Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 30 W (pat) 63/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 63/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 24 178.7 08.05
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
SKYLAB
für die Waren und Dienstleistungen
Alarmanlagen für Fahrzeuge;
Ortungs-/Satellitenüberwachungs-/Flottenmanagementsysteme für
Fahrzeuge;
Einbau von Alarmanlagen und Ortungssystemen.
Die Markenstelle für Kl 9 hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für
die Waren
Ortungs-/Satellitenüberwachungs-/Flottenmanagementsysteme für
Fahrzeuge;
wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses.
Es handele sich um eine Kombination aus Wörtern des engl. Grundwortschatzes
in der Bedeutung von Himmelslaboratorium, "lab" sei auch im Deutschen die Abkürzung für "Labor".
"SKYLAB" weise daher den unmittelbar beschreibenden Gehalt auf, dass die og
Systeme unter wesentlicher Beteiligung eines derartigen Himmelslabors arbeiten
bzw von diesem erbracht werden. Es sei nahe liegend, dass bei der Ortung von
Fahrzeugen via Satellit bei entsprechend komplexeren Vorgängen auch Himmelslaboratorien mit einer großen Verarbeitungskapazität von Informationen zum
Einsatz kommen können.
Es bestehe ein künftiges Freihaltebedürfnis vor dem Hintergrund sich ausweitender Möglichkeiten der Navigationssysteme via Satellit und weiterer Verknüpfungsmöglichkeiten dieser Systeme.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt.
Das von den Anmeldern beanspruchte System stelle kein Himmelslaboratorium
dar, "SKYLAB" sei allenfalls ein sprechendes Zeichen.
Es bestehe kein unmittelbarer Produktbezug, der Begriff sei ungenau, es gebe andere Möglichkeiten zur Produktbeschreibung.
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle vom 25. November 2003 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Absatz 4 Markengesetz zulässige Beschwerde der Anmelder ist in
der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "SKYLAB" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von
der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus
beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass
die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem
Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu
diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei
spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese
Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen
Merkmale sind (vgl. EuGH aaO S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S. 500, 507
- Postkantoor).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Worten "sky" und
"lab" zusammen. Das englische "sky" für "Himmel, Luftraum" (vgl. LEO-Online
Lexikon Englisch der TU München) gehört zum englischen Grundwortschatz und
ist auch aus Zusammensetzungen bekannt, die als englische Begriffe in der deutschen Sprache Verwendung finden wie bspweise "Skyline, Skyscraper".
Das Wort "lab" steht als Abkürzung und umgangssprachlicher Ausdruck für den
englischen Begriff "laboratory" für "Labor" und wird verwendet bspweise in den
Zusammensetzungen "space-lab" für "Weltraumlaboratorium" und "research lab"
für "Forschungslaboratorium" (vgl. LEO Lexikon aaO).
Die angemeldete Bezeichnung "Skylab" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung
"Himmelslabor(atorium), Weltraumlabor".
Die Zusammensetzung "skylab" ist insbesondere bekannt durch die Namensgebung für die erste US-amerikanische Weltraumstation sowie die Bezeichnung für
die Raumfahrtmissionen in diesem Zusammenhang. Das Projekt bekam den Namen 1970 als Abkürzung für "Laboratory in the Sky", ein Himmelslaboratorium, in
dem Astronauten leben und arbeiten sollten (vgl.).
Diese bekannte Namensgebung kann jedoch nichts ändern an der ursprünglichen
Bedeutung der Zusammensetzung "skylab" im Sinne von "Himmelslabor". Zum
einen existiert ein Raumfahrtprojekt dieses Namens nicht mehr zum anderen hat
sich der Bedeutungsgehalt durch die frühere Namensgebung dadurch nicht verändert.
Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das
"Ortungs-/Satellitenüberwachungs-/Flottenmanagementsysteme
für Fahrzeuge"
nennt, ergibt die angemeldete Bezeichnung "SKYLAB" unter Bezugnahme auf die
beanspruchten Waren – neben der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung - die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die für ein Himmelslabor bestimmt sind oder in Verbindung mit dem Einsatz eines Weltraumlaboratoriums
Verwendung finden.
So ist zum einen denkbar, dass ein Himmelslabor über entsprechende Ortungs-
und Sicherungssysteme verfügt, um zum Beispiel Rendevous und Andockmanöver
mit
Raumfahrzeugen
(vgl
http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/text/36744/) auch autonom von einemBodenkontrollzentrum zu koordinieren
und zu überwachen. Zum anderen ist vorstellbar, dass derartige Ortungs- und
Sicherungssysteme im Bereich der Verteidigungstechnik in einem Himmelslabor
dergestalt Einsatz
finden, dass dieses damit auch autonom
vom
Bodenkontrollzentrum operieren kann, um sich z.B. gegen die Gefährdung durch
fremde Flugojekte zu schützen und diese abzuwehren.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren selbst ein derartiges
Himmelslabor darstellen, da die Bezeichnung "SKYLAB" auch einen beschreibenden Hinweis für Waren geben kann, die für einen derartigen Einsatz in einem
Himmelslabor bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Es handelt sich damit um eine beschreibende Angabe ohne begriffliche Ungenauigkeit.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu