Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.11.2005 – 28 W (pat) 235/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 29 766.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet am 17. Juni 2003 zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Polyglas
als Kennzeichnung für die Waren
„Vorrichtungen und Teile von Vorrichtungen zum Aufarbeiten von
Flüssigkeiten und Gasen, nämlich Filtergehäuse, Separatoren,
Abscheider; Filterkerzen, Filterbeutel, Filterpatronen; Vorrichtungen zur Gasaufbereitung, nämlich Gasgeneratoren, Gaswäscher;
Dienstleistungen eines Verfahrensingenieurs“.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, denn bei dem als Marke beanspruchten Wort
handele es sich um die Bezeichnung eines Komposit-Kunststoffes, womit lediglich
zum Ausdruck gebracht werde, dass die Waren aus diesem Material hergestellt
seien bzw. die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Material erbracht
würden.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter. Sie bestreitet, dass das von ihr als Kunstwort kreierte Markenwort einen Werkstoff bezeichnet; zumindest sei das nicht auf dem vorliegenden Warengebiet der Fall, sondern allenfalls im Bereich der Zahntechnik, wobei
aber auch dort lediglich eine markenmäßige Verwendung festzustellen sei. Im übrigen gingen die von der Markenstelle entgegengehaltenen Fundstellen aus dem
Internet weitgehend auf Produkte der Anmelderin zurück.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn auch nach Auffassung des
Senats handelt es sich bei dem als Marke beanspruchten Wort um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Zutreffend hat bereits die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass es sich bei
„polyglas“ um eine Werkstoffbezeichnung für eine besondere Art von Fiberglas
handelt, die sich auf verschiedenen Warengebieten als reine Sachangabe findet
und dort entsprechend beschreibend verwendet wird, z. B. als Beschichtungsmaterial bei Bierflaschen (www.biochemicals.com), generell zur Oberflächenveredelung (www.globalgs.de), bei Kunststoffböden, Kanalschächten, Fahrzeugteilen
usw.
(www.polyglasdecker.at), bei Fensterrahmen
(„Fenster aus Polyglas“ - www.roderhts.com), Behältern (www.rose-pw.de) sowie bei Fahrzeugreifen
(Fa. G…). Die Anmelderin ist dem lediglich mit der unzutreffenden Behauptung entgegengetreten, es handele sich in allen Fällen um markenmäßige Verwendungen, ohne ansonsten die Feststelllungen des Senats in Frage zu stellen.
Ihr weiterer Einwand, eine beschreibende Verwendung könne zumindest auf dem
von ihr beanspruchten Warengebiet nicht festgestellt werden, läuft auf die Forderung einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme als Eintragungshindernis hinaus,
die dem Markenrecht fremd ist und die auch nicht mit dem Gesetzeswortlaut in
Einklang steht, wo lediglich von „Angaben“ die Rede ist, die „im Verkehr zur Bezeichnung der ... Beschaffenheit ... der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen ... dienen können“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dass eine Werkstoffbezeichnung diese Kriterien ohne weiteres erfüllt, sollte auch für die Anmelderin
außer Streit stehen, zumal sie auf ihren Internetseiten die Werkstoffeigenschaft
ihrer Produkte („aus reinen Mikroglasfasern, Kunststoff, Glas, PTFE usw.) selbst
betont.
Beschreibt das beanspruchte Markenwort aber in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren (nämlich das Material, aus dem die waren hergestellt sind bzw. sein
können) und Dienstleistungen (Ingenieurleistungen speziell für diesen Werkstoff),
ist sie als Marke schutzunfähig, zumal das Markenwort angesichts der bisherigen
Verwendung von den angesprochenen (Fach-) Verkehrskreisen ausschließlich in
diesem Sinne verstanden wird.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb