Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 24 W (pat) 223/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 223/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 31 839 08.05

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 31 839 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 13. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen

Marke 399 31 839 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Der Widerspruch aus der

Marke 1 188 739 derselben Widersprechenden wurde in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Inhaber der angegriffenen Marke haben im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Anschlussbeschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist, soweit in ihm die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist (vgl BGH Mitt 1998,

264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

BPatGE 43, 96). Soweit die Widersprüche zurückgewiesen worden sind, hat sich

das Verfahren erledigt.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Ströbele

Kirschneck

Guth

Bb