Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 25 W (pat) 53/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 53/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 15 298.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterinnen Sredl und Bayer 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2004 teilweise aufgehoben, nämlich soweit die Anmeldung
für die Dienstleistungen "Abbrucharbeiten an Gebäuden; Dichtungsarbeiten an Gebäuden; Reinigung von Gebäuden; Gerüstbau; Klempnerarbeiten; Malerarbeiten; Maurerarbeiten; Tapezierarbeiten; Hausmeister-, Butlerdienste" zurückgewiesen worden
ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Ostwesthaus
ist im Jahre 2001 für die Dienstleistungen
"Bauwesen
Abbrucharbeiten an Gebäuden
Dichtungsarbeiten an Gebäuden
Reinigung von Gebäuden
Gerüstbau
Klempnerarbeiten
Malerarbeiten;
Maurerarbeiten
Tapezierarbeiten
Dienstleistungen eines Architekten
Bauberatung
Vermietung von Ferienhäusern
Gartenarbeiten
Gartenbauarbeiten
Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten
Dienstleistungen eines Grafikers
Hausmeister-, Butlerdienste
Ingenieurarbeiten
Dienstleistungen eines Innenarchitekten
Konstruktionsplanung
Projektplanung, auch technische
Stadtplanung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 16. Januar 2004 durch eine Prüferin des höheren Dienstes die
Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Angabe "Ostwesthaus" sei als rein beschreibende Angabe im Interesse der Mitbewerber der
Anmelderin freizuhalten. Für die beanspruchten Dienstleistungen rund ums Haus
bzw rund um das Bauen eines solchen sage die angemeldete Wortmarke lediglich
aus, dass es um ein Bauen nach natürlichen Prinzipien gehe. Dabei spiele keine
Rolle, ob es sich hierbei um Bauprinzipien nach den Regeln des seit mehreren
Jahren sehr modernen und damit weithin bekanten "Feng-Shui" handele. Der
Aussagegehalt des Wortes sage nur, dass die so benannten Dienstleistungen den
natürlichen Regeln und Prinzipien folgten. Diese seien bereits vor 5000 Jahren in
der östlichen Hemisphäre (Asien) kultiviert worden und erfreuten sich nun auch im
Westen großer Beliebtheit. Der Ausdruck besage somit lediglich, dass die angebotenen Dienstleistungen Ost- und Westgut und –Ideen miteinander verbänden.
Den Mitbewerbern müsse es unbenommen bleiben, auf ihre Besonderheiten bzw
Spezialisierung in schlagwortartiger und werbewirksamer Art hinzuweisen. Auf die
Frage der mangelnden Unterscheidungskraft komme es nicht mehr an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Es fehle der Marke, die sich an eine breite Schicht von Verbrauchern richte, nicht
jegliche Unterscheidungskraft. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und
verständige Verbraucher werde in der Marke ein Kunstwort sehen. Das Wort sei
weder lexikalisch noch umgangssprachlich gebräuchlich. Die Wortkombination sei
eher ein Hinweis auf Gesamtdeutschland als auf eine fernöstliche Ausrichtung.
Die überwiegende Anzahl der angesprochenen Verkehrskreise hätte auch kein
Interesse an Feng Shui. Der Begriff sei geeignet, auf ein Unternehmen hinzuweisen, das gesamtdeutsch tätig werden wolle, wobei eine genaue Beschreibung der
Dienstleistungen nicht erfolge. Ein aktuelles tatsächliches Freihaltebedürfnis sei
nicht nachgewiesen worden und bestehe nicht.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 wies der Senat unter Bezug auf eine dem Schreiben beigefügte Internetrecherche ergänzend darauf hin, dass die Bezeichnung
auch auf die räumliche Orientierung eines Hauses in Ost-West-Richtung hinweisen könne und zusätzlich das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft in
Betracht komme, welches sich daraus ergeben könne, dass die angesprochenen
Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sähen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur
teilweise Erfolg, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen "Abbrucharbeiten an
Gebäuden; Dichtungsarbeiten an Gebäuden; Reinigung von Gebäuden; Gerüstbau; Klempnerarbeiten; Malerarbeiten; Maurerarbeiten; Tapezierarbeiten; Hausmeister-, Butlerdienste".
Hinsichtlich der weiteren angemeldeten Dienstleistungen steht der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung "Ostwesthaus" dagegen ein Schutzhindernis im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur
st Rspr EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680
– Biomild).
Eine fehlende Unterscheidungskraft kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Dienstleistung selbst ergeben, sondern daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der
jeweiligen Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation
sehen (vgl BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; BPatG MarkenR 2004, 148,
150 – beauty24.de).
Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Bauwesen, Dienstleistungen eines
Architekten, Bauberatung, Vermietung von Ferienhäusern, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten, Dienstleistungen
eines Grafikers, Ingenieurarbeiten, Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Konstruktionsplanung, Projektplanung, auch technische, Stadtplanung" versteht der
Verkehr die Bezeichnung "Ostwesthaus" lediglich als Sachangabe. Diese Dienstleistungen betreffen die Planung und den Bau eines Hauses und seine Eingliederung in die Umgebung. Bei Häusern und Wohnungen ist die Angabe der geplanten
Lage eine Eigenschaft, die für den Verkehr von Bedeutung sein kann, wobei auch
die Ausrichtung des Gebäudes nach den Himmelsrichtungen Ausfluss auf die
Dienstleistung haben kann. So bietet etwa eine Firma verschiedene Typen von
Häusern an, je nach dem, ob es sich um ein Haus mit Ausrichtung nach Ost und
West oder nach Süd handelt. Entsprechende Belege sind der Anmelderin bereits
mit Schreiben vom 19. Juli 2005 übersandt worden. Die Bezeichnung "Ostwesthaus" ist sprachüblich gebildet. So wird zB auch eine ost-west-orientierte Wohnung als "Ost-West- Wohnung" angeboten. Bei sämtlichen Dienstleistungen, die
sich unmittelbar mit der Planung und dem Bau eines solchen Hauses beschäftigen
oder damit im Zusammenhang stehen, stellt die angemeldete Marke – indem sie
den Gegenstand der Dienstleistung beschreibt - eine Sachangabe dar, die nicht
geeignet ist, die Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen eines anderen
zu unterscheiden. Dies gilt nicht nur für die Planung und den Bau eines Gebäudes
im engeren Sinne, sondern auch für die Dienstleistungen, welche die Eingliederung eines solchen Baus in die Umgebung betreffen, wie den Gartenbau betreffende Dienstleistungen und die Stadtplanung. Diese Dienstleistungen können sich
ebenfalls daran orientieren, wie ein Gebäude ausgerichtet ist.
Auch bei der Dienstleistung "Vermietung von Ferienhäusern" liegt ein Verständnis
der angemeldeten Marke l als Sachangabe nahe, da sie die Lage des Mietobjekts
näher bezeichnet.
Die Bezeichnung "Ostwesthaus" im Sinne einer Stilrichtung, die sowohl östliche
als auch westliche Prinzipien vereinigt, dürfte dagegen nicht allgemein bekannt
sein und ist auch nicht belegt, so dass eine solche eher theoretische Bedeutung
unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft für den Verkehr nicht im Vordergrund steht. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein nach dem Ost-West-System (=
Pa Chai, eine Richtung des traditionellen Feng Shui) eingerichtetes Haus als
"Ostwesthaus" bezeichnet würde. Sollte ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs
die Bezeichnung jedoch im Sinne einer solchen Stilrichtung verstehen, so sähe er
darin auch nur eine Sachangabe.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, der Verkehr verstehe "Ostwesthaus" dahingehend, dass die Anmelderin auf eine beabsichtigte gesamtdeutsche Tätigkeit
hinweisen wolle, liegt nicht nahe, da der Bestandteil "Ostwest" eindeutig auf den
weiteren Bestandteil "haus" bezogen ist. Im Übrigen würde der Verkehr einen
Hinweis der Anmelderin, dass sie deutschlandweit tätig sei, ebenso wenig als
Marke auffassen. Auch reichte Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung noch nicht aus,
um ihre Schutzfähigkeit zu bejahen (BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; EuGH
MarkenR 2003, 450 - Doublemint).
Ob der Eintragung der Bezeichnung "Ostwesthaus" für die bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft versagten Dienstleistungen auch die Vorschrift des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.
Hinsichtlich der Dienstleistungen "Abbrucharbeiten an Gebäuden; Dichtungsarbeiten an Gebäuden; Reinigung von Gebäuden; Gerüstbau; Klempnerarbeiten;
Malerarbeiten; Maurerarbeiten; Tapezierarbeiten; Hausmeister-, Butlerdienste" hat
die Beschwerde dagegen Erfolg, da insoweit Schutzhindernisse im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen.
Für diese Dienstleistungen spielt die im Vordergrund stehende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung, nämlich die Ausrichtung des Gebäudes in Ostwestrichtung, keine Rolle. "Abbrucharbeiten an Gebäuden; Dichtungsarbeiten an Gebäuden; Reinigung von Gebäuden; Gerüstbau; Klempnerarbeiten; Malerarbeiten;
Maurerarbeiten; Tapezierarbeiten; Hausmeister-, Butlerdienste" weisen keinen auf
Anhieb erkennbaren Bezug zur Ausrichtung des Gebäudes auf, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit nicht als Sachangabe wirkt. Die Bezeichnung
"Ostwesthaus" ist hinsichtlich dieser Dienstleistungen geeignet, als Unterscheidungsmittel für die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu dienen.
Die angemeldete Marke ist für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen auch
nicht unmittelbar beschreibend, so dass der Eintragung § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
ebenfalls nicht entgegensteht. Die Ausrichtung des Gebäudes in Ost-West-Richtung könnte für diese Dienstleistungen allenfalls unter zu Hilfenahme mehrerer
Gedankenschritte eine Bedeutung zukommen. Auch gibt es keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass ein Verständnis der Bezeichnung im Sinne einer Stilrichtung - welche zudem nicht belegt ist - hierfür unmittelbar beschreibend wäre.
Die Beschwerde der Anmelderin hat somit in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet.
Kliems
Sredl
Bayer
Na