Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 30 W (pat) 135/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 135/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Markenanmeldung 302 16 168.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 2004 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 478 890 wegen Verwechslungsgefahr
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 13. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 16 168 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 478 890 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes
von
Amts
wegen
(vgl
dazu
auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu