Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 18.10.2005 – 24 W (pat) 79/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 79/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 15 629

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2004 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 301 15 629 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 709 042 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 15 629 wegen des

Widerspruchs aus der Marke IR 709 042 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten

Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb