Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.10.2005 – 32 W (pat) 228/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 228/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 21 453.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker
und die Richter Viereck und Kruppa 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 -
vom 24. April 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 2. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Wortmarke
KUBA
war zunächst für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:
"Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Mess-, Signal-,
Kontroll-, Unterrichtsapparate und –instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten,
Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe von Ton und
Bild, einschließlich Bildtelefone, Lautsprecherboxen; CD-Player,
CD-ROMS; CD's (für Ton und Bild), Disketten, Entstörgeräte
(Elektrizität), Radios
für Fahrzeuge, Fernsehapparate, Fernsprechapparate, Kassettenabspielgeräte, Kopfhörer, Mikrophone,
Mobiltelefone, geldbetätigte Musikboxen, Plattenspieler, Radios,
Videorecorder, Schallplatten, Magnetaufzeichnungsträger, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Tonträger, Videobänder, Videokameras, Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Peripheriegeräte zu Computern (soweit in
Klasse 9 enthalten); Werbung, Geschäftsführung, Organisation
und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Dienstleistungen bezüglich der Freizeitgestaltung; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen und Seminaren; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellungen); Unterhaltung; Veranstaltung
von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung)".
Mit Beschluss vom 24. April 2003 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes durch einen Beamten des gehobenen Dienstes
die Anmeldung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei als geographische
Herkunftsangabe freihaltungsbedürftig; zudem lasse sie die erforderliche Unterscheidungskraft vermissen. Für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen komme "KUBA" bereits heute als Herkunftsort in Betracht, wobei dies
insbesondere für den Tourismus gelte. Soweit eine Herkunft aus Kuba für andere
Waren und Dienstleistungen derzeit nicht nachgewiesen werden könne, sei eine
künftige Entwicklung in dieser Richtung nicht auszuschließen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. An der
Bezeichnung "KUBA" bestehe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen
kein Freihaltebedürfnis. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die beteiligten inländischen Verkehrskreise annehmen könnten, die betreffenden Waren/Dienstleistungen würden aus Kuba stammen. Aufgrund der über Kuba verhängten Wirtschaftssanktionen und der extrem schwachen Wirtschaftslage in Kuba erwarte der inländische Verkehr nicht, dass die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen
aus Kuba nach Deutschland exportiert bzw in Deutschland angeboten würden. Die
Bezeichnung "KUBA" weise auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis der Dienstleistungen wie folgt beschränkt:
"Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellungen) für den Bereich
Tonmöbel".
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Für die jetzt noch beanspruchte Dienstleistung stehen einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG entgegen.
1. Die Marke "KUBA" ist für die jetzt noch streitgegenständliche Dienstleistung
nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG als Merkmalsbezeichnung von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche
im Verkehr ua zur Bezeichnung der Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen können.
Die Regelung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass produktbeschreibende Angaben von allen frei verwendet werden
können. Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem
Markt. Die Monopolisierung einer beschreibenden Angabe zugunsten eines einzigen Unternehmens ist deshalb nicht zulässig (EuGH GRUR 1999, 723, 725
- Chiemsee Nr 25). Einer Registrierung von geographischen Bezeichnungen steht
aber auch das Allgemeininteresse entgegen, welches insbesondere darauf beruht,
dass diese nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer
Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen
den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen
verbinden (EuGH Chiemsee aaO, Nr 26). Mithin kommt bei der Prüfung, ob ein
geographischer Begriff als Produktmerkmalsbezeichnung in Betracht kommt (und
nicht nur bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbraucher ebenfalls Bedeutung zu. Nur, wenn die konkret beanspruchten Waren mit dem betreffenden
Ort oder mit den Eigenschaften der als solche erkennbaren geographischen Region vernünftigerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden können, scheidet das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG aus (EuGH Chiemsee, aaO, Nr 31; Ullmann, GRUR 1999, 666,
672). Dagegen ist nicht erforderlich, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes
Freihaltebedürfnis im Sinne der früheren deutschen Rechtsprechung besteht
(EuGH Chiemsee, aaO, Nr 35; vgl auch Senatsbeschluss GRUR 2004, 685, 689
- Lotto).
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht nach der Auffassung des Senats kein
Freihaltungsinteresse an der Bezeichnung "KUBA" für die Dienstleistung "Betrieb
von Museen (Darbietung, Ausstellung) für den Bereich Tonmöbel". Zwar wird dem
von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehr das Land Kuba
bekannt sein. Vernünftigerweise wird jedoch der Besucher eines inländischen Museums für den Bereich Tonmöbel weder gegenwärtig noch zukünftig ernsthaft einen Bezug zu dem Land Kuba erwarten.
2. Für die noch streitgegenständliche Dienstleistung weist die Marke "KUBA" keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf. Es kann daher
nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr die Marke nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel versteht.
Dr. Hacker
Viereck
Kruppa
br/Pü