Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 3 ZA (pat) 27/05

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

3 ZA (pat) 27/05

(zu 3 Ni 8/99 (EU)

verbunden mit

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

BpatG 152 (KoF) 08.05

betreffend das europäische Patent … (DE …),

das europäische Patent … (DE …) und

das deutsche Patent DD …

(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 2005 von der Beklagten an die Klägerin 2 zu erstattenden Kosten des Erinnerungsverfahrens auf

697,00 €

- in Worten: sechshundertsiebenundneunzig 00/100 Euro -

festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Der zu erstattende Betrag ist vom 26. August 2005 an mit fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 Rechtspflegergesetz in Verbindung mit § 104 Abs 3 ZPO und § 84 Abs 2 , § 99 Abs 1 PatG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses

Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 2005 wurden

der Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wurde auf 101.995,06 € festgesetzt.

Die Klägerin 2 hat Kostenfestsetzung beantragt.

Die Beklagte hat dem Festsetzungsantrag nicht widersprochen.

Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten

Schriftsätze und die eingereichten Belege Bezug genommen.

Erstattungsfähig sind folgende Kosten:

II

1)

5/10 Prozessgebühr

gemäß § 7, § 10, § 11, § 31 Abs 1 Nr 1, § 61 Abs

1 Nr 2, § 66 BRAGO

(Wert: 101.995,06 € )

677,00

2)

Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 26 BRAGO

20,00

Summe :

697,00

III

Als nicht erstattungsfähig waren zurückzuweisen:

Die Kosten für das Erinnerungsverfahren berechnen sich gemäß § 66 Abs 2

BRAGO iVm § 61 Abs 1 Nr 2 BRAGO. Eine 5/10-Gebühr aus dem festgesetzten

Wert von 101.995,06 € beträgt somit 677,00 €.

Die Beklagte hat der Klägerin somit Kosten in Höhe von

IV

697,00 €

zu erstatten.

Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 26. August 2005, dem Tag

des Eingangs des Festsetzungsgesuchs beim Bundespatentgericht, ergibt sich

aus § 84 Abs 2 PatG iVm §§ 104 Abs 1 Satz 2, 103 Abs 1 ZPO.

München, 8. November 2005

Dipl.-Rpfl. (FH) Grün-Altenbach

Rechtspflegerin

Pr