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BPatG Beschluss vom 24.10.2005 – 30 W (pat) 294/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 294/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 05 093.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach

vorangegangener mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 24. Oktober 2005

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen

Winter und Hartlieb 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke ist die nachstehend abgebildete Darstellung – in den Farben kupfer und grün -

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

Rohre und Rohrverbindungsteile aus Metall für Versorgungseinrichtungen der Sanitär- und Heiztechnik.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Untersche zurückgewiesen, da es sich um die bloße

Abbildung der beanspruchten Waren handele, die die Waren ihrer Herkunft nach

nicht individualisieren könne.

Die Darstellung erschöpfe sich in den typischen Merkmalen eines Kupferrohrs und

gehe nicht über die Form hinaus, die zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich sei. Auch die Anbringung von grünen Punkten auf dem Wulst der Verbindungsmuffe könne nicht als phantasievoll und eigentümlich angesehen werden,

weil dies einen seit langem üblichen reinen Sachhinweis darstelle (zB für passgenaues Zusammenstecken oder zur Kennzeichnung des Verwendungszwecks).

Auch die Tatsache, dass das gleiche Rohr auch mit einer anderen Farbpunktierung versehen werde, spreche für einen beschreibenden Hinweis, da es nahe

liege, bei der bildlichen Darstellung technischer Wirkungen und Funktionen verschiedene Farben zu verwenden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, die angemeldete Darstellung erschöpfe

sich nicht in der Darstellung der Ware selbst. Auf dem in Frage stehenden Warengebiet habe die betroffene Farbe selbst keine technische Funktion oder eine dem

Verkehr geläufige Bedeutung im Sinne einer technischen Funktion. Die Anbringung der Farbpunkte auf den beiden Wulsten des Rohrkrümmers weise auch nicht

auf die Art des Zusammensteckens von ankommendem und abgehendem Rohr

hin, da sich dies aus der Ware selbst ergebe.

Es handle sich auch nicht um eine bloße Verzierung. Bei der Anmeldung sei das

Charakteristische das Zusammenwirken der Bestandteile, dh iVm der Darstellung

der Ware Rohrkrümmer die räumliche Anordnung nicht eines, sondern zweier farbiger Punkte an beiden Enden des Rohrkrümmers und zwar konkret auf dem

Wulst, was dazu führe, dass der farbige Punkt optisch an der Plastizität des

Wulstes selbst teilhabe. Es entspreche den tatsächlichen Verhältnissen der Branche, dass farbig gekennzeichnete Rohrkrümmer einem konkreten Anbieter zugeordnet würden.

Wie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Werbeprospekten ersichtlich, werbe die Anmelderin mit den farbigen Punkten überall und zwar als

Herstellerkennzeichen, da eine Dekorierung von technischen Waren nicht üblich

sei. Der Endverbraucher erkenne diese farbigen Punkte auch noch nach der Verwendung bzw. dem Einbau der beanspruchten Waren.

Die Anmelderin erklärt sich einverstanden, mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 19. April 2003 aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs 4 MarkenG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte

Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Darstellung ist jedenfalls nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen

fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke

ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten. Für die entsprechende Beurteilung ist jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Waren selbst erschöpfen, für

die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der BGH auch bei der Anlegung

des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus, dass ihnen im Allgemeinen die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Soweit die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten

Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellen,

und keine über die technische Gestaltung der Ware hinaus gehenden Elemente

aufweisen, wird einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von

denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich

die Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der

Ware typisch und zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind,

sondern darüber hinaus gehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen

der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl BGH GRUR

2004, 503 – Gabelstapler).

Dabei ist auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichen Warengebiet abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlich vorhandenen Gestaltungsformen lässt einen Schluss darauf zu, ob der Verkehr der Marke einen Hinweis auf

die betriebliche Herkunft beilegt.

