Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 30 W (pat) 63/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 63/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 24 178.7 08.05

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

SKYLAB

für die Waren und Dienstleistungen

Alarmanlagen für Fahrzeuge;

Ortungs-/Satellitenüberwachungs-/Flottenmanagementsysteme für

Fahrzeuge;

Einbau von Alarmanlagen und Ortungssystemen.

Die Markenstelle für Kl 9 hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für

die Waren

Ortungs-/Satellitenüberwachungs-/Flottenmanagementsysteme für

Fahrzeuge;

wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses.

Es handele sich um eine Kombination aus Wörtern des engl. Grundwortschatzes

in der Bedeutung von Himmelslaboratorium, "lab" sei auch im Deutschen die Abkürzung für "Labor".

"SKYLAB" weise daher den unmittelbar beschreibenden Gehalt auf, dass die og

Systeme unter wesentlicher Beteiligung eines derartigen Himmelslabors arbeiten

bzw von diesem erbracht werden. Es sei nahe liegend, dass bei der Ortung von

Fahrzeugen via Satellit bei entsprechend komplexeren Vorgängen auch Himmelslaboratorien mit einer großen Verarbeitungskapazität von Informationen zum

Einsatz kommen können.

Es bestehe ein künftiges Freihaltebedürfnis vor dem Hintergrund sich ausweitender Möglichkeiten der Navigationssysteme via Satellit und weiterer Verknüpfungsmöglichkeiten dieser Systeme.

Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt.

Das von den Anmeldern beanspruchte System stelle kein Himmelslaboratorium

dar, "SKYLAB" sei allenfalls ein sprechendes Zeichen.

Es bestehe kein unmittelbarer Produktbezug, der Begriff sei ungenau, es gebe andere Möglichkeiten zur Produktbeschreibung.

Die Anmelder beantragen sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 25. November 2003 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Absatz 4 Markengesetz zulässige Beschwerde der Anmelder ist in

der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "SKYLAB" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von

der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein

merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere

syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus

beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413

- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass

die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem

Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu

diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei

spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese

Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen

Merkmale sind (vgl. EuGH aaO S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S. 500, 507

- Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Worten "sky" und

"lab" zusammen. Das englische "sky" für "Himmel, Luftraum" (vgl. LEO-Online

Lexikon Englisch der TU München) gehört zum englischen Grundwortschatz und

ist auch aus Zusammensetzungen bekannt, die als englische Begriffe in der deutschen Sprache Verwendung finden wie bspweise "Skyline, Skyscraper".

Das Wort "lab" steht als Abkürzung und umgangssprachlicher Ausdruck für den

englischen Begriff "laboratory" für "Labor" und wird verwendet bspweise in den

Zusammensetzungen "space-lab" für "Weltraumlaboratorium" und "research lab"

für "Forschungslaboratorium" (vgl. LEO Lexikon aaO).

Die angemeldete Bezeichnung "Skylab" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung

"Himmelslabor(atorium), Weltraumlabor".

Die Zusammensetzung "skylab" ist insbesondere bekannt durch die Namensgebung für die erste US-amerikanische Weltraumstation sowie die Bezeichnung für

die Raumfahrtmissionen in diesem Zusammenhang. Das Projekt bekam den Namen 1970 als Abkürzung für "Laboratory in the Sky", ein Himmelslaboratorium, in

dem Astronauten leben und arbeiten sollten (vgl.).

Diese bekannte Namensgebung kann jedoch nichts ändern an der ursprünglichen

Bedeutung der Zusammensetzung "skylab" im Sinne von "Himmelslabor". Zum

einen existiert ein Raumfahrtprojekt dieses Namens nicht mehr zum anderen hat

sich der Bedeutungsgehalt durch die frühere Namensgebung dadurch nicht verändert.

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das

"Ortungs-/Satellitenüberwachungs-/Flottenmanagementsysteme

für Fahrzeuge"

nennt, ergibt die angemeldete Bezeichnung "SKYLAB" unter Bezugnahme auf die

beanspruchten Waren – neben der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung - die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die für ein Himmelslabor bestimmt sind oder in Verbindung mit dem Einsatz eines Weltraumlaboratoriums

Verwendung finden.

So ist zum einen denkbar, dass ein Himmelslabor über entsprechende Ortungs-

und Sicherungssysteme verfügt, um zum Beispiel Rendevous und Andockmanöver

mit

Raumfahrzeugen

(vgl

http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/text/36744/) auch autonom von einemBodenkontrollzentrum zu koordinieren

und zu überwachen. Zum anderen ist vorstellbar, dass derartige Ortungs- und

Sicherungssysteme im Bereich der Verteidigungstechnik in einem Himmelslabor

dergestalt Einsatz

finden, dass dieses damit auch autonom

vom

Bodenkontrollzentrum operieren kann, um sich z.B. gegen die Gefährdung durch

fremde Flugojekte zu schützen und diese abzuwehren.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren selbst ein derartiges

Himmelslabor darstellen, da die Bezeichnung "SKYLAB" auch einen beschreibenden Hinweis für Waren geben kann, die für einen derartigen Einsatz in einem

Himmelslabor bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Es handelt sich damit um eine beschreibende Angabe ohne begriffliche Ungenauigkeit.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu