Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.11.2005 – 28 W (pat) 235/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 29 766.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet am 17. Juni 2003 zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Polyglas

als Kennzeichnung für die Waren

„Vorrichtungen und Teile von Vorrichtungen zum Aufarbeiten von

Flüssigkeiten und Gasen, nämlich Filtergehäuse, Separatoren,

Abscheider; Filterkerzen, Filterbeutel, Filterpatronen; Vorrichtungen zur Gasaufbereitung, nämlich Gasgeneratoren, Gaswäscher;

Dienstleistungen eines Verfahrensingenieurs“.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, denn bei dem als Marke beanspruchten Wort

handele es sich um die Bezeichnung eines Komposit-Kunststoffes, womit lediglich

zum Ausdruck gebracht werde, dass die Waren aus diesem Material hergestellt

seien bzw. die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Material erbracht

würden.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter. Sie bestreitet, dass das von ihr als Kunstwort kreierte Markenwort einen Werkstoff bezeichnet; zumindest sei das nicht auf dem vorliegenden Warengebiet der Fall, sondern allenfalls im Bereich der Zahntechnik, wobei

aber auch dort lediglich eine markenmäßige Verwendung festzustellen sei. Im übrigen gingen die von der Markenstelle entgegengehaltenen Fundstellen aus dem

Internet weitgehend auf Produkte der Anmelderin zurück.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn auch nach Auffassung des

Senats handelt es sich bei dem als Marke beanspruchten Wort um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Zutreffend hat bereits die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass es sich bei

„polyglas“ um eine Werkstoffbezeichnung für eine besondere Art von Fiberglas

handelt, die sich auf verschiedenen Warengebieten als reine Sachangabe findet

und dort entsprechend beschreibend verwendet wird, z. B. als Beschichtungsmaterial bei Bierflaschen (www.biochemicals.com), generell zur Oberflächenveredelung (www.globalgs.de), bei Kunststoffböden, Kanalschächten, Fahrzeugteilen

usw.

(www.polyglasdecker.at), bei Fensterrahmen

(„Fenster aus Polyglas“ - www.roderhts.com), Behältern (www.rose-pw.de) sowie bei Fahrzeugreifen

(Fa. G…). Die Anmelderin ist dem lediglich mit der unzutreffenden Behauptung entgegengetreten, es handele sich in allen Fällen um markenmäßige Verwendungen, ohne ansonsten die Feststelllungen des Senats in Frage zu stellen.

Ihr weiterer Einwand, eine beschreibende Verwendung könne zumindest auf dem

von ihr beanspruchten Warengebiet nicht festgestellt werden, läuft auf die Forderung einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme als Eintragungshindernis hinaus,

die dem Markenrecht fremd ist und die auch nicht mit dem Gesetzeswortlaut in

Einklang steht, wo lediglich von „Angaben“ die Rede ist, die „im Verkehr zur Bezeichnung der ... Beschaffenheit ... der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen ... dienen können“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dass eine Werkstoffbezeichnung diese Kriterien ohne weiteres erfüllt, sollte auch für die Anmelderin

außer Streit stehen, zumal sie auf ihren Internetseiten die Werkstoffeigenschaft

ihrer Produkte („aus reinen Mikroglasfasern, Kunststoff, Glas, PTFE usw.) selbst

betont.

Beschreibt das beanspruchte Markenwort aber in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren (nämlich das Material, aus dem die waren hergestellt sind bzw. sein

können) und Dienstleistungen (Ingenieurleistungen speziell für diesen Werkstoff),

ist sie als Marke schutzunfähig, zumal das Markenwort angesichts der bisherigen

Verwendung von den angesprochenen (Fach-) Verkehrskreisen ausschließlich in

diesem Sinne verstanden wird.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb