Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.10.2005 – 25 W (pat) 174/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 51 612.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt
ist im Oktober 2002 für die Dienstleistungen
"Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Rechtsberatung und –vertretung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2003 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, ließ die Markenstelle dahinstehen.
Der aus allgemeinverständlichen Bestandteilen gebildeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft. Unter "Korrespondenzgemeinschaft" werde ein Hinweis auf einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten verstanden, die sich, insbesondere hinsichtlich der Prozessführung an auswärtigen Gerichten, gegenseitig
vertreten. Mit dem Begriff "Versicherungsanwalt" verbinde der Verkehr einen Anwalt, der im Bereich des Versicherungsrechts tätig sei. In der Gesamtheit beschreibe die Markenbezeichnung daher Dienstleistungen, die von Anwälten einer
Korrespondenzgemeinschaft im Bereich des Versicherungsrechts erbracht würden. Die Markenbezeichnung sei nicht nur für die Dienstleistungen "Versicherungswesen, Rechtsberatung und –vertretung", sondern auch hinsichtlich der
Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen" unmittelbar
beschreibend, da Versicherungsverträge auch den Finanzbereich, den Immobilienbereich oder Geldanlagen betreffen könnten. Begegne der Verkehr der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen,
trete der Gedanke, einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb vor sich
zu haben, hinter der Vorstellung zurück, dass es sich um eine reine Sachangabe
im dargelegten Sinn handele.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Sachantrag gestellt hat.
Er meint, entweder sei die erforderliche Unterscheidungskraft in dem Zeichenelement "Versicherungsanwalt" zu sehen, welches keinen Gattungsbegriff darstelle,
oder die Unterscheidungskraft ergebe sich daraus, dass der Verkehr dem Zeichen, so wie es beansprucht werde, eine betriebliche Herkunftsbezeichnung beimesse. Der Verkehr wisse, dass unter verschiedenen Bezeichnungen – letztlich
nichts anderes als Namen oder geschäftliche Bezeichnungen – verschiedene konkret benannte Korrespondenzgemeinschaften als Zusammenschlüsse jeweils bestimmter freier Rechtsanwälte als Anbieter unterschiedlicher betrieblicher Herkunft
handelten. Es gäbe in Deutschland nur eine "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt". Bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die das Amt nicht
definiert habe, dürfte es sich um wirtschaftlich erfahrene Marktteilnehmer und andere Rechtsanwälte handeln, die nicht Mitglied in der genannten Korrespondenzgemeinschaft seien. Für die angesprochenen Verkehrskreise stehe es außer
Frage, dass es sich bei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit um einen
betrieblichen Herkunftshinweis und nicht um eine reine Sachbezeichnung handele.
Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. In genau der angemeldeten Zusammensetzung dürfe bereits aufgrund der namensrechtlichen Vorgaben keine weitere identische Markeneintragung vorgenommen werden.
Am 13. Oktober 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Anmelder, dem die Ladung am 6. Juli 2005 zugestellt wurde, nicht erschienen ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung der Bezeichnung "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt" steht ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr
BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH MarkenR 2004, 99 –
KPN/Postkantoor). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware
oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende
Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR
2004, 680 – Biomild). Die Frage der Unterscheidungskraft ist dabei im Hinblick auf
die hier beanspruchten Dienstleistungen und die angesprochenen Verkehrskreise
zu beurteilen.
Die angemeldeten Dienstleistungen können sich an jeden richten und nicht nur –
wie der Anmelder vermutet - an wirtschaftlich erfahrene Marktteilnehmer und andere Rechtsanwälte. Welchen Mandanten- bzw Kundenkreis der Anmelder derzeit
hat, spielt keine Rolle, da es für die Frage der Eintragbarkeit einer angemeldeten
Marke auf die angemeldeten Dienstleistungen ankommt und nicht darauf, ob und
für welchen Bereich der Anmelder die Bezeichnung bereits verwendet. Bei den
maßgeblichen beteiligten Verkehrskreisen ist auf die Sicht des durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 84). Diese allgemeinen
Verkehrskreise werden die angemeldete Marke dahingehend verstehen, dass die
Dienstleistungen von einer Korrespondenzgemeinschaft erbracht werden, an der
Versicherungsanwälte beteiligt sind. Unerheblich ist, ob der Begriff "Versicherungsanwalt" insoweit eine eingeführte Bezeichnung ist, denn unabhängig davon,
ob der Verkehr darin einen Anwalt einer Versicherung oder einen in Versicherungsfragen versierten Anwalt sieht und ob er "Anwalt" im Sinne eines Rechtsanwalts versteht oder im allgemeineren Sinne als Fürsprecher und Verfechter einer
Sache, wird er in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine Sachangabe im
Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen sehen.
Ein Versicherungsanwalt und noch weniger eine entsprechende Korrespondenzgemeinschaft sind auf Tätigkeiten im Versicherungswesen im engeren Sinne beschränkt, sondern solche Kenntnisse können auch für das Finanz- und Immobilienwesen oder für Geldgeschäfte benötigt werden, da dabei Versicherungsfragen
eine wesentliche Rolle spielen können. Ebenso kann die Rechtsberatung und –
Vertretung einen Schwerpunkt in Versicherungsfragen haben. Die Unkenntnis der
durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem
Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH
WRP 2003, 1429 - Cityservice). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit
sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich zu erfassen. Für eine umfassende Betreuung bei Versicherungs- Geld-, Finanz- und Immobiliengeschäften,
die in einem Gesamtkonzept eingebunden sein können, wirkt gerade ein nicht auf
ein eingeschränktes Berufsbild reduzierter Begriff wie Versicherungsanwalt als
naheliegende Sachangabe.
Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich gebildet (vgl zB Patentanwalt,
Scheidungsanwalt, Steueranwalt, Armenanwalt), so dass sich auch aus der verwendeten Sprachform keine Unterscheidungskraft ergibt.
Nicht ausschlaggebend ist, ob es derzeit – wie der Anmelder vorträgt - nur eine
"Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt" in Deutschland gibt. Ob eine
Angabe, die vom Verkehr als Sachangabe aufgefasst wird, bisher überhaupt oder
allenfalls vom Anmelder verwendet wurde, ist für die Frage der originären Unterscheidungskraft nicht entscheidungserheblich. Aus der bloßen Neuheit einer Bezeichnung kann noch nichts über deren Unterscheidungskraft hergeleitet werden.
Das gilt um so mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig
mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Demnach können
auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 8 Rdn 88).
Es kommt für die Frage der Unterscheidungskraft auch nicht darauf an, ob der
Anmelder die Verwendung der Bezeichnung durch Dritte verhindern könnte, da
hier lediglich die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nach § 8 MarkenG zu prüfen ist und nicht die Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechte
dem Anmelder daran bereits zustehen könnten.
Da der angemeldeten Bezeichnung bereits jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob der Eintragung
auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen steht.
Soweit der Anmelder auf Voreintragungen der Wortmarken "ADVO-TAX-
CONSULT" und "forum-advo-tax" hinweist, rechtfertigt dies nicht die Eintragung
der vorliegenden Bezeichnung. Aus Voreintragungen kann kein Rechtsanspruch
auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke hergeleitet werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262). Zudem sind die Zeichen auch
nicht vergleichbar.
Die Beschwerde des Anmelders war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Sredl
Bayer
Na