Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.10.2005 – 5 W (pat) 12/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 12/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In Sachen 08.05
wegen Umschreibung des Gebrauchsmusters 202 02 554
hier: Kostenentscheidung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in der Sitzung vom 11. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Müllner sowie der Richterin Werner und des Richters Müller
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
G r ü n d e
I
Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2004 gegen den Beschluss der
Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Januar 2004 Beschwerde eingelegt, mit dem die Umschreibung des
Gebrauchsmusters 202 02 554 auf die Beschwerdegegnerin 1) angeordnet und
der Antrag der Beschwerdeführerin auf Umschreibung des Gebrauchsmusters auf
sie selbst zurückgewiesen worden war. Die Beschwerdegegnerin 2) war die ursprünglich in das Register eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters und in
dieser Eigenschaft Verfahrensbeteiligte des patentamtlichen Umschreibungsverfahrens und des sich anschließenden patentgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen.
Die Beschwerdegegnerin 1) hat keinen Kostenantrag gestellt.
Die Beschwerdegegnerin 2) hat angeregt, das Gericht möge von Amts wegen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegen.
II
Nach § 18 Abs 2 Satz 1 GebrMG iVm § 80 Abs 1 Satz 1, Abs 4 PatG kann das
Patentgericht von Amts wegen bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens - auch
bei Zurücknahme der Beschwerde - einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last
fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit geht das Gesetz im Grundsatz davon aus, dass in Gebrauchsmuster-Beschwerdeverfahren nach § 18 Abs 2 Satz 1
GebrMG (dh mit Ausnahme der Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nach § 18
Abs 2 Satz 2 GebrMG) regelmäßig keine Kostenentscheidung erforderlich ist und
damit jeder Beteiligte kraft Gesetzes die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets
besonderer Umstände. Dies gilt auch für echte Streitverfahren wie das Akteneinsichtsverfahren oder das Umschreibungsverfahren. Allerdings entspricht es hier in
der Regel der Billigkeit, den Verfahrensausgang zu berücksichtigen, sofern nicht
andere Gründe ein Abweichen hiervon erfordern (vgl BPatG GRUR 2001, 329).
Solche besonderen Gründe sind hier nicht ersichtlich.
Müllner
Werner
Müller
Pr