Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.11.2005 – 28 W (pat) 26/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 26/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 45 909.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-
Angele 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister sind die Worte
GLIDER ROLLER BELT SUPPORT
als Kennzeichnung für die Waren "Bandförderer und deren Teile (soweit in
Klasse 7 enthalten); Stützapparate für Förderbänder von Bandförderern zum
Zwecke des Flachhaltens von Förderbändern und zum Vermeiden von Umweltverschmutzungen durch Staub".
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung zurückgewiesen, denn die Marke, deren Übersetzung soviel bedeute wie "Halterung/Stütze für (techn.) Trag-
/Laufrollen", stelle eine Sachangabe für die beanspruchten Waren dar. Bei Laufrollen und Walzen, technischen Halterungen und Stützvorrichtungen handle es
sich um wesentliche Teile einer Förderanlage, mit der Marke werde nur eine technische Gleitvorrichtung für derartige Anlagen beschrieben, womit die Marke ohne
Unterscheidungskraft sei.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint, schon durch die
Verwendung englischer Begriffe ergäben sich Zweifel an der Verständlichkeit des
Zeichens. Selbst wenn einige Worte verstanden würden, so bleibe doch die Bedeutung des Gesamtbegriffes unklar. Insbesondere das Wort "GLIDER" könne
nicht beschreibend sein, denn ein "Gleiten" finde bei Bandförderer gerade nicht
statt. Auf Vorhalt des Gerichts, dass in einem Fachartikel über Gurtförderer durchaus von einem "Gleiten" der Bänder über eine glatte Unterlage die Rede ist, meint
die Anmelderin, eine Führung der Bänder gleichzeitig über Rollen und eine glatte
Oberfläche sei nicht möglich, die Begriffe "gleiten" und "rollen" würden deshalb
einander ausschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn der
begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen besteht aus vier Worten, von denen ein jedes ein für
die beanspruchten Bandförderer und deren Stützapparate wesentliches Merkmal
unzweideutig und unmittelbar beschreibt. Ein Bandförderer, mit dem Stück- oder
Schüttgut transportiert wird, besteht aus einer Antriebsstation, einem Tragegerüst
mit Rollen und der Umkehrstation. Dass die englischen Begriffe BELT (Gurt, Riemen), ROLLER (Rolle, Walze, Laufrolle) und SUPPORT (Haltevorrichtung, Träger,
Stütze) wesensbestimmende Teile von Fördergeräten unmittelbar beschreiben,
wird auch von der Anmelderin ernsthaft nicht in Abrede gestellt. Die Verwendung
der englischen Sprache ändert daran ebenfalls nichts, denn bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um Techniker oder technisch versierte Kaufleute, für die angesichts der Globalisierung englischsprachige Begriffe den Geschäftsalltag darstellen. Diese Fachbegriffe finden sich auch in Wortkombination
wie "support roller" (Stützrolle) "roller support" (Walzenträger), "belt roll" (Gurtrolle), "roller belt conveyors" (Laufrollen Bandförderer), allesamt technische Teile
von Bandförderern. Anders als die Anmelderin meint, hat auch das Wort "Glider"
einen für den angesprochenen Verkehr bedeutsamen Aussagegehalt. In erster
Linie bedeutet "glider" zwar "Segelflugzeug", im technischen Sprachgebrauch wird
damit aber auch die "Gleitvorrichtung" bezeichnet. Eine "Gleitvorrichtung" oder das
"Gleiten" besitzt bei Bandförderern aber durchaus einen beschreibenden Aussagegehalt. Zum einen gibt es Gurtförderer, die schon deshalb "gleiten", weil sie
über eine glatte Unterlage geführt werden, zum anderen soll auch das über Rollen
geführte Band sich möglichst ruckfrei bewegen, damit ein Verlust des Transportgutes vermieden wird, ein "Gleiten" des Transportbandes entspricht also dem
bestmöglichen Ergebnis.
Steht somit fest, dass ein jeder der Begriffe eine Eigenschaft der Waren deutlich
beschreibt, so könnte die Zusammenfügung dieser schutzunfähigen Worte nur
dann zur Eintragung als Marke führen, wenn damit eine Neuschöpfung, also ein
neue Aussage entsteht, die mehr ist als die bloße Kombination beschreibender
Worte und die sich hinreichend weit von dem Eindruck entfernt, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004,
111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Derartiges ist hier nicht erkennbar, und auch der Anmelderin gelang es nicht darzustellen, weshalb die Aneinanderreihung der beschreibenden Worte mehr sein sollte als die bloße Summe
beschreibenden Aussagen, etwa weil wegen einer ungewöhnlicher Änderung zB
syntaktischer oder semantischer Art eine neue oder auch widersprüchliche Gesamtaussage entstanden ist. Das Wort "GLIDER" kann dies jedenfalls – wie oben
dargestellt – nicht bewirken. Für die Entscheidung kann somit dahinstehen, ob das
Zeichen lediglich beschreibende und für den Verkehr bedeutsame Sachangaben
von Bandförderern aufzählt, oder ob damit eine Gesamtaussage etwa in dem von
Sinn von "Gleit-Vorrichtung für einen Rollen-Bandförderer" getroffen wird. In beiden Fällen ist der Inhalt der Aussagen jeweils beschreibend, womit das Zeichen
für die Mitbewerber zur freien Verfügung bleiben muss (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die US-amerikanische Voreintragung der Marke stützt, kann dies noch nicht einmal als Indiz für die Schutzfähigkeit herangezogen werden, denn dort befindet sich ausdrücklich der Verzicht
auf "ROLLER BELT SUPPORT".
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Hu