Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.10.2005 – 27 W (pat) 111/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 111/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die eingetragene Marke 300 55 497
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Schwarz am
24. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
W A R P B R O T H E R S
Die Wortmarke
ist unter der Nummer 300 55 497 für
„Bild- und Tonträger aller Art; Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen; Unterhaltung“
in das Register eingetragen worden.
Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke 764 159
W A R P ,
deren Warenverzeichnis lautet:
„Ton- und Videoaufnahmen; Vinylschallplatten; analoge Bänder;
analoge Kassetten; Digitaltonbänder; CDs; digitale CDs; Minidisketten; Videokassetten; Laserplatten; CD-ROMs; Computersoftware in Bezug auf Unterhaltung; einschließlich über globale Kommunikationsnetze bereitgestellte Waren; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Unterhaltung; Erstellung von
Schallplattenlabels; Produktion, Organisation und Bereitstellung
von Einrichtungen zur Unterhaltung, für Konzerte, Partys, Raves,
Aufführungen, Tanz, Theater, Kino, Vorführungen und Zusammenkünfte; Betrieb von Nachtclubs; Veranstaltung von Spielen
und Wettkämpfen; Erziehung, Unterricht und Ausbildung; Dienstleistungen von Verlagen und Musikverlagen; Produktion, Aufzeichnung und Veröffentlichung von Computersoftware und von
Audio-, Video- und Multimediaaufzeichnungen und von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen; Dienstleistungen einer Leihbibliothek;
Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 22. März 2002 die Löschung der jüngeren Marke angeordnet und
die dagegen eingelegte Erinnerung der Markeninhaberin durch Beschluss vom
25. April 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehe hochgradige Ähnlichkeit bis Identität. Die Widerspruchsmarke sei von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft; insbesondere
sei eine Schwächung etwa wegen eines beschreibenden Bedeutungsgehalts
schon deshalb nicht anzunehmen, weil der englischsprachige Begriff „Warp“ in
Alleinstellung unterschiedlichster Bedeutungen haben könne und nur in Zusammensetzungen, beispielsweise mit „time“, eine auf die beanspruchten Produkte zu
beziehende Bedeutung annehmen könne. Eine Verwechslungsgefahr zwischen
den Vergleichsmarken bestehe, weil die jüngere Marke durch den Bestandteil
„WARP“ geprägt werde. Der Zusatz „BROTHERS“ werde - nicht zuletzt in dem
Marktbereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - häufig verwendet,
so dass ihm ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise,
nämlich der normalen Endverbraucher, keinen Herkunftshinweis entnehmen würden. Zumindest aber bestehe die Gefahr, dass die identische Produkte der Inhaberin der jüngeren Marke fälschlich der Widersprechenden zugeordnet würden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin. Unter Bezugnahme
auf ihr Vorbringen im Erinnerungsverfahren, in dem sie eine die Marke „Swing
Brothers“ betreffende Entscheidung der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts zitiert hatte,
ist sie der Ansicht, die Bezeichnung
„WARP
BROTHERS“ stelle eine nicht zu trennende begriffliche Einheit dar, so dass die
Marken sich hinlänglich unterschieden.
Dem tritt die Widersprechende entgegen, die unter Bezugnahme auf die Gründe
des angefochtenen Beschlusses weiter ausführt, in der angegriffenen Marke kein
untrennbarer Gesamtzusammenhang zwischen den beiden Wortelemente bestehe
und die Widerspruchsmarke allein von den Wortbestandteil „WARP“ geprägt
werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten
Schriftsätze sowie den Inhalt der Akten des Deutschen Patent- und Markenamts
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu
Recht die Erinnerung gegen den Löschungsbeschluss 22. März 2002 wegen der
Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs 2 Satz 2, § 42
Abs 2 Nr 1, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.
Der angefochtene Beschluss würdigt – ebenso wie der Löschungsbeschluss vom
22. März 2002 - bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zutreffend die miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) und geht
dementsprechend von erheblichen Anforderungen an den Abstand der Marken
aus. Bei der mehrteiligen jüngeren Marke wäre eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr zu bejahen, wenn der Gesamteindruck durch den übereinstimmenden
Bestandteil „WARP“ geprägt würde und der weitere Bestandteil „BROTHERS“
demgegenüber weitgehend in den Hintergrund träte. Anders als dies bei einer
Wortkombination wie „Swing Brothers“ der Fall sein mag, ist „WARP“ in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, sondern vielmehr normal kennzeichnungskräftig. „BROTHERS“ hingegen ist hier ein häufig
verwendeter, eine bestehende oder ursprüngliche Firmenform beschreibender
Zusatz, dem ein Herkunftshinweis nicht zu entnehmen ist. Dies mag im Show-Bereich anders zu beurteilen sein.
Bei dieser Sachlage bedurfte die Frage einer mittelbaren Verwechslungsgefahr
dadurch, dass die Vergleichsmarken zumindest gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, keiner näheren Prüfung.
Anhaltspunkte, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, waren nicht ersichtlich, so dass es bei dem Grundsatz des § 71 Abs 1
MarkenG verbleibt, wonach alle Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst zu tragen
haben.
Dr. Albrecht
Schwarz
Dr. van Raden
WA