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BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 27 W (pat) 169/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 169/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 43 913.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Dr. van Raden und die
Richterin Prietzel-Funk am 8. November 2005 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 7. Mai 2004 die Anmeldung der Marke
für
Air Core
Klasse 23 : Garne und Fäden für textile Zwecke
Klasse 25 : Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
insbesondere Sportbekleidung und Strümpfe
gemäß § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke für die in Anspruch genommenen
Waren freihaltebedürftig sei. Bei dem Begriff "Air Core handele es sich nicht um
ein schutzfähiges Fantasiewort, sondern um einen englischsprachigen
Sachbegriff, mit dem darauf hingewiesen werde, dass die beanspruchten Waren
einen "Luftkern" aufwiesen. Bei den beanspruchten Waren handele es sich um
solche, bei denen eine Vielzahl vergleichbarer produkttechnischer Sachbegriffe
(wie etwa „atmungsaktiv“, „luftdurchlässig“ oder „Luftkammern“) eine maßgebliche
Rolle spielten. Sowohl der Begriff "Air Core" als auch der deutsche Begriff "Luftkern" würden bereits beschreibend verwendet. So würden beispielsweise Bekleidungsstücke und textile Ausgangsstoffe damit beschrieben bzw beworben, dass
sie einen "Luftkern" aufwiesen. Der angemeldete Begriff könne daher im Verkehr
zur Bezeichnung der beanspruchten Waren bzw ihrer funktionellen Eigenschaften
dienen. Daher müsse es den Mitbewerbern der Anmelderin offen bleiben, für ihre
Waren ebenfalls mit diesem Begriff zu werben bzw damit auf entsprechende Produkteigenschaften hinzuweisen. Im Zuge der Forderung nach eine strengen und
umfassenden Prüfung dürfe auch nicht berücksichtigt werden, dass nach Auffassung der Markenanmelderin bereits vergleichbare Bezeichnungen in das Markenregister eingetragen worden seien. Insbesondere könne den daraus im Verletzungsprozess erwachsenden Gefahren später nicht mehr hinreichend begegnet
werden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Zur Begründung führt sie aus, der
Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung „Value“ (GRUR 1994, 730) zur
Frage des Freihaltebedürfnisses die Auffassung vertreten, die sachgerechte
Handhabung des Begriffs des "zeichenmäßigen Gebrauchs" ermögliche einen
späteren Interessenausgleich zwischen Markeninhaber und beteiligtem Verkehr.
Der vorliegend angesprochene Verkehr werde zudem die Bezeichnung "Air Core"
nicht verstehen. Das Wort sei lexikalisch nicht nachweisbar und auch unüblich.
Weiter sei entgegen der Auffassung der Markenstelle zu berücksichtigen, dass die
Wortmarke "Aircore" im US-Markenregister für die Klassen 24 und 25 der Nizzaer
Klassifikation eingetragen worden sei. Dasselbe gelte für das australische Markenregister.
Die Anmelderin hat den zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung mit
Schriftsatz vom 2. November 2005 zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Für die angemeldeten Waren besteht bereits
das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR
2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich
auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (std Rspr, BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003,
1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 70
mwN) . Das bedeutet, dass solche Markenanmeldungen, bei deren Wahrnehmung
der angesprochene Verkehr in erster Linie eine Beschreibung erkennt, nicht aber
einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, nicht eingetragen werden können. Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens
einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die
Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen
Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt
(EuGH
GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).
