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BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 25 W (pat) 43/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 43/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 28 390.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Objects of Desire

ist am 3. Mai 2001 für die Dienstleistungen

„Tätigkeiten eines Designers, Entwurf und Gestaltung von Motiven, Illustrationen, Gegenständen aller Art; Versandhandel; Konzeption und Durchführung von Präsentationen, Werbeaktionen,

Ausstellungen und Vorführungen“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 12. Februar 2004 durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes die

Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Beschluss bezeichnete die Anmeldung als von einem der ursprünglichen Anmelder stammend,

wurde jedoch den Vertretern der Rechtsnachfolgerin zugestellt, welche im Anschreiben als Anmelderin genannt wurde.

Der sprachüblich gebildete Ausdruck „Objects of Desire“ setze sich aus geläufigen

Grundbegriffen der englischen Sprache zusammen und lasse sich ohne weiteres

mit „Objekte der Sehnsucht/des Verlangens“ übersetzen. Es handele sich dabei im

vorliegenden Dienstleistungszusammenhang lediglich um eine die gestalteten,

entworfenen, präsentierten und beworbenen Gegenstände anpreisende Werbeaussage ganz allgemeiner Art, der unter keinem Gesichtspunkt kennzeichnende

Funktion zukomme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen

Anmelder mit Antrag,

den Beschluss der Markenstelle vom 12. Februar 2004 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Zutreffend habe zwar die Markenstelle ausgeführt, dass sich der Slogan aus

Wörtern der englischen Sprache zusammensetze und mit „Objekte der Sehnsucht“

zu übersetzen sei. Es handele sich jedoch um eine grandiose Übertreibung mit eigenartigem Sehnsuchtscharakter (gewisse Originalität), der eine kennzeichnende

Funktion nicht abgesprochen werden könne. Eine unmittelbare beschreibende

Funktion könne es im vorliegenden Fall aus semantischen Gründen nicht geben,

da Dienstleistungen keine Objekte oder Gegenstände seien.

Mit Schreiben vom 3. August 2004 wies der Senat die Beschwerdeführerin darauf

hin, er gehe trotz der falschen Bezeichnung des Anmelders im angegriffenen Beschluss davon aus, dass die Zurückweisung der Anmeldung gegenüber der Berechtigten, also der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Anmelder erging. Auch

könne sich eine fehlende Unterscheidungskraft nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand

der jeweiligen Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen. Daraufhin bat die Beschwerdeführerin um Entscheidung nach Aktenlage.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin, gegen die der Beschluss der Markenstelle trotz

Falschbezeichnung im Rubrum erging und zugestellt wurde, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Objects of Desire“ steht ein

Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr

EugH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGHk GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Es

sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich

für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne

weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Jedoch

hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist

(vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

Der Verkehr versteht die aus Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzte

angemeldete Marke „Objects of Desire“ im Sinne von „Objekte der Sehnsucht“ und

damit als Hinweis auf den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen „Tätigkeiten eines Designers, Entwurf und Gestaltung von Motiven, Illustrationen, Gegenständen aller Art; Versandhandel; Konzeption und Durchführung von Präsentationen, Werbeaktionen, Ausstellungen und Vorführungen“. Diese Dienstleistungen können dafür bestimmt sein, Objekte der Sehnsucht zu entwerfen und zu

gestalten, oder die Dienstleistungen können sich auf solche Objekte beziehen, indem diese zB bei Werbeaktionen präsentiert, ausgestellt oder vorgeführt werden.

Das Argument der Anmelderin, bei „Objects of Desire“ handele es sich um Waren

und nicht um die angemeldeten Dienstleistungen, weshalb das angemeldete Zeichen aus semantischen Gründen keine beschreibende Funktion habe, kann eine

Schutzfähigkeit nicht begründen, da auch der Hinweis auf den Gegenstand der

Dienstleistungen nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb aufgefasst wird. Eine fehlende Unterscheidungskraft kann sich nicht nur aus dem Bezug

des Zeichens zu der Dienstleistung selbst ergeben, sondern daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (vgl BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; BPatG MarkenR 2004, 148, 150 - beauty24.de).

Die angemeldete Bezeichnung stellt entgegen der Ansicht der Anmelderin auch

keine „grandiöse Übertreibung mit eigenartigem Sehnsuchtscharakter“ dar, denn

die Gestaltung und die Präsentation von Waren soll gerade dazu dienen, aus Produkten „Objekte der Begierde“ zu machen. Darüber hinaus ist der Verkehr in der

Werbung an Übertreibungen gewöhnt, so dass er auch bei einer solchen übertreibenden Wortwahl lediglich eine Sachangabe und keine Marke sieht.

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke darüber hinaus auch die Vorschrift

des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Kliems

Sredl

Bayer

Na