Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.10.2005 – 10 W (pat) 705/02

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 705/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 401 00 254.3

wegen verspäteter Zahlung der Anmeldegebühr/Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den

Richter Rauch und die Richterin Püschel 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder beantragte mit der am 10. Januar 2001 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereichten Geschmacksmustersammelanmeldung die Eintragung von vier Mustern mit der Bezeichnung "Leuchten" in das Musterregister.

Mit Bescheid vom 18. April 2001 gab das Patentamt dem Anmelder Nachricht gemäß § 8c Abs 2 GeschmMG, dass die Anmeldegebühr in Höhe von 115,- DM innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht zu entrichten sei, anderenfalls die Anmeldung als nicht eingereicht gelte. Die Nachricht wurde per Einschreiben zugestellt, das am 24. April 2001 zur Post aufgegeben wurde. Nachdem keine

Zahlung erfolgte, wies das Patentamt den Anmelder im August 2001 darauf hin,

dass kein Zahlungseingang vorliege und beabsichtigt sei, die Eintragung wegen

Nichtzahlung der Anmeldegebühr zu versagen. Der Anmelder zahlte daraufhin die

Gebühr am 30. August 2001 (was dem Patentamt gemäß einem Aktenvermerk

erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis kam).

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Musterregister - hat durch Beschluss vom

30. Oktober 2001 festgestellt, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gelte und

die Eintragung versagt. Zur Begründung ist ausgeführt, innerhalb der gemäß § 8c

Abs 2 GeschmMG vorgesehenen Monatsfrist sei die Anmeldegebühr nicht bzw

nicht vollständig bezahlt worden. Gemäß § 10 Abs 4 GeschmMG sei daher festzustellen, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gelte und die Eintragung zu versagen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Das Beschwerdeschreiben,

das

unter Verwendung

eines

Firmenbogens

der S…

… mbH, deren Geschäftsführer der Anmelder

ist, verfasst

ist,

ist von

Herrn W… unterzeichnet, wobei direkt oberhalb der Unterschrift die Firmenangabe

S…

mbH

enthalten

ist.

Zur

Begründung ist ausgeführt, die Gebühr für die Beschwerde habe er ebenso zur Zahlung

angewiesen wie die Anmeldegebühr. Die Anmeldegebühr ist (nochmals) am

5. Dezember 2001 gezahlt worden.

Auf die Aufforderungen des Gerichts im Februar 2002 und August 2005, eine

Vollmacht einzureichen, wonach Herr W…, der Unterzeichner des Beschwerdeschreibens, zur Vertretung des Anmelders berechtigt sei, sowie auf den

Hinweis des Gerichts, dass die Anmeldegebühr verspätet gezahlt worden sei, erfolgte keine Äußerung.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie ist bereits unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächtigte die gemäß § 97

Abs 2 Satz 1 PatG, § 23 Abs 2 Satz 3 GeschmMG nF erforderliche schriftliche

Vollmacht nicht zu den Gerichtsakten eingereicht hat. Das Beschwerdeschreiben

ist zwar zugunsten des Anmelders der Auslegung zugänglich, dass die Beschwerde

nicht

von

der

S…

mbH

eingelegt

worden ist - diese ist, da die Geschmacksmusteranmeldung nicht von der Firma, sondern von dem Geschäftsführer als natürliche Person eingereicht worden ist, nicht

beschwerdeberechtigt

-, sondern von dem Anmelder, vertreten durch

W…. Dem

im

Fall

einer

gewillkürten

Vertretung

erforderlichen

Nachweis der Bevollmächtigung durch die Einreichung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ist der Anmelder nicht nachgekommen. Eine beim Patentamt

hinterlegte allgemeine Vollmacht reicht für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht aus (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, § 97 Rdn 15; Busse, PatG,

6. Aufl, § 97 Rdn 15). Die fehlende Vollmacht führt zur Unzulässigkeit der

Beschwerde.

2. Darüber hinaus ist die Beschwerde in der Sache unbegründet, weil die

Anmeldegebühr verspätet gezahlt worden ist und die Voraussetzungen für eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind.

a. Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr versäumt. Für die

im Jahr 2001 eingereichte Geschmacksmusteranmeldung gilt hinsichtlich der Anmeldegebühr noch § 8c Abs 2 GeschmMG aF (= die bis zum 31. Dezember 2001

geltende Fassung). Danach gibt das Patentamt, wenn die Zahlung der Anmeldegebühr unterbleibt, dem Anmelder Nachricht, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt, wenn die Gebühr bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der

Nachricht nicht entrichtet wird. Gemäß § 10 Abs 4 GeschmMG aF gilt, wenn die

Anmeldegebühr innerhalb der Frist des § 8c Abs 2 nicht gezahlt wird, die Anmeldung als nicht eingereicht; das Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung. Das Patentamt hat hier die Gebührennachricht mit Bescheid vom 18. April

2001 wirksam erteilt. Da sie als Einschreiben am 24. April 2001 zur Post aufgegeben worden ist, gilt der Bescheid am 27. April 2001 als zugestellt (§ 10 Abs 5

GeschmMG aF, § 127 Abs 1 PatG iVm § 4 Abs 1 VwZG). Die einmonatige Zahlungsfrist lief am Montag, den 28. Mai 2001 ab. Die Zahlung der Anmeldegebühr

am 30. August 2001 war daher verspätet. Auch wenn das Patentamt beim Erlass

des angefochtenen Beschlusses nicht die Zahlung vom 30. August 2001 berücksichtigt hat, hat das Patentamt gleichwohl zutreffend festgestellt, dass innerhalb

der einmonatigen Zahlungsfrist keine Zahlung erfolgt ist.

b. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 123 PatG sind nicht gegeben. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei

Monaten nach Wegfall des Hindernisses - unter Angabe der die Wiedereinsetzung

begründenden Tatsachen - schriftlich beantragt werden (§ 123 Abs 2 Sätze 1 und

2 PatG). Einen solchen Antrag hat der Anmelder nicht gestellt. Ein solcher kann

auch nicht mehr zulässigerweise gestellt werden; gemäß § 123 Abs 2 Satz 4 PatG

kann nämlich ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung

nicht mehr beantragt werden. Zwar hat der Anmelder durch die am

30. August 2001 bewirkte Gebührenzahlung die versäumte Handlung nachgeholt,

was gemäß § 123 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 PatG eine Wiedereinsetzung auch

ohne ausdrücklichen Antrag ermöglicht. Dies setzt aber voraus, dass die Frist

ohne Verschulden versäumt worden ist, was ohne entsprechenden Sachvortrag

nicht festgestellt werden kann.

Es bleibt daher bei der Feststellung, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt

und die Eintragung zu versagen ist.

Schülke

Rauch

Püschel

Pr