Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.10.2005 – 33 W (pat) 341/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 341/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 300 50 661.9
hat der 33. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. Juli 2002 aufgehoben.
2. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 46 592 wird die
Löschung der Marke 300 50 661 angeordnet.
G r ü n d e
I .
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die
Dienstleistungen
„35: Organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung von
Immobilienfirmen und Maklern bei der Vermarktung ihrer Objekte,
insbesondere über das Internet; 36: Immobilienwesen; 38: Dienstleistungen
für die
Immobilienwirtschaft sowie
für die EDV-
Wirtschaft in Verbindung mit dem Medium Internet, nämlich Sammeln und Bereitstellen von Informationen, Texten, Zeichnungen
und Bildern über Waren und Dienstleistungen zur Nutzung in Internetdatenbanken“
registrierten Marke 300 50 661
aufgrund der für die Waren und Dienstleistungen
„09: Elektrische, elektronische, optische Mess-, Signal-, Kontroll-
oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung
und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/
oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen
Möbel); 35. Werbung und Geschäftsführung; 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die
Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; 39:
Transport- und Lagerwesen; 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden
elektronischen Medien
(einschließlich CD-ROM und CD-I);
42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern
von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“
am 10. November 2000 eingetragenen Marke 300 46 592
am 11. April 2001 Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch durch Beschluss vom
26. Juli 2002 zurückgewiesen und ausgeführt, dass keine Verwechslungsgefahr
im Sinne der § 42 Abs 2, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Trotz teilweiser Identität
der Dienstleistungen werde der zwischen den Marken erforderliche Abstand eingehalten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die eingeschränkte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Diese setze sich aus stark benutzten und damit verbrauchten Elementen zusammen, die noch dazu in direkter begrifflicher Verbindung zu den Dienstleistungen im Ähnlichkeitsbereich stünden; so
weise das Haus auf die thematische Verknüpfung der Dienstleistungen mit Immobilien und die Gestaltung nach Art des „@“-Zeichens auf einen Bezug zum Internet
hin. Zwischen den Marken selbst bestehe nur eine geringe Ähnlichkeit. Beide
Marken seien reine Bildmarken, die grafische Gestaltungen verwendeten, die als
abgegriffen und verbraucht anzusehen seien. Dies habe zur Folge, dass die Marken sich gerade in der besonderen Art der Darstellung nahe kommen müssten.
Das Individuelle der Widerspruchsmarke liege in der Verwendung eines schwarzen Kreises als Grundfläche und in der besonderen Gestaltung des wiedergegebenen Haus. Die angegriffene Marke weise diese Gestaltungsmerkmale nicht auf,
für sie sei die minimalistische Darstellung des Hauses charakteristisch.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Diese trägt vor, dass das Widerspruchszeichen gerade eine vollkommen neuartige
fantasievolle und gestaltungskräftige Zeichnung sei, die in dieser Form, wenn man
auf den Gesamteindruck abstelle, bisher im Verkehr noch nicht häufig vorkomme.
Der Verkehr achte gerade wegen des „@“-Zeichens sehr stark auf Abweichungen
dieser Zeichen und nehme sie als eigenartige neue Gestaltungsformen auf.
Der Gesamteindruck der Zeichen werde durch die Kombination eines Hauses in
der Gestaltungsform nach Art eines Klammeraffenzeichens bestimmt. Die Zeichnung des Hauses unterscheide sich jeweils nur geringfügig voneinander. Unter
Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass Übereinstimmungen stärker im Erinnerungsbild haften blieben, als die Abweichungen, sei davon auszugehen, dass
der Verkehr die Zeichen miteinander verwechsle.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaber haben sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht
geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle haben sie ausgeführt, dass von einer
Dienstleistungsidentität nicht ausgegangen werden könne. Die ältere Marke sei
ausdrücklich schwerpunktmäßig auf die Bereiche Telekommunikation, Funk und
Fernsehen sowie Versicherungs- und Finanzwesen ausgerichtet. Der Schutz der
angegriffenen Marke erstrecke sich ausschließlich auf die Dienstleistungen der
Immobilienwirtschaft im Bereich des Mediums Internet. Die Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke sei geschwächt, da lediglich abgegriffene und verbrauchte Motive wie „der Klammeraffe“ bzw ein Haus verwendet würden. Sämtliche individuelle Einzelheiten des Motivs wichen voneinander ab, so dass eine
Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Der Senat hält
die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke für gegeben.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Fall eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist
(BGH GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHE /
TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen,
die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHE /
TISSERAND; GRUR 1999, 995 - Honka). Dabei stehen die verschiedenen für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. durch einen höheren Grad an
Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr vgl BGH GRUR
2000, 603 - Cetof / ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen.