So liegt der Fall auch hier. Der angemeldeten Marke fehlt die Eignung zur Identifizierung der Herkunft der beanspruchten Waren. Sie entbehrt jeder Unterscheidungskraft, weil die in ihr enthaltene beschreibende Aussage vollständig im Vordergrund steht. Die Marke besteht aus zwei englischen Wörtern, die sich ausschließlich in der Beschreibung des Inhalts der angebotenen Waren und Dienstleistungen erschöpfen. Ein darüber hinausgehender Sinngehalt kann dem Markenwort nicht entnommen werden. Die Annahme der Anmelderin, die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Wortfolge als Fantasiewort auffassen, liegt fern. Der Verkehr kennt die Bezeichnung "Air" als englisches Wort für
"Luft". Er ist aus der Werbung damit vertraut, dass der Begriff in Alleinstellung oder
auch in Kombination mit einem erläuternden Begriff im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, Schuhen und Kopfbedeckungen, insbesondere im sog Outdoor-
Bereich, als Hinweis auf produktspezifische Eigenschaften verwendet wird, nämlich auf wärme- bzw feuchtigkeitsisolierende Eigenschaften, die durch die Verwendung bestimmter Materialien mit Lufteinschlüssen erzielt wird, so insbesondere bei Schuhen, wie die der Google-Recherche entnommenen Begriffe verdeutlichen (Freizeitschuh Air Classic; 100 % Nylon mit Vent Air® -Beschichtung; Runningschuhe Air Max; Basketballschuh von NIKE mit Air System; Nike Air Legend
FG; Camel Schnürschuh mit air circulating system). Hier wird vermittelt, dass es
sich um atmungsaktive, ggf auch besonders komfortable Schuhe handeln soll. Bei
Bekleidung lässt sich in der Internet-Recherche der Begriff "air" stets in Verbindung mit funktioneller Allwetterbekleidung, die als wasser- und winddicht, dennoch
aber atmungsaktiv beworben wird, auffinden. Auch der Begriff "core" wird in der
Werbung für Bekleidung und Schuhe verwendet, so zB Thermal Core Hose,
Thermal Core Longsleeve MEN, Comfort Core Innensohle, SOFT CORE Fleece.
Im Hinblick auf die neben den allgemeinen Verkehrskreisen angesprochenen
Fachkreisen, die sich für den Erwerb der in Klasse 23 erwähnten Ausgangsmaterialien für Bekleidung (Garne und Fäden für textile Zwecke) interessieren, ist festzustellen, dass dort der Begriff "Coregarn" fachspezifische Verwendung findet.
Gemäß DIN 60 900 Teil 1 wird Coregarn als Kerngarn definiert, das einen Oberbegriff
für
alle
Garne
mit
Kern-Mantel-Struktur
darstellt
(http://www.raumausstattung.de/3999/3019.html). Hiermit werden auch Endverbraucherprodukte beworben (etwa: „Herren-Kniestrumpf Wolle mit Coregarn
und Komfortrand“, vgl http://www.sockig.de/p6.htm). Angesichts all dessen ist es
äußerst nahe liegend, dass sämtliche angesprochenen Verkehrskreise in dem
Markenwort "Air Core" allenfalls eine Beschreibung, dass die Waren entweder
selbst einen Luftkern einschließen oder unter Verwendung von Hohlfasern hergestellt worden sind, erkennen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.
Es kann daher dahinstehen, ob an dem Begriff ein Freihaltebedürfnis iSv § 8
Abs 2 besteht, so dass es auch auf die weiteren Ausführungen der Anmelderin zu
dieser Frage nicht ankommt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene anderweitige Eintragung von Marken mit dem Bestandteil "Aircore" rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Falle
einer ausländischen Voreintragung – wie hier eine US-amerikanische und eine
australische - liegt eine Indizwirkung nahe, denn die Eintragung einer fremdsprachigen Bezeichnung im Herkunftsland der Sprache deutet darauf hin, dass die
Bezeichnung nicht einmal in dem Sprachraum, aus dem sich die Bezeichnung
ableitet, als beschreibend angesehen wird (vgl BGH GRUR 2001, 1046, 1047
- GENESCAN). Diese ist hier jedoch widerlegt. Die Anmelderin hat in der Beschwerdebegründung ausgeführt, der Ausdruck "Aircore" sei für den englischen
Sprachraum ungewöhnlich, wenn nicht gar falsch, und müsse bei der Annahme
einer deutschen Übersetzung im Sinne von „Luftkern“ zutreffend zu dem englischen Begriff "permeable core" führen, sowie, dass eine Internet-Recherche keine
Hinweise darauf ergeben habe, dass die fragliche Wortverbindung einer normalen
Ausdrucksweise entspreche, um im Ursprungsland die beanspruchten Waren zu
bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. Dies mag die zutreffende Erklärung für die Eintragung des angemeldeten Markenwortes im Herkunftsland der Sprache sein. Für den deutschen Sprachraum ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verkehr fremdsprachige Bezeichnungen häufig grammatikalisch nicht immer völlig zutreffend übersetzt, sondern die Frage der Bedeutung
eines Markenwortes in Verbindung mit den beanspruchten Waren unter Heranziehung ihm bekannter Fremdwörter grammatisch mehr oder weniger richtig beantwortet. Eine andere Übersetzung als "Luftkern" mit dem oben erläuterten, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als rein beschreibend anzusehenden
Inhalt ist im deutschen Sprachraum in entscheidungserheblichem Umfang zu erwarten.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
WA