Nach den genannten Grundsätzen kann daher nicht angenommen werden, dass

die angemeldete Bildmarke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Die

angemeldete Bildmarke besteht aus der naturgetreuen Abbildung eines Kupferrohrwinkels zur Verbindung von Rohren, die - wie auch aus den Prospekten der

Anmelderin ersichtlich - im Heizungs- und Sanitärbereich für den Durchfluss von

Wasser oder Gas eingesetzt werden. Auch ein Rohrwinkel ist - wie der Name

zeigt - ein Rohr, so dass die Abbildung genau die beanspruchten Waren wiedergibt.

Dieser Kupferrohrwinkel ist zusätzlich, wie aus der Abbildung ersichtlich, mit zwei

grünen Punkten versehen und zwar an den beiden Enden der Rohrwinkel, jeweils

auf einem umlaufenden Wulst. Wie aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Musterstück erkennbar, sind die grünen Punkte dabei jeweils auf einer

Ausbeulung dieses Wulstes angebracht, die Ausbeulung wiederum hat auf der

Innenseite des Kupferrohrs eine Kerbe als Gegenstück. Nach den Angaben der

Anmelderin im Prospekt dient die kleine mit den Punkten versehene farbige Ausbeulung – die sog. "SC-Contur" an der sog. Sicke der Pressverbinder dazu, eine

zwangsundichte Stelle zu markieren, an der bei (versehentlich) unverpressten

Rohrverbindungen ein Druckabfall bzw. Wasseraustritt erkennbar ist, bzw. an der

bei ordnungsgemäßer Verpressung die Ausbeulung verschwindet.

Da eine Verbindung von Rohr und Fitting beim bloßen Zusammenstecken oft so

dicht ist, dass eine fehlende Verpressung selbst bei Druckprobe zunächst nicht

auffällt, sich erst nach kurzer Betriebszeit die Verbindung löst und dann ein Auffinden des unverpressten Elementes unnötig Zeit in Anspruch nimmt, soll nach Angaben der Anmelderin durch die "SC-Contur" austretendes Wasser und Druckabfall auf die Spur unverpresster Verbindungen führen. Dabei soll "...äußerlich sichtbares Zeichen eine kleine farbig gekennzeichnete Ausbeulung an jeder Sicke der

Pressverbinder sein..." (vgl. http://www.myshk.com/ikz-praxis/p0103/010303.htm).

Die farbig markierte Ausbeulung gibt damit Auskunft, dass das Element noch unverpresst ist, bei bereits verpressten Elementen soll sie verschwinden (vgl.

http://www.blickpunkt-erdgas.de/rubriken/kommunikation/artikel/be18s17.asp).

Der farbige Punkt markiert damit – wie aus den Angaben der Anmelderin auch in

den vorgelegten Prospekten ersichtlich – an der Außenseite des Pressverbinders

die oben beschriebene Ausbeulung und zugleich – wie aus dem vorgelegten

Musterstück erkennbar - die Stelle, wo an der Innenseite des Pressverbinders eine

Kerbe angebracht ist, die zusammen bei unterlassener Verpressung einen Raum

für durchströmendes Gas bzw. Wasser lassen. Er weist damit auf die Verbindungsstelle hin, wo im Falle eines Wasser- oder Gasaustritts noch eine Verpressung vorzunehmen wäre.

Nicht nur die Markierung in Form eines Punktes über der Ausbeulung und der

Kerbe auf der Innenseite erfüllt damit eine wichtige technische Funktion, sondern

auch die Wahl der Farbe grün für die Farbgestaltung der Markierungspunkte.

