Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 33 W (pat) 284/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 284/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 26 582
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 26 582
accsis
für
Klasse 9: Computersoftware (gespeichert), Computerbetriebsprogramme (gespeichert);
Klasse 35: Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich
Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung
und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug
auf die Einführung innovativer Technologien, Datei-
und Datenverwaltung mittels Computer und Datenbanksystemen;
Klasse 38: elektronische und digitale Nachrichten- und Bildübermittlung und Telefondienste sowie Kommunikation
über optische Netzwerke oder Datenverarbeitungsgeräte;
Klasse 42: Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software;
technische Projektplanung, Begutachtung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informationstechnologie;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Computersystemanalysen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wort-/Bildmarke 1 061 256
für
Erstellung von Programmen für die Erfassung, Verarbeitung und
Auswertung von Daten, Aus- und Weiterbildung sowie Beratung
auf dem Gebiet des Rechnungswesens, der Buchhaltung, der Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten, der Anwendung von Programmen für die Datenverarbeitung und der Bedienung von Geräten hierfür; Organisationsberatung auf dem Gebiet
der Datenverarbeitung, insbesondere bezüglich Hard- und Software sowie bei der Erstellung von Systemanalysen und beim Aufbau von Datenbanken und Informationssystemen, Wartung von
Programmen.
Mit Beschluss vom 15. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Patentamts durch eine Angestellte des gehobenen Dienstes unter Zurückweisung
des Widerspruchs im übrigen die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für
Computersoftware
(gespeichert), Computerbetriebsprogramme
(gespeichert); Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung und Ausarbeitung
strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer
Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und
Datenbanksystemen; Computerberatung in Bezug auf Hard- und
Software; technische Projektplanung, Begutachtung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung; Computersystemanalysen.
Nach Auffassung der Markenstelle liegt im Umfang der Löschungsanordnung die
Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor. Die Dienstleistung
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sei identisch für beide Marken eingetragen. Die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Computersoftware, Computerbetriebsprogramme (gespeichert)" wiesen mit der für die
Widersprechende geschützten Dienstleistung "Erstellung von Programmen für die
Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten" eine zumindest mittlere Ähnlichkeit auf. Auch zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Datenbanksystemen" und den für die Widersprechende geschützten Dienstleistungen
"Organisationsberatung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, insbesondere bezüglich Hard- und Software sowie bei der Erstellung von Systemanalysen und
beim Aufbau von Datenbanken und Informationssystem" bestehe Identität bzw
enge Ähnlichkeit. Zudem sei die für die jüngere Marke eingetragene "Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software; technische Projektplanung, Begutachtung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Computersystemanalysen" identisch bzw. hochgradig ähnlich mit der für die Widersprechende geschützten "Beratung auf dem Gebiet der Anwendung von Programmen
für die Datenverarbeitung und der Bedienung von Geräten hierfür".
Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke den erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Die Widerspruchsmarke werde in ihrem Gesamteindruck
von ihrem Wortbestandteil geprägt. Beide Marken bestünden aus jeweils zwei
Silben, wobei sie im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie der Vokalfolge übereinstimmten. Der zusätzliche Konsonant "c" in der angegriffenen Marke falle
klanglich nicht ins Gewicht. Die Marken unterschieden sich lediglich im Wortinneren in den Konsonanten "s" bzw "t". Obwohl es sich bei "t" um einen klangstarken
Konsonanten handele und die Marken relativ kurz seien, vermöge dieser klangliche Unterschied den Gesamteindruck nicht entscheidungserheblich zu verändern, da Abweichungen im Wortinneren generell weniger beachtet würden. Damit
sei im Umfang der festgestellten Identität bzw Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen mit Verwechslungen der Vergleichsmarken zu rechnen.
Hingegen bestehe hinsichtlich der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "elektronische und digitale Nachrichten- und Bildübermittlung und Telefondienste sowie Kommunikation über optische Netzwerke und Datenverarbeitungsgeräte" allenfalls eine so entfernte Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der
Widersprechenden, dass der Markenabstand ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Von einer Begründung ihrer Beschwerde hat sie abgesehen.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung aufzuheben und den Widerspruch insgesamt zurückzuwiesen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Außer einem Verweis auf ihr vorinstanzliches Vorbringen hat auch sie keine Begründung eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle teilweise eine Gefahr von Verwechslungen
angenommen und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechselungsgefahr iS von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-
/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl BGH GRUR
2001, 544, 545 - BANK 24 mwN; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963
- AntiVir/AntiVirus).
1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als normal einzustufen.
2. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im
Identitätsbereich, im übrigen im Bereich einer engeren Ähnlichkeit.
So besteht etwa zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstellung
und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung
und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer
Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Datenbanksystemen; Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software; technische Projektplanung; Begutachtung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Computersystemanalysen" Identität, zumindest aber Teilidentität und
hochgradige Ähnlichkeit mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen
Dienstleistungen "Organisationsberatung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung,
insbesondere …", da es sich beiderseits um Dienstleistungen handelt, die die
Analyse, Planung und Beratung im EDV-Bereich zum Gegenstand haben.
Identität besteht auch zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" und dem gleichbedeutenden, für die Widersprechende geschützten Dienstleistungsbegriff "Erstellung von Programmen für die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten", was keiner weiteren Erläuterung bedarf.
Für die übrigen streitgegenständlichen Waren der jüngeren Marke ("Computersoftware
(gespeichert), Computerbetriebsprogramme
(gespeichert)") besteht
ebenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, da die beiderseitigen Dienstleistungen den Kernbereich der EDV-
bzw IT-Technologie betreffen und sich beiderseits inhaltlich auf dieses technische
Gebiet konzentrieren. Insbesondere sind Software und Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung hochgradig ähnlich.
c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur
Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Silbengliederung, Vokalfolge,
Wortanfänge ("ac", gesprochen als: "ak") und die Wortendungen ("is") sind identisch. Der einzige Unterschied liegt im Beginn der jeweils zweiten Silbe, wo die
Widerspruchsmarke "ACTIS" den klangstarken Sprenglaut "t", die jüngere Marke
"accsis" (gesprochen wie "axis") hingegen ein (vom Großteil der Verkehrsteilnehmer stimmlos gesprochenes) "s" aufweist (vgl zB "access", "success"). Dieser Unterschied ist für sich genommen zwar durchaus beachtlich. Auch ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei den Marken um Kurzwörter handelt. Allerdings
wird dies dadurch relativiert, dass es sich bei "t" und "s" beiderseits um Zahnlaute
handelt, die also auch ihrerseits miteinander klangverwandt sind. Damit bleibt der
harte und prägnante Gesamtklangcharakter der Widerspruchsmarke auch in der
jüngeren Marke erhalten. Insgesamt liegt damit eine noch hochgradige klangliche
Ähnlichkeit der Marken vor.
Bei einer Gesamtbetrachtung der og Faktoren war damit eine Verwechslungsgefahr festzustellen, wobei ergänzend auf die Ausführungen der Markenstelle
verwiesen werden kann, zu denen sich die Inhaberin der angegriffenen Marke
nicht geäußert hat. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl