Die
angemeldete Marke stelle für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
lediglich eine beschreibende Sachangabe bezüglich deren Inhalt und Thematik
dar, nämlich über den Weltbürger Sir Peter Ustinov, sein Leben und Schaffen zu
berichten und in seinem Namen karitativ zu wirken. Die angesprochenen und
maßgeblichen inländischen Verkehrskreise würden sofort die Bedeutung und den
beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke erkennen. Auch etwaige urheber- oder namensrechtliche Ansprüche würden diesbezüglich keinen markenrechtlichen Anspruch begründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat
sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ist auf folgende Dienstleistungen beschränkt:
„Sammeln von Spenden, finanzielle Förderung, finanzielles Sponsoring“.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Bekanntheit einer Person nur selten zur
Folge habe, dass ihrem Namen eine unmittelbar beschreibende Funktion zukomme. Gerade auf Grund der Vielseitigkeit des künstlerischen Talents und des
menschlichen Engagements sei es nicht möglich, den Menschen Peter Ustinov mit
der bei anderen Personen möglichen Bestimmtheit auf eine einzelne Aktivität festzulegen, für welche der Verkehr seinen Namen als mittelbare oder unmittelbare
beschreibende Angabe verstünde. Schon gar nicht sei dies im Hinblick auf die
konkreten Waren und Dienstleistungen möglich, für welche nunmehr mit der vorliegenden Anmeldung noch Schutz begehrt werde. Er verweist im Übrigen auf
Voreintragungen, welche aus Namen bekannter Personen gebildet sind, sowie auf
weitere Marken mit dem Bestandteil „Sir“.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick
auf das nunmehr eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis, soweit es noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenG 2005, 145
- BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl BGH
aaO - BerlinCard; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die hier begehrte Wortkombination setzt sich aus dem Namen des Schauspielers
Peter Ustinov und dem ihm verliehenen britischen Adelstitel „Sir“ zusammen. Es
ist davon auszugehen, dass den hier angesprochenen Verkehrskreisen, teils
Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, der Schauspieler „Peter Ustinov“ bekannt ist. Neben der Schauspielerei, für die Ustinov auch zweimal den Oskar erhielt, betätigte er sich auch als Regisseur, Maler, Bühnenbildner, Conférencier und
Schriftsteller (vgl zur Biographie und zum Werk des Sir Peter Ustinov
www.gilthserano.de).
Dennoch vermag der Senat einen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den
nunmehr noch das Beschwerdeverfahren betreffenden Dienstleistungen „Sammeln von Spenden, finanzielle Förderung und finanzielles Sponsoring“ nicht zu
erkennen. Zwar ist auch das karitative Wirken von Peter Ustinov, insbesondere als
UNICEF-Botschafter, vermutlich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise durchaus bekannt. Der Senat konnte allerdings bei seinen Recherchen nicht feststellen, dass es üblich ist, Spendensammlungen oder ähnliche finanzielle Aktivitäten mit Namen von Personen zu benennen. Vielmehr werden
derartige Tätigkeiten entweder nach der Organisation, für die sie vorgenommen
werden (UNICEF, Caritas, Rotes Kreuz etc) oder auch nach dem Ereignis, auf das
sie sich beziehen (zB Tsunami), bezeichnet. Es bedürfte daher mehrerer Gedankenschritte, um von dem Namen und Adelstitel des Schauspielers Sir Peter
Ustinov auf dessen karitatives Engagement und damit auch auf entsprechende
spezielle finanzielle Aktivitäten zu schließen.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über
eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit
gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel
verstehen werden.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche
jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 66 - Test it; 1202
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortkombination „Sir Peter
Ustinov“ nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der
Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr
noch streitgegenständlichen Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen.
Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden
Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig
liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den
verbliebenen Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten
Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl/WA