1.
Nachdem Benutzungsfragen hier nicht einschlägig sind, ist für die Frage der
Ähnlichkeit der Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Die in der
Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung von Immobilienfirmen ...“ sind in dem Oberbegriff „Geschäftsführung“ der Widerspruchsmarke enthalten. Die Dienstleistung „Immobilienwesen“
(Klasse 36) findet sich in beiden Dienstleistungsverzeichnissen. Auch die „Dienstleistungen für die Immobilienwirtschaft sowie für die EDV-Wirtschaft in Verbindung
mit dem Medium Internet, nämlich Sammeln und Bereitstellen von Informationen,
Texten, Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen zur Nutzung in
Internetdatenbanken“ sind jedenfalls hinsichtlich der technischen Aspekte in der
Dienstleistung „Telekommunikation“ in der Widerspruchsmarke enthalten. Ohne
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die tatsächliche Benutzung der Marke.
Für die Frage der Dienstleistungsähnlichkeit bzw -identität ist allein die Registerlage maßgeblich.
2.
Der Senat legt seiner Beurteilung eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus zu Grunde. Zwar ist sowohl das
Klammeraffenzeichen @ als auch ein Haus im Zusammenhang mit den hier einschlägigen Dienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet des Immobilienwesens, als verbraucht anzusehen. Die Verbindung beider Elemente zu einem neuen
Bildzeichen konnte der Senat jedoch bei seinen Recherchen - auch im Falle der
Verwendung anderer Motive als eines Hauses - nur vereinzelt nachweisen. Aus
diesem Grunde gibt es keine Anhaltspunkte für eine Schwächung der Bildmarke in
ihrer Gesamtheit.
3.
Die sich gegenüber stehenden Bildmarken sind zwar nicht identisch, enthalten jedoch so erhebliche Übereinstimmungen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise - hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum - sie nicht sicher auseinander halten wird.
Übereinstimmender Bestandteil beider Marken ist dabei der „äußere Ring“ des
Klammeraffenzeichens, der in seinem Inneren unmittelbar in die Gestaltung eines
Hauses übergeht. Die Marken unterscheiden sich dadurch, dass das Haus in der
angegriffenen Marke lediglich stark vereinfacht und schematisch aus vier Strichen
gebildet ist, während das Haus in der angegriffenen Marke vollkommen ausgestaltet ist. Ein weiterer Unterschied besteht in der Farbgestaltung dahingehend,
dass die Widerspruchsmarke aus einem schwarzen Kreis besteht, auf dem sich in
Weiß die bildliche Gestaltung befindet. Die angegriffene Marke wiederum enthält
eine diagrammartige Darstellung des mit einem Klammeraffen verbundenen Hauses auf weißem Grund.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch auch der Erfahrungssatz,
dass die Übereinstimmungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen grundsätzlich stärker im Erinnerungsbild haften, als die Abweichungen (BGH GRUR
1999, 855 - monoflam / polyflam). Gerade die Verbindung des @ mit einem Haus
ist der eigentümliche Aussagegehalt beider Marken und wird so auch den angesprochenen Verkehrskreisen in Erinnerung bleiben, ohne dass die dabei bestehenden Abweichungen in der konkreten Ausgestaltung ausreichend präsent bleiben werden.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
WA