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BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 27 W (pat) 169/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 169/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 43 913.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Dr. van Raden und die

Richterin Prietzel-Funk am 8. November 2005 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 7. Mai 2004 die Anmeldung der Marke

für

Air Core

Klasse 23 : Garne und Fäden für textile Zwecke

Klasse 25 : Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,

insbesondere Sportbekleidung und Strümpfe

gemäß § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat

sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke für die in Anspruch genommenen

Waren freihaltebedürftig sei. Bei dem Begriff "Air Core handele es sich nicht um

ein schutzfähiges Fantasiewort, sondern um einen englischsprachigen

Sachbegriff, mit dem darauf hingewiesen werde, dass die beanspruchten Waren

einen "Luftkern" aufwiesen. Bei den beanspruchten Waren handele es sich um

solche, bei denen eine Vielzahl vergleichbarer produkttechnischer Sachbegriffe

(wie etwa „atmungsaktiv“, „luftdurchlässig“ oder „Luftkammern“) eine maßgebliche

Rolle spielten. Sowohl der Begriff "Air Core" als auch der deutsche Begriff "Luftkern" würden bereits beschreibend verwendet. So würden beispielsweise Bekleidungsstücke und textile Ausgangsstoffe damit beschrieben bzw beworben, dass

sie einen "Luftkern" aufwiesen. Der angemeldete Begriff könne daher im Verkehr

zur Bezeichnung der beanspruchten Waren bzw ihrer funktionellen Eigenschaften

dienen. Daher müsse es den Mitbewerbern der Anmelderin offen bleiben, für ihre

Waren ebenfalls mit diesem Begriff zu werben bzw damit auf entsprechende Produkteigenschaften hinzuweisen. Im Zuge der Forderung nach eine strengen und

umfassenden Prüfung dürfe auch nicht berücksichtigt werden, dass nach Auffassung der Markenanmelderin bereits vergleichbare Bezeichnungen in das Markenregister eingetragen worden seien. Insbesondere könne den daraus im Verletzungsprozess erwachsenden Gefahren später nicht mehr hinreichend begegnet

werden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Zur Begründung führt sie aus, der

Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung „Value“ (GRUR 1994, 730) zur

Frage des Freihaltebedürfnisses die Auffassung vertreten, die sachgerechte

Handhabung des Begriffs des "zeichenmäßigen Gebrauchs" ermögliche einen

späteren Interessenausgleich zwischen Markeninhaber und beteiligtem Verkehr.

Der vorliegend angesprochene Verkehr werde zudem die Bezeichnung "Air Core"

nicht verstehen. Das Wort sei lexikalisch nicht nachweisbar und auch unüblich.

Weiter sei entgegen der Auffassung der Markenstelle zu berücksichtigen, dass die

Wortmarke "Aircore" im US-Markenregister für die Klassen 24 und 25 der Nizzaer

Klassifikation eingetragen worden sei. Dasselbe gelte für das australische Markenregister.

Die Anmelderin hat den zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung mit

Schriftsatz vom 2. November 2005 zurückgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Für die angemeldeten Waren besteht bereits

das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR

2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder

Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich

auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache

handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (std Rspr, BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003,

1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 70

mwN) . Das bedeutet, dass solche Markenanmeldungen, bei deren Wahrnehmung

der angesprochene Verkehr in erster Linie eine Beschreibung erkennt, nicht aber

einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, nicht eingetragen werden können. Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens

einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die

Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen

Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt

(EuGH

GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).

So liegt der Fall auch hier. Der angemeldeten Marke fehlt die Eignung zur Identifizierung der Herkunft der beanspruchten Waren. Sie entbehrt jeder Unterscheidungskraft, weil die in ihr enthaltene beschreibende Aussage vollständig im Vordergrund steht. Die Marke besteht aus zwei englischen Wörtern, die sich ausschließlich in der Beschreibung des Inhalts der angebotenen Waren und Dienstleistungen erschöpfen. Ein darüber hinausgehender Sinngehalt kann dem Markenwort nicht entnommen werden. Die Annahme der Anmelderin, die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Wortfolge als Fantasiewort auffassen, liegt fern. Der Verkehr kennt die Bezeichnung "Air" als englisches Wort für

"Luft". Er ist aus der Werbung damit vertraut, dass der Begriff in Alleinstellung oder

auch in Kombination mit einem erläuternden Begriff im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, Schuhen und Kopfbedeckungen, insbesondere im sog Outdoor-

Bereich, als Hinweis auf produktspezifische Eigenschaften verwendet wird, nämlich auf wärme- bzw feuchtigkeitsisolierende Eigenschaften, die durch die Verwendung bestimmter Materialien mit Lufteinschlüssen erzielt wird, so insbesondere bei Schuhen, wie die der Google-Recherche entnommenen Begriffe verdeutlichen (Freizeitschuh Air Classic; 100 % Nylon mit Vent Air® -Beschichtung; Runningschuhe Air Max; Basketballschuh von NIKE mit Air System; Nike Air Legend

FG; Camel Schnürschuh mit air circulating system). Hier wird vermittelt, dass es

sich um atmungsaktive, ggf auch besonders komfortable Schuhe handeln soll. Bei

Bekleidung lässt sich in der Internet-Recherche der Begriff "air" stets in Verbindung mit funktioneller Allwetterbekleidung, die als wasser- und winddicht, dennoch

aber atmungsaktiv beworben wird, auffinden. Auch der Begriff "core" wird in der

Werbung für Bekleidung und Schuhe verwendet, so zB Thermal Core Hose,

Thermal Core Longsleeve MEN, Comfort Core Innensohle, SOFT CORE Fleece.

Im Hinblick auf die neben den allgemeinen Verkehrskreisen angesprochenen

Fachkreisen, die sich für den Erwerb der in Klasse 23 erwähnten Ausgangsmaterialien für Bekleidung (Garne und Fäden für textile Zwecke) interessieren, ist festzustellen, dass dort der Begriff "Coregarn" fachspezifische Verwendung findet.

Gemäß DIN 60 900 Teil 1 wird Coregarn als Kerngarn definiert, das einen Oberbegriff

für

alle

Garne

mit

Kern-Mantel-Struktur

darstellt

(http://www.raumausstattung.de/3999/3019.html). Hiermit werden auch Endverbraucherprodukte beworben (etwa: „Herren-Kniestrumpf Wolle mit Coregarn

und Komfortrand“, vgl http://www.sockig.de/p6.htm). Angesichts all dessen ist es

äußerst nahe liegend, dass sämtliche angesprochenen Verkehrskreise in dem

Markenwort "Air Core" allenfalls eine Beschreibung, dass die Waren entweder

selbst einen Luftkern einschließen oder unter Verwendung von Hohlfasern hergestellt worden sind, erkennen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Es kann daher dahinstehen, ob an dem Begriff ein Freihaltebedürfnis iSv § 8

Abs 2 besteht, so dass es auch auf die weiteren Ausführungen der Anmelderin zu

dieser Frage nicht ankommt.

Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene anderweitige Eintragung von Marken mit dem Bestandteil "Aircore" rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Falle

einer ausländischen Voreintragung – wie hier eine US-amerikanische und eine

australische - liegt eine Indizwirkung nahe, denn die Eintragung einer fremdsprachigen Bezeichnung im Herkunftsland der Sprache deutet darauf hin, dass die

Bezeichnung nicht einmal in dem Sprachraum, aus dem sich die Bezeichnung

ableitet, als beschreibend angesehen wird (vgl BGH GRUR 2001, 1046, 1047

- GENESCAN). Diese ist hier jedoch widerlegt. Die Anmelderin hat in der Beschwerdebegründung ausgeführt, der Ausdruck "Aircore" sei für den englischen

Sprachraum ungewöhnlich, wenn nicht gar falsch, und müsse bei der Annahme

einer deutschen Übersetzung im Sinne von „Luftkern“ zutreffend zu dem englischen Begriff "permeable core" führen, sowie, dass eine Internet-Recherche keine

Hinweise darauf ergeben habe, dass die fragliche Wortverbindung einer normalen

Ausdrucksweise entspreche, um im Ursprungsland die beanspruchten Waren zu

bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. Dies mag die zutreffende Erklärung für die Eintragung des angemeldeten Markenwortes im Herkunftsland der Sprache sein. Für den deutschen Sprachraum ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verkehr fremdsprachige Bezeichnungen häufig grammatikalisch nicht immer völlig zutreffend übersetzt, sondern die Frage der Bedeutung

eines Markenwortes in Verbindung mit den beanspruchten Waren unter Heranziehung ihm bekannter Fremdwörter grammatisch mehr oder weniger richtig beantwortet. Eine andere Übersetzung als "Luftkern" mit dem oben erläuterten, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als rein beschreibend anzusehenden

Inhalt ist im deutschen Sprachraum in entscheidungserheblichem Umfang zu erwarten.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

WA