Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.10.2005 – 25 W (pat) 174/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 51 612.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Das Zeichen

Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt

ist im Oktober 2002 für die Dienstleistungen

"Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Rechtsberatung und –vertretung"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2003 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, ließ die Markenstelle dahinstehen.

Der aus allgemeinverständlichen Bestandteilen gebildeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft. Unter "Korrespondenzgemeinschaft" werde ein Hinweis auf einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten verstanden, die sich, insbesondere hinsichtlich der Prozessführung an auswärtigen Gerichten, gegenseitig

vertreten. Mit dem Begriff "Versicherungsanwalt" verbinde der Verkehr einen Anwalt, der im Bereich des Versicherungsrechts tätig sei. In der Gesamtheit beschreibe die Markenbezeichnung daher Dienstleistungen, die von Anwälten einer

Korrespondenzgemeinschaft im Bereich des Versicherungsrechts erbracht würden. Die Markenbezeichnung sei nicht nur für die Dienstleistungen "Versicherungswesen, Rechtsberatung und –vertretung", sondern auch hinsichtlich der

Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen" unmittelbar

beschreibend, da Versicherungsverträge auch den Finanzbereich, den Immobilienbereich oder Geldanlagen betreffen könnten. Begegne der Verkehr der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen,

trete der Gedanke, einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb vor sich

zu haben, hinter der Vorstellung zurück, dass es sich um eine reine Sachangabe

im dargelegten Sinn handele.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Sachantrag gestellt hat.

Er meint, entweder sei die erforderliche Unterscheidungskraft in dem Zeichenelement "Versicherungsanwalt" zu sehen, welches keinen Gattungsbegriff darstelle,

oder die Unterscheidungskraft ergebe sich daraus, dass der Verkehr dem Zeichen, so wie es beansprucht werde, eine betriebliche Herkunftsbezeichnung beimesse. Der Verkehr wisse, dass unter verschiedenen Bezeichnungen – letztlich

nichts anderes als Namen oder geschäftliche Bezeichnungen – verschiedene konkret benannte Korrespondenzgemeinschaften als Zusammenschlüsse jeweils bestimmter freier Rechtsanwälte als Anbieter unterschiedlicher betrieblicher Herkunft

handelten. Es gäbe in Deutschland nur eine "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt". Bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die das Amt nicht

definiert habe, dürfte es sich um wirtschaftlich erfahrene Marktteilnehmer und andere Rechtsanwälte handeln, die nicht Mitglied in der genannten Korrespondenzgemeinschaft seien. Für die angesprochenen Verkehrskreise stehe es außer

Frage, dass es sich bei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit um einen

betrieblichen Herkunftshinweis und nicht um eine reine Sachbezeichnung handele.

Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. In genau der angemeldeten Zusammensetzung dürfe bereits aufgrund der namensrechtlichen Vorgaben keine weitere identische Markeneintragung vorgenommen werden.

Am 13. Oktober 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Anmelder, dem die Ladung am 6. Juli 2005 zugestellt wurde, nicht erschienen ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

denn der Eintragung der Bezeichnung "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt" steht ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr

BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH MarkenR 2004, 99 –

KPN/Postkantoor). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware

oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende

Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR

2004, 680 – Biomild). Die Frage der Unterscheidungskraft ist dabei im Hinblick auf

die hier beanspruchten Dienstleistungen und die angesprochenen Verkehrskreise

zu beurteilen.

Die angemeldeten Dienstleistungen können sich an jeden richten und nicht nur –

wie der Anmelder vermutet - an wirtschaftlich erfahrene Marktteilnehmer und andere Rechtsanwälte. Welchen Mandanten- bzw Kundenkreis der Anmelder derzeit

hat, spielt keine Rolle, da es für die Frage der Eintragbarkeit einer angemeldeten

Marke auf die angemeldeten Dienstleistungen ankommt und nicht darauf, ob und

für welchen Bereich der Anmelder die Bezeichnung bereits verwendet. Bei den

maßgeblichen beteiligten Verkehrskreisen ist auf die Sicht des durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 84). Diese allgemeinen

Verkehrskreise werden die angemeldete Marke dahingehend verstehen, dass die

Dienstleistungen von einer Korrespondenzgemeinschaft erbracht werden, an der

Versicherungsanwälte beteiligt sind. Unerheblich ist, ob der Begriff "Versicherungsanwalt" insoweit eine eingeführte Bezeichnung ist, denn unabhängig davon,

ob der Verkehr darin einen Anwalt einer Versicherung oder einen in Versicherungsfragen versierten Anwalt sieht und ob er "Anwalt" im Sinne eines Rechtsanwalts versteht oder im allgemeineren Sinne als Fürsprecher und Verfechter einer

Sache, wird er in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine Sachangabe im

Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen sehen.

Ein Versicherungsanwalt und noch weniger eine entsprechende Korrespondenzgemeinschaft sind auf Tätigkeiten im Versicherungswesen im engeren Sinne beschränkt, sondern solche Kenntnisse können auch für das Finanz- und Immobilienwesen oder für Geldgeschäfte benötigt werden, da dabei Versicherungsfragen

eine wesentliche Rolle spielen können. Ebenso kann die Rechtsberatung und –

Vertretung einen Schwerpunkt in Versicherungsfragen haben. Die Unkenntnis der

durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem

Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH

WRP 2003, 1429 - Cityservice). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit

sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich zu erfassen. Für eine umfassende Betreuung bei Versicherungs- Geld-, Finanz- und Immobiliengeschäften,

die in einem Gesamtkonzept eingebunden sein können, wirkt gerade ein nicht auf

ein eingeschränktes Berufsbild reduzierter Begriff wie Versicherungsanwalt als

naheliegende Sachangabe.

Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich gebildet (vgl zB Patentanwalt,

Scheidungsanwalt, Steueranwalt, Armenanwalt), so dass sich auch aus der verwendeten Sprachform keine Unterscheidungskraft ergibt.

Nicht ausschlaggebend ist, ob es derzeit – wie der Anmelder vorträgt - nur eine

"Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt" in Deutschland gibt. Ob eine

Angabe, die vom Verkehr als Sachangabe aufgefasst wird, bisher überhaupt oder

allenfalls vom Anmelder verwendet wurde, ist für die Frage der originären Unterscheidungskraft nicht entscheidungserheblich. Aus der bloßen Neuheit einer Bezeichnung kann noch nichts über deren Unterscheidungskraft hergeleitet werden.

Das gilt um so mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig

mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Demnach können

auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 8 Rdn 88).

Es kommt für die Frage der Unterscheidungskraft auch nicht darauf an, ob der

Anmelder die Verwendung der Bezeichnung durch Dritte verhindern könnte, da

hier lediglich die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nach § 8 MarkenG zu prüfen ist und nicht die Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechte

dem Anmelder daran bereits zustehen könnten.

Da der angemeldeten Bezeichnung bereits jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob der Eintragung

auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen steht.

Soweit der Anmelder auf Voreintragungen der Wortmarken "ADVO-TAX-

CONSULT" und "forum-advo-tax" hinweist, rechtfertigt dies nicht die Eintragung

der vorliegenden Bezeichnung. Aus Voreintragungen kann kein Rechtsanspruch

auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke hergeleitet werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262). Zudem sind die Zeichen auch

nicht vergleichbar.

Die Beschwerde des Anmelders war deshalb zurückzuweisen.

Kliems

Sredl

Bayer

Na