Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.10.2005 – 32 W (pat) 230/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 230/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 61 605.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Kruppa 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für
Klasse 41 - vom 31. Januar 2003 und vom 6. Mai 2003 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen
technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh-
und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von
Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen
Medien; technische Beratung beim Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Beratung im Zusammenhang mit Telekommunikation, Internet, Extranets, Intranets; Konzeption, Implementierung
und Konfiguration von Hardware, Software und EDV-
Netzen; Implementierung und Konfiguration von individuellen Intra-, Extra- und Internetlösungen; Installation
und Wartung von EDV- und Kommunikationssystemen,
soweit in Klasse 42 enthalten
zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 24. Oktober 2001 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der
Klassen 3, 9, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 30, 32 - 35, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke
wetter.de
ist von der Markenstelle 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit zwei
Beschlüssen vom 31. Januar 2003 und vom 6. Mai 2003 teilweise zurückgewiesen
worden. Durch den im Erinnerungsverfahren von einem Beamten des höheren
Dienstes ergangenen Zweitbeschluss wurde die Anmeldung noch für die Waren
und Dienstleistungen
"Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computer-Software; Compact Discs (Ton, Bild);
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von
Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuelle Medien; Ausbildung;
Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Entwicklung von Datenbanken zum Bereitstellen von Informationen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien sowie
von Home-Pages und Webseiten im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh-
und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische
Beratung beim Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Beratung im Zusammenhang mit Telekommunikation, Internet, Extranets, Intranets; Konzeption, Implementierung
und Konfiguration von Hardware, Software und EDV-Netzen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Implementierung und Konfiguration von individuellen Intra-, Extra- und Internetlösungen; Installation und Wartung von EDV- und Kommunikationssystemen, soweit in Klasse 42 enthalten"
zurückgewiesen. Der Wortmarke "wetter.de" könne bezogen auf die weiterhin zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Das Zeichen werde von den inländischen Verkehrskreisen als "Informationen zum Zustand der Atmosphäre, die auch über das
Internet zur Verfügung gestellt werden" verstanden. Bezüglich der zurückgewiesenen Waren stelle die Marke lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren
Inhalt und Verwendungszweck sowie deren Betriebsart dar. Hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen sei die Marke eine unmittelbar beschreibende
Angabe, nämlich, dass diese Dienstleistungen sich allgemein mit der Thematik
"Wetter" beschäftigen bzw Informationen rund um das Thema Wetter zum Gegenstand haben (weltweite Wetterlage, Europawetter, Wettervorhersagen, Wetterprognosen, Wetterdaten, Wind, Thermik, Niederschlag, Ozonwerte, Pollenflug,
Pegelstände, Reisewetter, Temperaturindex etc) oder diese ermöglichen bzw
dafür bestimmt sind und (auch) über das Internet angeboten werden. Im Umfang
der Zurückweisung bestehe auch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Wortmarke könne (auch) bezogen auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Der Begriff "Wetter" beschreibe nicht die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst, sondern allenfalls deren Inhalt bzw Gegenstand.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur im Umfang der in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen begründet; im Übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.
1. Für die Waren und Dienstleistungen
"Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Computer-Software; Compact Discs (Ton, Bild);
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von
Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuelle Medien; Ausbildung;
Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Entwicklung von Datenbanken zum Bereitstellen von Informationen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien sowie
von Home-Pages und Webseiten im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
entbehrt die Bezeichnung "wetter.de" jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das
ausreichende, aber auch erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz -
streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604
- Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn 123). Kann einer
Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich
um ein gebräuchliches Wort (bzw eine Wortkombination) der deutschen Sprache
oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt dieses jeglicher Unterscheidungskraft (st Rspr BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle; 2004, 30 - Cityservice).
Den Bedeutungsgehalt der Marke "wetter.de" hat die Markenstelle zutreffend dargelegt. Die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise werden die Marke als Hinweis auf eine Internetadresse verstehen, unter der Informationen zum
Wetter (auch über das Internet) zur Verfügung gestellt werden. Auch bei Internetadressen muss die Unterscheidungskraft nach allgemeinen markenrechtlichen
Gesichtspunkten beurteilt werden. Dabei spricht eine Verwendung beschreibender
Sachangaben als Second-Level-Domain in Verbindung mit einem üblichen regionalen oder organisatorischen Zuordnungskriterium als Top-Level-Domain (zB "de"
oder "com") in der Regel dafür, dass in dieser Kombination ausschließlich eine
markenrechtlich nicht schutzfähige Sachinformation und nicht zugleich auch ein
(die Unterscheidungskraft begründender) betrieblicher Herkunftshinweis gesehen
wird (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 120).
Die hier zu beurteilnde Internetadresse "wetter.de" enthält in Bezug auf die vorstehend genannten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Sachangabe.
Für jene Waren und Dienstleistungen, die mit Computern und deren Anwendung,
EDV, Internet, Rundfunk und Fernsehen, einschließlich Aufnahmegeräten usw in
Verbindung stehen, ergibt sich für die angemeldete Marke ein produkt- und dienstleistungsbezogener Sinngehalt, nämlich, dass diese Waren und Dienstleistungen
Informationen zum Thema Wetter bieten. Dies gilt auch für die Waren "Bücher,
Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse", da die Marke insoweit den
Gegenstand der Berichterstattung beschreibt.
Ob "wetter.de" für die versagten Waren und Dienstleistungen zusätzlich auch als
Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
2. Eine andere Beurteilung ist für die im Beschlusstenor genannten Dienstleistungen angezeigt, da "wetter.de" für Dienstleistungen, die in erster Linie EDVtechnische Leistungen zum Gegenstand haben, keine ersichtlich im Vordergrund
stehende Sachangabe ist. Wird zB die Dienstleistung der technischen Beratung
als selbständige Dienstleistung für Dritte erbracht, erfolgt die Beratung unabhängig
vom Inhalt der abrufbaren Daten. Die Wortbildung "wetter.de" entbehrt deshalb für
diese Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Sie besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können, so dass auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG insoweit nicht eingreift.
Dr. Hacker
Viereck
Kruppa
Hu