Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 11.10.2005 – 5 W (pat) 12/04

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 12/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen 08.05

wegen Umschreibung des Gebrauchsmusters 202 02 554

hier: Kostenentscheidung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

in der Sitzung vom 11. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Müllner sowie der Richterin Werner und des Richters Müller

beschlossen:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2004 gegen den Beschluss der

Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. Januar 2004 Beschwerde eingelegt, mit dem die Umschreibung des

Gebrauchsmusters 202 02 554 auf die Beschwerdegegnerin 1) angeordnet und

der Antrag der Beschwerdeführerin auf Umschreibung des Gebrauchsmusters auf

sie selbst zurückgewiesen worden war. Die Beschwerdegegnerin 2) war die ursprünglich in das Register eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters und in

dieser Eigenschaft Verfahrensbeteiligte des patentamtlichen Umschreibungsverfahrens und des sich anschließenden patentgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen.

Die Beschwerdegegnerin 1) hat keinen Kostenantrag gestellt.

Die Beschwerdegegnerin 2) hat angeregt, das Gericht möge von Amts wegen die

Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegen.

II

Nach § 18 Abs 2 Satz 1 GebrMG iVm § 80 Abs 1 Satz 1, Abs 4 PatG kann das

Patentgericht von Amts wegen bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens - auch

bei Zurücknahme der Beschwerde - einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last

fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit geht das Gesetz im Grundsatz davon aus, dass in Gebrauchsmuster-Beschwerdeverfahren nach § 18 Abs 2 Satz 1

GebrMG (dh mit Ausnahme der Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nach § 18

Abs 2 Satz 2 GebrMG) regelmäßig keine Kostenentscheidung erforderlich ist und

damit jeder Beteiligte kraft Gesetzes die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets

besonderer Umstände. Dies gilt auch für echte Streitverfahren wie das Akteneinsichtsverfahren oder das Umschreibungsverfahren. Allerdings entspricht es hier in

der Regel der Billigkeit, den Verfahrensausgang zu berücksichtigen, sofern nicht

andere Gründe ein Abweichen hiervon erfordern (vgl BPatG GRUR 2001, 329).

Solche besonderen Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Müllner

Werner

Müller

Pr