So erfüllt die Farbe grün als Kennzeichnungsmittel im Heizungs- und Sanitärbereich eine wichtige Hinweisfunktion, sie gibt dem Fachmann und sachkundigen

Laien an, dass die mit der Farbe grün gekennzeichnete Leitung eine wasserführende Leitung ist. Diese Farbgebung ist entsprechend der Art der Durchflussstoffe

entsprechend DIN 2403 genormt und allgemein bekannt und wird von Herstellern

im Bereich der Haustechnik und insbesondere im Bereich der Labortechnik als

Kennzeichnungsmittel verwendet (vgl. http://www.kupfer-institut.de unter Rohrleitungen - Planung/Verlegung - Leitungsführung/Befestigung; sowie Die fachgerechte Kupferrohr-Installation unter http://www.kupfer.org/pdf/i158.pdf sowie Produktdarstellung Laborarmaturen unter http://www.aqua-labor.de/produkte.html), um

Bedienungsfehler durch ein schnelles Auffinden der entsprechenden Leitungen zu

vermeiden.

Hieraus ergibt sich, dass die farbige Punktmarkierung ein Merkmal der abgebildeten Waren darstellt, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich

ist. Neben dem Hinweis darauf, wo sich bei Druckabfall oder Wasseraustritt die

zwangsundichte Stelle bedingt durch die fehlerhafte Verpressung befindet, gibt die

grüne Punktmarkierung auch den schlichten Hinweis, dass es sich um eine Wasserohrleitungsverbindung handelt.

Die Bildmarke erschöpft sich dabei in der Darstellung von Merkmalen, die für die

Art der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich

sind und weist keine darüber hinaus gehenden charakteristischen Elemente auf

(vgl. BGH – GRUR 2004,507 Käse in Blütenform).

Das allgemeine Publikum kann deshalb dem angemeldeten Zeichen, das lediglich

eine naturgetreue Abbildung eines Kupferrohrfittings zur Verwendung bei Wasserrohrleitungen mit einer speziellen, markierten Sicherheitsausformung zur Kenntlichmachung eines nicht gewünschten, unverpressten Zustands darstellt, keine

herstellerspezifischen Besonderheiten entnehmen. An die Markierungsfarbe grün

für Wasser ist der Verkehr bereits gewöhnt; ob diese grüne Markierung in Punkt-

oder Streifen oder anderer Form gehalten ist, ist für den Hinweis auf eine Wasserleitung zunächst nachrangig. Als Markierung der rund gehaltenen Ausbeulung

des Wulstes ist die Form des Punktes aber wohl auch überwiegend technisch bedingt.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Farben in Form von Punkten, Rechtecken,

Balken oder ähnlichem im technischen Bereich oder Geschäftsleben allgemein ein

beliebtes blickfangartiges Merkmal zur Unterscheidung von Produkttypen oder

Sachgebieten bilden und der Verkehr daher von Haus aus kaum geneigt sein wird,

in solchen Farbkennzeichnungen eine betriebliche Hinweiswirkung zu sehen. Im

Bereich der Rohrleitungen, für die hinsichtlich der Kennzeichnung der Durchflussstoffe Farbgebungen vorgegeben sind, können Farben aber jedenfalls von Haus

aus keine markenmäßige betriebliche Hinweisfunktion entfalten.

Gerade bei technischen Teilen wird der Verkehr ein konkretes Gestaltungsmerkmal – selbst wenn es in Wirklichkeit nicht technisch bedingt ist – eher für funktionsbedingt halten und ihm keinen Herkunftshinweis entnehmen, weil er zunächst

davon ausgeht, dass sich die Form bei solchen Waren in erster Linie an der technischen Funktion orientiert (vgl. BGH GRUR 2004, 507, 509 – Transformatorengehäuse).

Soweit die Anmelderin Unterlagen dafür nachgereicht hat, dass farbig gekennzeichnete Rohrkrümmer bestimmten Anbietern zugeordnet würden, lässt sich hieraus lediglich erkennen, dass diese Markierungen ebenfalls dazu dienen, auf den

unverpressten Zustand der Rohre hinzuweisen und damit eine technische Funktion erfüllen, so dass sich keine andere Beurteilung ergeben kann.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu

Abb. 1