Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.11.2005 – 20 W (pat) 11/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 11/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 58 678.3-31
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie
den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung, die durch Teilung aus der Stammanmeldung
197 45 350.3-31 hervorgegangen war, hatte die Prüfungsstelle für Klasse H 04 Q
des Patentamts mit Prüfungsbescheid vom 1. August 2002 ua mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber der genannten Entgegenhaltung (1) als nicht gewährbar
angesehen, jedoch gleichzeitig eine patentfähige Fassung der Ansprüche vorgeschlagen. Im März und Juni 2003 hat die Anmelderin jeweils wegen Verkaufsabsichten beantragt, die Frist zur Beantwortung des offenen Prüfungsbescheids zu
verlängern. Zuletzt war ihr hierfür eine Frist bis zum 24. Oktober 2003 gewährt
worden.
Mit Beschluss vom 26. November 2003 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus
den im Prüfungsbescheid genannten Gründen zurückgewiesen. Laut Vermerk in
der Amtsakte wurde der Beschluss am 28. November 2003 zur Postabfertigungsstelle gegeben. Die Zustellung des Beschlusses an die Anmelderin wurde per Einschreiben,
abgesandt
am
2. Dezember 2003
veranlasst. Bereits
am
30. November 2003 war im Patentamt ein Fax der Anmelderin eingegangen, mit
einem erneuten Fristgesuch bis zum 30. März 2004.
Die Anmelderin hat gegen den Zurückweisungsbeschluss am 17. Dezember 2003
Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihrem Fristgesuch
stattzugeben.
Ferner beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Ihrer schriftsätzlichen Ankündigung folgend, hat die Anmelderin die Zahlungsfrist
für die fällige 8. Jahresgebühr verstreichen lassen, so dass die Anmeldung wegen
Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt.
II.
1. Nachdem die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt, hat sich das Beschwerdeverfahren insoweit erledigt und es ist nur
noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen.
Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr unter der Voraussetzung anordnen, dass Umstände vorliegen, die die Einbehaltung der Gebühr als unbillig erscheinen lassen. Dies ist vorliegend nicht der
Fall; insbesondere ist ein Fehler in der Sachbehandlung durch das Patentamt
nicht erkennbar.
Zwar wurde das am 30. November 2003 eingegangene erneute Gesuch der Anmelderin um Verlängerung der Äußerungsfrist nicht mehr berücksichtigt. Hierin
liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses bereits zwei Tage zuvor von der Geschäftsstelle an die
Postabfertigungsstelle des Patentamts abgegeben worden war. Mit dieser Abgabe
ist das Patentamt selbst an den Beschluss gebunden, Änderungen sind nicht mehr
möglich (vgl BGH BlPMZ 2000, 245f – „Graustufenbild“ mwN).
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr