Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 24 W (pat) 223/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 223/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 31 839 08.05
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 31 839 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 13. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen
Marke 399 31 839 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Der Widerspruch aus der
Marke 1 188 739 derselben Widersprechenden wurde in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Inhaber der angegriffenen Marke haben im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Anschlussbeschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist, soweit in ihm die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist (vgl BGH Mitt 1998,
264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
BPatGE 43, 96). Soweit die Widersprüche zurückgewiesen worden sind, hat sich
das Verfahren erledigt.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Ströbele
Kirschneck
Guth
Bb